0.211.213.133.6 (Stand am 21. September 2004)
0.211.213.133.6
AS 2004 4231
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung
von Unterhaltsverpflichtungen
Abgeschlossen am 31. August 2004
In Kraft getreten am 30. September 2004
(Stand am 21. September 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als die Schweiz bezeichnet)
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(nachfolgend als Vertragsparteien oder Vertragsstaaten bezeichnet),
entschlossen, für die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen und die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen einen einheitlichen und wirkungsvollen Rahmen zu setzen, und
in Übereinstimmung mit dem Verfahren zum Abschluss von Vollzugsübereinkommen und ermächtigt vom amerikanischen Kongress gemäss Paragraph 459A des «Social Security Act», Titel 42, «United States Code», Paragraph 659A,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Im Rahmen dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass
- a.
- Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für einen Unterhaltsgläubiger oder eine Behörde, die einen in einem Vertragsstaat sich aufhaltenden Unterhaltsgläubiger unterstützt hat (nachfolgend als Gesuchsteller bezeichnet), gegenüber einem Unterhaltsschuldner, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält (nachfolgend als Gesuchsgegner bezeichnet), geltend gemacht werden, und
- b.
- Unterhaltsentscheidungen, -rückerstattungsentscheidungen und ‑vereinbarungen (nachfolgend als Unterhaltsentscheidungen bezeichnet) anerkannt und vollstreckt werden, die im gerichtlichen Zuständigkeitsbereich einer Vertragspartei erwirkt oder anerkannt wurden.
2. Entscheidungen werden so weit wie möglich in dem Vertragsstaat erlassen, in dem sich der Gläubiger aufhält.
1. Dieses Abkommen ist auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehegatten anzuwenden, einschliesslich auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem ausserehelichen Kind. Wo kein Gesuch für Kindesunterhalt eingereicht wird, wird eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten durchgesetzt, soweit zwischen der Schweiz und den einzelnen Staaten oder anderen Territorien der Vereinigten Staaten Gegenrecht gewährt wird.
2. Dieses Abkommen ist anwendbar auf die Eintreibung von Zahlungsrückständen, die auf einer gültigen Unterhaltsverpflichtung gründen, und von diesbezüglichen Zinsen sowie auf die gerichtliche oder auf andere amtliche Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, die auf Grund einer bestehenden Unterhaltsentscheidung geschuldet sind.
3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe sind nicht ausschliesslich und beeinträchtigen die Ergreifung anderer Rechtsbehelfe zur Vollstreckung einer gültigen Unterhaltsverpflichtung nicht.
1. Die Vertragsparteien bezeichnen jede für sich eine Zentralbehörde, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens erleichtern soll.
2. Die Zentralbehörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz, Sektion internationales Privat- und Zivilprozessrecht.
3. Die Zentralbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika ist das «Office of Child Support Enforcement» im «Department of Health and Human Services», so wie es durch den Titel IV-D des «Social Security Act» ermächtigt ist.
4. Die Vertragsparteien können zusätzliche Amtsstellen bezeichnen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens in Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde vollziehen.
5. Jegliche Änderungen in der Bezeichnung der Zentralbehörde oder der anderen Amtsstellen sind der Zentralbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu melden.
6. Mitteilungen sind von der Zentralbehörde oder der anderen Amtsstelle einer Vertragspartei direkt an die Zentralbehörde oder an die als verantwortlich bezeichnete Amtsstelle der anderen Vertragspartei zu richten.
1. Ein Gesuch um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, um Rückerstattung von Unterhalt oder um Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber einem Gesuchsgegner, der sich in einem der Vertragsstaaten aufhält (nachfolgend «ersuchte Vertragspartei»), ist von der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der anderen Vertragspartei (nachfolgend «ersuchende Vertragspartei») zu stellen, dies in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahren sowohl der ersuchenden als auch der ersuchten Vertragspartei.
2. Das Gesuch ist in einem von den Zentralbehörden beider Vertragsparteien zu vereinbarenden Standardformular auf Englisch und je nach Amtssprache des betroffenen Schweizer Kantons auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen und muss von allen erheblichen Unterlagen begleitet sein. Alle Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Vertragspartei zu übersetzen. Bei Ersuchen an die Schweiz ist es die Amtssprache des Kantons, in dem das Ersuchen vollzogen werden soll. Die Schweiz wird eine Liste der Kantone mit deren Amtssprachen erstellen.
3. Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei hat die in den Absätzen 2 und 5 erwähnten Unterlagen der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei zu übermitteln.
4. Bevor die Unterlagen der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, hat sich die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei selbst zu vergewissern, dass jene die Rechtsvorschriften der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei sowie die Erfordernisse dieses Abkommens erfüllen.
