941.13

Bundesgesetz
über die internationale Währungshilfe

(Währungshilfegesetz, WHG)

vom 19. März 2004 (Stand am 1. November 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.

2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.

Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems

1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.

2 …3

3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.4

3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.

2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.

3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.

Art. 5 Befugnisse des Bundesrates

1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:

a.
im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
b.
mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.

Art. 65 Mitwirkung der SNB

1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.

2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.

3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.

4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 7 Koordination

Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.

Art. 8 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.

2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanz­haushaltgesetzes vom 7. Oktober 20056 ein Verpflichtungskredit einzuholen.7

6 SR 611.0

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 20049

9 BRB vom 9. Sept. 2004