941.13
Bundesgesetz
über die internationale Währungshilfe
(Währungshilfegesetz, WHG)
vom 19. März 2004 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032,
beschliesst:
1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
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3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.4
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:
- a.
- im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
- b.
- mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit6. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20057 ein Verpflichtungskredit einzuholen.8
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 200410