Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- i)
- «das Haager Abkommen» das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle2;
- ii)
- «dieses Abkommen» das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;
- iii)
- «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung dieses Abkommens;
- iv)
- «vorgeschrieben» in der Ausführungsordnung vorgeschrieben; «Regeln»: Regeln der Ausführungsordnung;
- v)
- «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 18833, in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- vi)
- «internationale Eintragung» die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells;
- vii)
- «internationale Anmeldung» ein Gesuch um internationale Eintragung;
- viii)
- «internationales Register» die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- ix)
- «Person» eine natürliche oder juristische Person;
- x)
- «Anmelder» die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;
- xi)
- «Inhaber» die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;
- xii)
- «zwischenstaatliche Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten;
- xiii)
- «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist;
- xiv)
- «Vertragspartei des Anmelders» die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Artikel 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet «Vertragspartei des Anmelders» diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;
- xv)
- «Gebiet einer Vertragspartei» das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
- xvi)
- «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung;
- xvii)
- «Prüfendes Amt» ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Gesuche auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft;
- xviii) «Bestimmung» ein Gesuch, das bezweckt, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Gesuchs im internationalen Register;
- xix)
- «bestimmte Vertragspartei» und «Bestimmungsamt» die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Bestimmung anwendbar ist;
- xx)
- «Fassung von 1934» die am 2. Juni 19344 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- xxi)
- «Fassung von 1960» die am 28. November 19605 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- xxii)
- «Zusatzvereinbarung von 1961» die am 18. November 19616 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934;
- xxiii) «Ergänzungsvereinbarung von 1967» die am 14. Juli 19677 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;
- xxiv) «Union» den durch das Haager Abkommen vom 6. November 19258 errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und diesem Abkommen aufrechterhaltene Haager Union;
- xxv)
- «Versammlung» die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Organ, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;
- xxvi) «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxvii) «Generaldirektor» den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxviii) «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation.
- xxix) «Ratifikationsurkunde» inklusive die Annahme- oder Zustimmungsurkunden.