842.4

Verordnung des BWO
über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge
für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

1-Zimmerwohnung

205 000

225 000

240 000

255 000

   295 000

   335 000

2-Zimmerwohnung

275 000

300 000

320 000

340 000

   395 000

   450 000

3-Zimmerwohnung

350 000

385 000

410 000

440 000

   505 000

   575 000

4-Zimmerwohnung

440 000

480 000

510 000

545 000

   630 000

   720 000

5-Zimmerwohnung

520 000

570 000

610 000

650 000

   750 000

   855 000

6-Zimmerwohnung

595 000

650 000

695 000

740 000

   855 000

   975 000

7-Zimmerwohnung

720 000

790 000

840 000

900 000

1 035 000

1 185 000.2

2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte

1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

2-Zimmerwohnung

350 000

   385 000

   410 000

   440 000

   505 000

   575 000

3-Zimmerwohnung

455 000

   500 000

   535 000

   570 000

   655 000

   750 000

4-Zimmerwohnung

575 000

   635 000

   675 000

   720 000

   830 000

   950 000

5-Zimmerwohnung

690 000

   755 000

   805 000

   860 000

   990 000

1 130 000

6-Zimmerwohnung

790 000

   870 000

   925 000

   990 000

1 140 000

1 300 000

7-Zimmerwohnung

955 000

1 050 000

1 120 000

1 195 000

1 380 000

1 575 000.4

2 Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

3-Zimmerwohnung

   650 000

   685 000

   720 000

   765 000

   835 000

   955 000

4-Zimmerwohnung

   815 000

   860 000

   905 000

   965 000

1 050 000

1 205 000

5-Zimmerwohnung

   980 000

1 030 000

1 085 000

1 155 000

1 255 000

1 440 000

6-Zimmerwohnung

1 130 000

1 190 000

1 250 000

1 330 000

1 450 000

1 660 000

7-Zimmerwohnung

1 360 000

1 435 000

1 505 000

1 605 000

1 750 000

2 005 000.5

3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

a.
0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b.
0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c.
1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.

4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 679).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II

Stufe III + IV

Stufe V + VI

Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

38 000

43 000

47 000

gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder

21 000

23 000

25 000

Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien

13 000

14 000

15 000

Nebenraum

26 000

27 000

29 000.6

2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

Art. 67 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen

1 Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

a.
spezielle energietechnische Massnahmen;
b.
spezielle ökologische Massnahmen;
c.
spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.8

1bis Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:

a.
die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
b.
die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.9

2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6147).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

a.
2-Zimmerwohnung 70 000
b.
3-Zimmerwohnung 90 000
c.
4-Zimmerwohnung 115 000
d.
5-Zimmerwohnung 135 000

2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

a.
2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
b.
4-Zimmerwohnung 60 000
c.
5-Zimmerwohnung 80 000

2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.