Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.
813.1
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19992,
beschliesst:
Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.
2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.
3 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf:
4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:
1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.
2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die Gefährlichkeitsmerkmale fest.
1 In diesem Gesetz gelten als:
2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen.
1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:
Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Information, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.
Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.
1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den für die fachspezifischen Belange zuständigen Bundesstellen (Beurteilungsstellen) und teilt der Anmelderin das Ergebnis innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist mit.
2 Ein angemeldeter Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle die Anmeldung akzeptiert hat oder wenn sie innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Auskünfte zur Anmeldung verlangt hat.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Er legt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere den Verwendungszweck, die Art des Stoffes oder der Zubereitung sowie die Mengen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden sollen.
1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den Beurteilungsstellen und entscheidet unter Berücksichtigung der Risikobewertung (Art. 16) innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist.
2 Ein Biozidprodukt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere:
3 Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Risiken für die Gesundheit Anlass zur Besorgnis geben und wenn für dieselbe Art von Biozidprodukten ein anderer Wirkstoff zugelassen ist, von dem ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit ausgeht und der für den Benutzer oder die Benutzerin keine wesentlichen wirtschaftlichen und praktischen Nachteile mit sich bringt.
4 Der Bundesrat legt die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Biozidprodukte fest. Die Zulassungen sind befristet.
1 Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese zu melden sind.
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; 2023 708; BBl 2020 6323, 6569).
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
2 Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und ‑verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tierversuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt.
1 Für anmelde- und für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.
2 Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen:
Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 dürfen die am Anmelde- oder Zulassungsverfahren beteiligten Bundesstellen Angaben und Unterlagen einer Anmelderin nicht ohne deren Zustimmung im Interesse einer andern Anmelderin verwenden. Der Bundesrat bestimmt die Schutzdauer und legt die Ausnahmen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen fest.
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.
2 Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die:
1 Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.
2 Der Risikobewertung unterliegen:
3 Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.
4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.
5 Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.
Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben.
1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen:
2 Er kann:
1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:
1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.
2 Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen sind.
1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.
2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.
1 Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19644 und dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung.
2 In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.
1 Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
2 Der Bundesrat bestimmt bis 2023:
c. die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird.
6 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; 2023 708; BBl 2020 6323, 6569).
1 Die Anmeldestelle sorgt für die bereichsübergreifende Dokumentation über Stoffe und Zubereitungen. Sie führt zu diesem Zweck ein Produkteregister.
2 Die Beurteilungsstellen sorgen für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Dokumentation.
1 Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.
1 Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken.
2 Er gibt technische Wegleitungen heraus und veröffentlicht die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Listen über Stoffe und Zubereitungen.
3 Die Kantone informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Der Bund informiert über Gefährdungen durch Schadstoffe in Innenräumen. Er kann insbesondere Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefährdender Expositionen sowie zur Verbesserung der Qualität der Innenraumluft abgeben.
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Auskunftsstelle für Vergiftungen und sorgt für die finanzielle Abgeltung der an sie übertragenen Aufgaben.
2 Die Auskunftsstelle erteilt Auskünfte über die Verhütung und Behandlung von Vergiftungen und empfiehlt entsprechende Massnahmen; zu diesem Zweck sammelt und verarbeitet sie die erforderlichen Informationen einschliesslich jener über Vergiftungsfälle.
3 Sie hat uneingeschränkten Zugriff auf die Daten im Produkteregister (Art. 27) und ist berechtigt, direkt bei der Herstellerin weitere zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Angaben über Stoffe und Zubereitungen zu verlangen.
4 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, damit die nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt werden. Er bestimmt insbesondere, unter welchen Bedingungen und wieweit die Auskunftsstelle zu medizinischen Zwecken präventiver oder heilender Art Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen machen darf.
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie sorgen dafür, dass die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes ihre Tätigkeit mit den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes koordinieren.
2 Sie vollziehen Verfügungen der Bundesbehörden, wenn diese sie damit beauftragen.
Die Kantone erlassen die organisatorischen Bestimmungen für den Vollzug und teilen sie dem Bund mit.
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
7 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
1 Der Bund vollzieht:
2 Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen.
3 Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um:
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Überprüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind.
2 Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemeinsame Anmeldestelle.
3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen.
Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
1 Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeigneten Institutionen oder Fachleuten durchführen.
3 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren.
4 Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er fasst diese nach Möglichkeit mit den Ausführungsbestimmungen zu anderen Gesetzen zusammen, soweit diese Vorschriften über Stoffe und Zubereitungen enthalten.
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
1 Der Bundesrat kann, ergänzend zu Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19958 über die technischen Handelshemmnisse (THG), die Anerkennung namentlich von im Ausland durchgeführten Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie von ausländischen Berichten oder Bescheinigungen vorsehen.
2 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, über Artikel 14 Absatz 1 THG hinaus völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen.
3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
Gelangt die Anmeldestelle zu der begründeten Annahme, dass Stoffe oder Zubereitungen, insbesondere wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, so kann sie nach Anhörung der Herstellerin vorläufig die Stoffe oder Zubereitungen anders einstufen, ihr Inverkehrbringen untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Anpassung der betreffenden Vorschriften einzuleiten.
1 Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren.
2 Sie dürfen zu diesem Zweck von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:
3 Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt:
Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht.
1 Alle Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln. Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse der Herstellerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
2 Der Bundesrat bestimmt die Angaben, an deren Geheimhaltung kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
1 Sind am Vollzug mehrere Bundesstellen beteiligt, so sorgen sie für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
3 Die Bundesstellen geben den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben nötig sind.
4 Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den zuständigen Bundesstellen die Daten mit, die sie nach diesem Gesetz erhoben haben.
5 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen.
1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
2 Vertrauliche Angaben dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 90 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:11
2 …12
3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:13
4 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, wenn durch eine Handlung nach Absatz 1 oder 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.14
5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.15
10 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
11 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
12 Aufgehoben durch Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
13 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
14 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
15 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:16
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder nach Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen androhen:
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 und 6 …18
16 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
17 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
18 Aufgehoben durch Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Die Daten, die nach bisherigem Recht von der toxikologischen Dokumentationsstelle (Art. 18 des Giftgesetzes vom 21. März 196920) erhoben worden sind, insbesondere diejenigen der Giftliste (Art. 4 des Giftgesetzes), dürfen in das Produkteregister (Art. 27) übernommen und weiterverwendet werden, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
2 Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern nach dem bisherigen Recht.
3 Für anmelde- oder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehr sind, legt der Bundesrat ein erleichtertes Anmelde- oder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 vor.
4 Verfahren über die Zulassung von Stoffen und Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und abgeschlossen.
5 Der Bundesrat bestimmt, wie weit und bis zu welchem Zeitpunkt die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für den Verkehr mit Giften dazu berechtigen, mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umzugehen.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August 200521
Art. 19 Abs. 2 Bst. a und d, 34 Abs. 1 Bst. e, 38, 49 Abs. 3 Bst. e und Anhang Ziff. II 2
(Art. 39 Abs. 1bis des Umweltschutzgesetzes): 1. Januar 200522
21 V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2293).
22 BRB vom 10. Nov. 2004