1 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.
2 Die allgemeinen Warnhinweise lauten:
- a.
- «Rauchen ist tödlich.»;
- b.
- «Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.».
3 Die ergänzenden Warnhinweise lauten:
- a.
- «Wenn Sie rauchen, sterben Sie früher.»;
- b.
- «Rauchen führt zu Verstopfung der Blutgefässe und verursacht Herzinfarkte und Hirnschläge.»;
- c.
- «Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.»;
- d.
- «Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.»;
- e.
- «Schützen Sie Kinder – Rauchen Sie nicht in ihrer Anwesenheit!»;
- f.
- «Medizinische Fachpersonen helfen Ihnen, das Rauchen aufzugeben.»;
- g.
- «Rauchen macht sehr schnell abhängig.»;
- h.
- «Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.»;
- i.
- «Rauchen führt zu Krebs der Mundhöhle.»;
- j.
- «Hier finden Sie Hilfe, um das Rauchen aufzugeben:
0848 000 181 / www.rauchenschadet.ch.»; - k.
- «Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.»;
- l.
- «Rauchen lässt Ihre Haut altern.»;
- m.
- «Rauchen kann das Sperma schädigen und schränkt die Fruchtbarkeit ein.»;
- n.
- «Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.».
4 Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen.
5 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.
6 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.».
7 Jede Packung von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen muss die Warnhinweise nach den Absätzen 2 und 3, ausgenommen den Warnhinweis nach Absatz 3 Buchstabe g «Rauchen macht sehr schnell abhängig.», tragen.38