1 Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO36 oder 73s und 73u MStP37 erstellt worden sind:
- a.
- sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;
- b.
- zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person;
- c.
- sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
- d.
- ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens.
2 Es löscht das DNA-Profil, das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellt worden ist:
- a.
- im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder bedingten Geldstrafe oder zu einer gemeinnützigen Arbeit: nach zehn Jahren;
- b.
- im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer unbedingten Geldstrafe: nach 20 Jahren;
- c.
- im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei und bis zu zehn Jahren: nach 30 Jahren;
- d.
- im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren: nach 40 Jahren;
- e.
- im Falle der Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Artikeln 12–14 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200338 (JStG) sowie der Erteilung eines Verweises und der Verurteilung zu einer persönlichen Leistung oder zu einer Busse nach den Artikeln 22–24 JStG: nach fünf Jahren;
- f.
- im Falle eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 JStG oder einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG: nach 10 Jahren;
- g.
- im Falle eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB39, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192740 (MStG) oder Artikel 16a JStG, das als einzige Sanktion verhängt worden ist: nach 5 Jahren;
- h.
- im Falle einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG: nach 30 Jahren; ist die Massnahme lebenslänglich angeordnet worden: nach dem Tod der betroffenen Person.
3 Die Fristen zur Löschung nach Absatz 2 laufen ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
4 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe c oder d aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass das DNA-Profil über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte, so darf es mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden.
5 Erfolgen die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c oder d wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird das DNA-Profil nach 20 Jahren gelöscht.
6 Bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen wird das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellte DNA-Profil 20 Jahre nach der endgültigen Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme gelöscht.
7 In allen übrigen Fällen, die von den Absätzen 2–6 nicht erfasst sind, wird das DNA-Profil nach zehn Jahren gerechnet ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelöscht.