Art. 1
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermittlung nach den Artikeln 286–298 StPO.
2 Die Bestimmungen des 4. und des 5. Abschnittes gelten nur für die Strafverfahren des Bundes.
312.81
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung1 (StPO),2
verordnet:
1 SR 312.0
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
3 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermittlung nach den Artikeln 286–298 StPO.
2 Die Bestimmungen des 4. und des 5. Abschnittes gelten nur für die Strafverfahren des Bundes.
4 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
2 Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
3 Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 295 Absätze 1 und 2 StPO umfasst insbesondere folgende Punkte:6
5 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
6 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Polizei mit.
2 Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt zu unterzeichnen.
7 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Die Nationalbank stellt ausschliesslich Beträge in Schweizer Franken zur Verfügung. Die Rückgabe hat in gleicher Währung und im gleichen Betrag zu erfolgen.
2 Bezieht die Staatsanwaltschaft das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizerfranken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Nationalbank zurückgegeben werden.8
3 Die Staatsanwaltschaft sorgt selber für den Geldwechsel in die von ihr benötigte Währung.9
8 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
9 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusammenhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.
10 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.
1 Mehrauslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen, welche durch die im Bundespersonalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für die Führung oder das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind.
2 Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Der Bund leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.
Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungspersonen gelten auch Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
Tritt der Arbeitgeber auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, so hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern:
1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt das Bundesamt für Polizei angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
2 Hat die anspruchsberechtigte Person die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten herbeigeführt oder erhöht, so kann das Bundesamt für Polizei seine Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.
3 Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen das Bundesamt für Polizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, so kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.
11 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps gemäss Artikel 287 StPO schliesst das Bundesamt für Polizei einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes ab.12
2 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
3 …13
12 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
13 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
1 Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann das Bundesamt für Polizei für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:14
2 Das Bundesamt für Polizei kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.15
14 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
15 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5999).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.