0.192.110.978.411
AS 2004 4463
Übersetzung1
Änderungsvereinbarung
zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT)
Abgeschlossen in Paris am 12. Juni 2001
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 13. September 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Oktober 2004
(Stand am 13. Oktober 2004)
Die Parteien dieser Änderungsvereinbarung,
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das am 15. Juli 19822 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (des «Übereinkommens»);
als Vertragsparteien des am 13. Februar 19873 in Paris abgeschlossenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (des «Protokolls»);
in Anbetracht dessen, dass die Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT an ihrer sechsundzwanzigsten Tagung Änderungen des Übereinkommens bezüglich der Neuorganisation der EUTELSAT, insbesondere Änderungen in Artikel XVII Buchstabe c des Übereinkommens, auf Grund dessen das Protokoll abgeschlossen wurde, angenommen hat;
in der Erwägung, dass das Protokoll aus Gründen der Harmonisierung mit dem geänderten Übereinkommen geändert werden soll;
sind übereingekommen, das Protokoll wie folgt zu ändern:
im Hinblick auf das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens,
im Hinblick auf das durch die Organisation mit der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Sitzabkommen,
in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a)
- «Übereinkommen» bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschliesslich seiner Anlagen;
- b)
- «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
- c)
- «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz errichtet hat;
- d)
- «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den je nach Fall dieses Protokoll oder die abgeänderte Fassung dieses Protokolls in Kraft getreten ist;
- e)
- «Mitglied des Personals» bezeichnet den geschäftsführenden Sekretär und jede Person, die vollzeitlich von der EUTELSAT beschäftigt und deren Personalstatut unterstellt ist;
- f)
- «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der EUTELSAT einschliesslich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
- g)
- «Archive» bezeichnet alle Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie z. B. Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme;
- h)
- «amtliche Tätigkeit» der EUTELSAT bezeichnet die von der Organisation im Rahmen ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Ziele ausgeübte Tätigkeit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
- i)
- «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die EUTELSAT oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen;
- j)
- «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte;
- k)
- «geschäftsführender Sekretär» bezeichnet den geschäftsführenden Sekretär der EUTELSAT.
Artikel 3 – Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 3 Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und
Vollstreckung
1. Sofern die EUTELSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:
- a)
- hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit;
- b)
- wenn wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder für die EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, von einem Dritten ein Zivilverfahren angestrengt wird oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c)
- im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die EUTELSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;
- d)
- im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten gerichtlichen Verfahren steht;
- e)
- im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.
3. Die Vermögenswerte und Guthaben der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf:
- a)
- eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem aufgrund Absatz 1 gegen die EUTELSAT angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht;
- b)
- jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist;
- c)
- Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der EUTELSAT nicht beeinträchtigt.
Artikel 4 – Steuer- und Zollbestimmungen – wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.
2. Die verbleibenden Absätze werden von 1–6 neu nummeriert.
Artikel 8 – Vertreter der Unterzeichner – wird gestrichen.
Artikel 10 – Generaldirektor – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 13 – Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 14 – Aufhebung – wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 14 Aufhebung
1. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.
2. Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
- a)
- die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
- b)
- die Versammlung, die nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Tagung einberufen wird, hinsichtlich der EUTELSAT oder des geschäftsführenden Sekretärs;
- c)
- der geschäftsführende Sekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Artikel 18 – Beilegung von Streitigkeiten – wird aufgrund der neuen Nummerierung wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.
Artikel 19 – Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Artikel 20 – Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Schäden, auf nichtvertragliche Haftung oder auf Mitglieder des Personals oder auf Sachverständige – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel XX» wird durch die Bezeichnung «Artikel XV» ersetzt.
Artikel 22 – Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und Vorbehalte – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 25» in Absatz 3 wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 23 – Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 24 – Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 22» wird durch die Bezeichnung «Artikel 24» ersetzt.
Artikel 25 – Verwahrer – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor» wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär» ersetzt.
Infolge der Streichung von Artikel 8 werden alle Artikel ab Artikel 9 neu nummeriert.
1. Diese Änderungsvereinbarung liegt vom [Übertragungsdatum] bis zum [zu bestimmen] im Sitz der EUTELSAT zur Unterzeichnung auf.
2. Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieser Änderungsvereinbarung werden,
- a)
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
- b)
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c)
- indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.
4. Eine Vertragspartei dieser Änderungsvereinbarung, die nicht Vertragspartei des Protokolls ist, ist gegenüber den anderen Parteien an das durch diese Vereinbarung geänderte Protokoll gebunden; gegenüber Staaten, die nur Vertragspartei des Protokolls sind, ist sie jedoch nicht an das Protokoll gebunden.
5. Vorbehalte zu dieser Vereinbarung können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Diese Änderungsvereinbarung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 erfüllt haben.
1. Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung erfüllt hat, tritt diese Änderungsvereinbarung am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft.
2. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung in Anwendung der Erfordernisse des Artikels XVIII Vertragspartei des Protokolls wird, gilt
- a)
- als Vertragspartei des geänderten Protokolls,
- b)
- als Vertragspartei des nicht geänderten Protokolls gegenüber jeder Vertragspartei des Protokolls, die durch diese Änderungsvereinbarung nicht gebunden ist,
ausser wenn der betreffende Staat eine andere Absicht zum Ausdruck bringt.
1. Der geschäftsführende Sekretär ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung.
2. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
- a)
- jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung,
- b)
- die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
- c)
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsvereinbarung,
- d)
- alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Änderungsvereinbarung.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | | Inkrafttreten | |
Liechtenstein | 28. September | 2001 B | 28. Oktober | 2001 |
Österreich | 7. August | 2002 | 6. September | 2002 |
Portugal | 27. Oktober | 2003 | 26. November | 2003 |
Schweden | 12. Mai | 2004 B | 11. Juni | 2004 |
Schweiz | 13. September | 2004 B | 13. Oktober | 2004 |
Slowakei | 31. Oktober | 2001 | 30. November | 2001 |
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