Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.
2 Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.
414.132.3
vom 14. Juni 2004 (Stand am 1. September 2024)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.
2 Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.
Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Verordnung vom 8. Mai 19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.
1 Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Lehrgebieten) die folgenden akademischen Titel:3
2 Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie trägt die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und des Vorstehers oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und für den Master die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematische Ausrichtung.4
3 …5
4 Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).
5 Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebieten findet sich in Anhang I.
6 Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institutionen wird vertraglich geregelt.
7 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 12. Juni 2006, in Kraft seit 23. Okt. 2006 (AS 2006 3307).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 17. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 397).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.
2 Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20156 angesammelt. Die in Artikel 5 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Studienbereich zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.7
3 Die Studienpläne nach Artikel 5 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.8
7 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201510 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat.
2 Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:
2 …11
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Die Grundstufe dauert zwei Semester.12
2 Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.
3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.
4 Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Die Bachelorstufe dauert vier Semester.
2 Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.
3 Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulassung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden.13
4 Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201514 bleibt vorbehalten.15
13 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:
2 …16
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.
2 Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 90 Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.
3 Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Masterstufe als bestanden.
1 Die Masterarbeit dauert ein Semester; wer sie erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.
1bis Sie muss spätestens ein Jahr nach bestandener Masterstufe angefangen werden.18
2 Sie muss spätestens drei Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten und spätestens vier Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 90 ECTS-Kreditpunkten erfolgreich abgeschlossen werden.19
3 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Artikel 29 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 bleibt vorbehalten; ist dieser anwendbar, so kann die Masterarbeit nur dann erfolgreiche abgeschlossen werden, wenn zuvor die Masterstufe bestanden ist.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 17. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 397).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 17. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 397).
1 Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann die Schule die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Dienstpflicht, geltend macht; er oder sie hat den Grund geltend zu machen, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
1 Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden angerechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studienbereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.
2 Die Richtlinien der Schule sind anwendbar.21
21 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).
Die Änderung
1 Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.
2 Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem 1. Januar 2005 verliehen.
1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.
2 Anhang II tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
22 Fassung gemäss Ziff. II der V der ETHL-Schulleitung vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 441).
(Art. 3 Abs. 5)
Bachelor und Master | Sektionen/Lehrgebiete | Den Master begleitende Berufsbezeichnung |
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Bachelor of Science BSc | Architektur Architecture | |
Master of Science MSc | Architektur Architecture | Architekt/in (Dipl. Arch. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Bauingenieurwesen Civil Engineering | |
Master of Science MSc | Bauingenieurwesen Civil Engineering | Bauingenieur/in (Dipl. Bau-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Umweltingenieurwesen Environmental Sciences and Engineering | |
Master of Science MSc | Umweltingenieurwesen Environmental Sciences and Engineering | Umweltingenieur/in (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Chemie und Chemieingenieurwesen Chemistry and Chemical Engineering | |
Master of Science MSc | Molekulare und biologische Chemie Molecular and Biological Chemistry | Chemiker/in (Dipl. Chem. ETH) |
Master of Science MSc | Chemieingenieurwesen und Biotechnologie Chemical Engineering and Biotechnology | Chemieingenieur/in (Dipl. Chem.-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Mathematik Mathematics | |
Master of Science MSc a | Mathematik Mathematics | Mathematiker/in (Dipl. Math. ETH) |
Master of Science MSc | Mathematische Wissenschaften Applied Mathematics | Mathematikingenieur/in (Dipl. Math.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Statistik Statistics | Statistiker/in (Dipl. Stat. ETH) |
Master of Science MSc | Rechnergestützte Wissenschaften Computational Science and Engineering | Ingenieur/in in rechnergestützten Wissenschaften (Dipl. Rechnerwiss.-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Physik Physics | |
Master of Science MSc | Physik Physics | Physiker/in (Dipl. Phys. ETH) |
Master of Science MSc | Physik-Wissenschaften Applied Physics | Physikingenieur/in (Dipl. Phys.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc EPF Lausanne – ETH Zürich | Kerntechnik Nuclear Engineering | Kerntechnikingenieur/in (Dipl. Kerntech.-Ing. EPF-ETH) |
Master of Science MSc | Quantum-Wissenschaften und Ingenieurwesen Quantum Science and Engineering | Ingenieur/in im Bereich Quantum-Wissenschaften (Dipl. Quant.-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Elektrotechnik Electrical and Electronic Engineering | |
Master of Science MSc b | Elektrotechnik Electrical and Electronic Engineering | Elektroingenieur/in (Dipl. El.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Energiewissenschaften und ‑technologie Energy Science and Technology | Energieingenieur/in (Dipl. Energie-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Maschineningenieurwesen Mechanical Engineering | |
Master of Science MSc | Maschineningenieurwesen Mechanical Engineering | Maschineningenieur/in (Dipl. Masch.-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Mikrotechnik Microengineering | |
Master of Science MSc | Mikrotechnik Microengineering | Mikrotechnikingenieur/in (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Robotik Robotics | Robotikingenieur/in (Dipl. Robotik-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Werkstoffe Materials Science and Engineering | |
Master of Science MSc | Werkstoffe Materials Science and Engineering | Werkstoffingenieur/in (Dipl. Werkstoff-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Informatik Computer Science | |
Master of Science MSc | Informatik Computer Science | Informatikingenieur/in (Dipl. Informatik-Ing. ETH) |
Master of Science MSc EPF Lausanne – ETH Zürich | Informatik – Cybersicherheit Computer Science – Cyber Security | Ingenieur/in im Bereich Cybersicherheit (Dipl. Cybersich.-Ing. EPF-ETH) |
Bachelor of Science BSc | Kommunikationssysteme Communication Systems | |
Master of Science MSc | Kommunikationssysteme Communication Systems | Kommunikationssystemingenieur/in (Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Data Science | Datascience-Ingenieur/in (Dipl. Datasc.-Ing. ETH) |
Bachelor of Science BSc | Lebenswissenschafteningenieurwesen Life Sciences Engineering | |
Master of Science MSc | Lebenswissenschafteningenieurwesen Life Sciences Engineering | Ingenieur/in in Lebenswissenschaften (Dipl. Lebenswiss.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Neuro-X | Ingenieur/in im Bereich Neuro-X (Dipl. Neuro-X.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Finanzingenieurwesen Financial Engineering | Ingenieur/in im Bereich Finanzen (Dipl. Finanz-Ing. ETH) |
Master of Science MSc | Management, Technologie und Unternehmensführung Management, Technology and Entrepreneurship | Ingenieur/in im Bereich Management, Technologie und Unternehmensführung (Dipl. Manag.-Techn.-Ing. ETH) |
Master of Science MSc c ETH Lausanne – Universität Lausanne - IMD | Nachhaltiges Management und Technologie Sustainable Management and Technology | Ingenieur/in im Bereich Nachhaltiges Management und Technologie (Dipl. Nachhalt.-Manag.-Tech.-Ing. ETH-UNIL-IMD) |
Master of Science MSc | Digitale Geisteswissenschaften Digital Humanities | Ingenieur/in in digitalen Geisteswissenschaften (Dipl. Digit.-Hum.-Ing. ETH) |
|
(Art. 14)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…23
23 Die Änderungen können unter AS 2004 4335 konsultiert werden.