Art. 12 Organe
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsstelle.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).
741.817
vom 9. Juni 2004 (Stand am 1. Oktober 2019)
vom Bundesrat genehmigt am 1. Oktober 2004
Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes
vom 25. Juni 19761 (UVBG),
verordnet:
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsstelle.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus mindestens:
2 Die Verwaltungskommission bildet einen Expertenrat und kann:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).
1 Die Befugnisse und die Pflichten der Verwaltungskommission ergeben sich aus Artikel 6 UVBG und Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 19764 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr.
2 Die Verwaltungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
5 Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).
1 Die Verwaltungskommission tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst; die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 In dringenden Fällen kann der Entscheid auf schriftlichem Weg veranlasst werden. Dem Gesuch ist entsprochen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit in der Kommission.
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission treten in den Ausstand, wenn sie:
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Verwaltungskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Kommission und überwacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.
2 Die Präsidentin oder der Präsident steht der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer direkt vor.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu einem Betrag von Fr. 30 000.– Aufträge erteilen und Gesuche um Finanzhilfe bewilligen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für kurz- und mittelfristige, möglichst risikofreie Kapitalanlagen für angesammelte, aber noch nicht ausbezahlte Beiträge. Sie oder er orientiert die Verwaltungskommission regelmässig über die aktuelle Situation.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann Abrechnungen über bewilligte Gesuche einer Treuhandüberprüfung unterziehen lassen.
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Verwaltungskommission vom 31. Jan. 2019, vom BR genehmigt am 21. Aug. 2019 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2671).
1 Die Geschäftsstelle handelt nach den Vorgaben im Organisationshandbuch und hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
2 Im Rahmen des Budgets für Verwaltungsauslagen handelt die Geschäftsstelle selbstständig.
1 Die Jahresrechnung des Fonds wird durch eine anerkannte Treuhandgesellschaft geprüft. Diese wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
2 Im Anschluss an die Rechnungsprüfung werden die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Verwaltungskommission und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.
Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.
1 Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Dezember 2004 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 8. September 19977.
2 Artikel 2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
7 In der AS nicht veröffentlicht.