Art. I Ziele
Es wird eine Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (im Folgenden Organisation) gegründet, als regionale Pflanzenschutzorganisation im Sinne der Bestimmungen des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)4 geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515. Die Organisation setzt sich zum Ziel:
- a.
- die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen für einen angemessenen Pflanzenschutz unter Wahrung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu unterstützen;
- b.
- durch Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen, wie auch die Massnahmen zur Verhinderung der internationalen Ausbreitung und insbesondere der Einschleppung solcher Organismen in bedrohte Zonen, weiterhin zu gewährleisten und auszubauen;
- c.
- phytosanitäre und andere amtliche, auf internationaler Ebene harmonisierte Massnahmen zum Pflanzenschutz zu entwickeln und nötigenfalls entsprechende Normen zu erarbeiten;
- d.
- der FAO, der WTO, anderen regionalen Pflanzenschutzorganisationen sowie anderen mit ähnlichen Aufgaben betrauten Instanzen internationale Normen und soweit nötig die kollektive Meinung der Mitgliedstaaten zu unterbreiten.
4 Siehe Art. VIII des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dez. 1951; Art. IX des an der 29. Tagung der FAO-Konferenz im Nov. 1997 durch die Resolution 12/97 verabschiedeten revidierten Texts dieses Übereink.