741.817

Reglement
über die Organisation des Fonds für Verkehrssicherheit

vom 9. Juni 2004 (Stand am 1. Oktober 2019)

vom Bundesrat genehmigt am 1. Oktober 2004

Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes
vom 25. Juni 19761 (UVBG),

verordnet:

Art. 12 Organe

Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsstelle.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).

Art. 2 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus mindestens:

a.
zwei Personen aus der Bundesverwaltung;
b.
zwei Personen aus den Kantonen;
c.
einer Person aus der Versicherungswirtschaft;
d.
drei Personen aus verschiedenen Fachgebieten des Strassenverkehrs;
e.
vier Personen aus Verbänden und Organisationen des Strassenverkehrs, davon mindestens eine, die den nicht motorisierten Verkehr vertritt.3

2 Die Verwaltungskommission bildet einen Expertenrat und kann:

a.
zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden oder Aufträge an Dritte erteilen;
b.
für die Prüfung einzelner Gesuche unter den Kommissionsmitgliedern eine Referentin oder einen Referenten bestimmen oder externe Fachleute beiziehen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).

Art. 3 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Die Befugnisse und die Pflichten der Verwaltungskommission ergeben sich aus Artikel 6 UVBG und Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 19764 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr.

2 Die Verwaltungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:

a.
Sie legt den Voranschlag und die Schwerpunktthemen fest.
b.5
Sie entscheidet die Geschäfte, die sie nicht an die Geschäftsstelle delegiert hat.

4 SR 741.811

5 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).

Art. 4 Sitzungen und schriftliches Verfahren

1 Die Verwaltungskommission tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst; die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 In dringenden Fällen kann der Entscheid auf schriftlichem Weg veranlasst werden. Dem Gesuch ist entsprochen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

Art. 5 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit in der Kommission.

Art. 6 Ausstandspflicht

1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission treten in den Ausstand, wenn sie:

a.
in der verhandelten Sache ein persönliches Interesse haben;
b.
mit einer betroffenen Partei in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehen oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig sind;
c.
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Verwaltungskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Art. 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Kommission und überwacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.

2 Die Präsidentin oder der Präsident steht der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer direkt vor.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu einem Betrag von Fr. 30 000.– Aufträge erteilen und Gesuche um Finanzhilfe bewilligen.

4 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für kurz- und mittelfristige, möglichst risikofreie Kapitalanlagen für angesammelte, aber noch nicht ausbezahlte Beiträge. Sie oder er orientiert die Verwaltungskommission regelmässig über die aktuelle Situation.

5 Die Präsidentin oder der Präsident kann Abrechnungen über bewilligte Gesuche einer Treuhandüber­prüfung unterziehen lassen.

Art. 86

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).

Art. 9 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle handelt nach den Vorgaben im Organisationshandbuch und hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.
Vertretung des Fonds nach aussen an öffentlichen Anlässen und gegenüber Organisationen;
b.
Projektleitung für die durch die Verwaltungskommission beschlossenen Projekte wie z. B. die Schwerpunktprogramme;
c.
Kontrolle und Überwachung aller laufenden Projekte;
d.
Instruktion der Finanzhilfegesuche, bevor sie der Verwaltungskommission unterbreitet werden;
e.
Organisation der Sitzungen und Zustellung der Sitzungsunterlagen an die Mitglieder der Verwaltungskommission, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung;
f.
Vollzug der Beschlüsse der Verwaltungskommission.

2 Im Rahmen des Budgets für Verwaltungsauslagen handelt die Geschäftsstelle selbstständig.

Art. 10 Jahresrechnung und Jahresbericht

1 Die Jahresrechnung des Fonds wird durch eine anerkannte Treuhandgesellschaft geprüft. Diese wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

2 Im Anschluss an die Rechnungsprüfung werden die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Verwaltungskommission und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 11 Reglementsänderungen

Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Dezember 2004 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 8. September 19977.

2 Artikel 2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

7 In der AS nicht veröffentlicht.