5. Falls das Gesuch sich auf eine Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde stützt oder die Unterlagen eine solche einschliessen:
- a.
- hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei eine beglaubigte oder eine gemäss den Erfordernissen der ersuchten Vertragspartei verifizierte Kopie der Entscheidung zu übermitteln;
- b.
- ist der Entscheidung eine Rechtskraftsbestätigung oder, wenn es sich nicht um einen Endentscheid handelt, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie ein Nachweis beizufügen, dass der Gesuchsgegner an der Verhandlung erschienen ist oder dass er dazu vorgeladen wurde und die Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen;
- c.
- hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei jede nachfolgende rechtlich bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags mitzuteilen, dessen Eintreibung auf Grund der Entscheidung verlangt wird.
6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Vertragsparteien in den Grenzen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich der Rechtshilfe, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, einander Unterstützung zu leisten und einander zu informieren.
7. Sämtliche Unterlagen, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, sind von der Beglaubigung befreit.
Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei hat für den Gesuchsteller alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, zur Eintreibung von Unterhaltsrückerstattungen oder zur Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen zu unternehmen, einschliesslich der Schuldnersuche, der Einleitung und Durchführung von Unterhaltsverfahren, wo nötig von Vaterschaftsverfahren, des Vollzugs von gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen sowie des Inkassos und der Verteilung von einkassierten Zahlungen.
Jede Zentralbehörde trägt ihre eigenen Kosten, ohne dass der Gesuchsteller dazu etwas beitragen muss. Die Vollstreckung einer Entscheidung, die ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde erlassen hat, und alle anderen in diesem Abkommen beschriebenen Verfahren sowie die nötige Rechts- und Amtshilfe sind von der ersuchten Vertragspartei ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller durchzuführen. Die Schweiz kann jedoch bei Gesuchen um Erlass einer Vaterschafts- und Unterhaltsentscheidung die Kosten für das Gerichtsverfahren, einschliesslich für Blut- oder Gewebetests, der unterliegenden Prozesspartei zur Bezahlung auferlegen, soweit dieser die unentgeltliche Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden ist. Eine Vertragspartei kann in jedem Verfahren dem Gesuchsgegner, der vor den Gerichten dieser Vertragspartei erscheint, Kosten zur Bezahlung auferlegen.
1. Unterhaltsentscheidungen der ersuchenden Vertragspartei – einschliesslich solcher, die im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsurteil gefällt wurden – werden von der ersuchten Vertragspartei in dem Masse anerkannt und vollstreckt, wie der Sachverhalt auf Grund des anwendbaren Rechts und des anwendbaren Verfahrens der ersuchten Vertragspartei eine Anerkennung und Vollstreckung zulässt.
2. Unterhaltsentscheidungen, die gefällt wurden, nachdem der Gesuchsgegner zu erscheinen versäumt hat, werden wie Entscheidungen nach Absatz 1 behandelt, wenn nachgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner vorgeladen wurde und dass ihm das rechtliche Gehör in einer Weise gewährt wurde, die den Anforderungen der ersuchten Vertragspartei entspricht.
1. Alle Klagen und Verfahren im Rahmen dieses Abkommens werden von jeder Vertragspartei nach ihrem Recht, einschliesslich der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Verfahrensrechts, durchgeführt.
2. Die physische Anwesenheit des Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils ist in Verfahren nach diesem Abkommen nicht notwendig.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist dieses Abkommen auf die 50 Staaten, den District of Columbia, Guam, Puerto Rico, die amerikanischen Jungferninseln und andere Territorien anwendbar, die am Titel IV-D des «Social Security Act» teilhaben.
1. Dieses Abkommen tritt 30 Kalendertage nach der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
2. Dieses Abkommen ist auf jede ausstehende Unterhaltsentscheidung oder auf aufgelaufene Zahlungsschulden auf Grund einer solchen Entscheidung, unabhängig vom Datum, an dem diese gefällt wurde, anwendbar.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des ersten Monats nach Eingang der Mitteilung wirksam.
3. Falls die interne rechtliche Ermächtigung einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen, ganz oder teilweise aufgehoben wird, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder, mit Zustimmung der anderen Vertragspartei, einen Teil dieses Abkommens, suspendieren, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt hat. In diesem Fall werden die Vertragsparteien dafür besorgt sein, unter Ausschöpfung aller praktischen Möglichkeiten, die das interne Recht erlaubt, die negativen Auswirkungen auf die Fortsetzung der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen nach diesem Abkommen zu minimieren; insbesondere werden sie dafür sorgen, dass hängige Fälle gelöst werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Washington, im Doppel und in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, am 31. August 2004.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: |
Giulio Haas | William Howard Taft IV |