1.1 «Militärdiensttauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
1.2 «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»:
Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf.
1.3 «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen keine militärischen Motorfahrzeuge führen.
1.4 «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in dafür vorgesehenen differenzierten Funktionen (gemäss Anforderungsprofilen) ausgebildet und eingesetzt.
1.5 «Militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst»:
Die beurteilte Person darf nur in ausgewählte, durch die Anforderungsprofile definierte Funktionen ohne Kampfeinsätze eingeteilt werden. Sie erhält aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.
1.6 «Militärdienstuntauglich»:
Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht.