1. Als Arbeitgeber unterliegt der Gerichtshof nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Krankenversicherung.
2. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, wird durch Briefwechsel6 geregelt.
3. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit, sind nicht verpflichtet, der schweizerischen Krankenversicherung beizutreten. Indessen können sie verlangen, der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu werden.
4. Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der Gerichtshof ihnen einen gleichwertigen Schutz für die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.