842.4

Verordnung des BWO
über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge
für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 15. Dezember 2020)

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

1-Zimmerwohnung

180 000

195 000

210 000

225 000

255 000

280 000

2-Zimmerwohnung

240 000

265 000

280 000

300 000

340 000

380 000

3-Zimmerwohnung

305 000

335 000

360 000

380 000

435 000

480 000

4-Zimmerwohnung

380 000

420 000

450 000

475 000

540 000

600 000

5-Zimmerwohnung

450 000

495 000

530 000

565 000

640 000

715 000

6-Zimmerwohnung

515 000

565 000

605 000

640 000

730 000

810 000

7-Zimmerwohnung

625 000

690 000

735 000

780 000

890 000

990 000.2

2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für ver­gleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten mass­gebend.

2 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte

1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

2-Zimmerwohnung

270 000

300 000

325 000

345 000

   395 000

   440 000

3-Zimmerwohnung

345 000

385 000

415 000

440 000

   505 000

   560 000

4-Zimmerwohnung

430 000

480 000

520 000

550 000

   630 000

   700 000

5-Zimmerwohnung

515 000

570 000

620 000

655 000

   745 000

     30 000

6-Zimmerwohnung

585 000

645 000

705 000

745 000

   850 000

   945 000

7-Zimmerwohnung

710 000

785 000

855 000

905 000

1 035 000

1 150 000.4

2 Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Stufe V

Stufe VI

3-Zimmerwohnung

485 000

   505 000

   540 000

   570 000

   615 000

   685 000

4-Zimmerwohnung

600 000

   630 000

   675 000

   710 000

   765 000

   850 000

5-Zimmerwohnung

715 000

   745 000

   795 000

   845 000

   910 000

1 010 000

6-Zimmerwohnung

815 000

   850 000

   910 000

   960 000

1 040 000

1 155 000

7-Zimmerwohnung

990 000

1 030 000

1 105 000

1 100 000

1 260 000

1 400 000.5

3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

a.
0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b.
0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c.
1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.

4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossen­schaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 679).

4 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

5 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II

Stufe III + IV

Stufe V + VI

Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

34 000

38 000

42 000

gedeckter Parkplatz oder gedeckter
Abstellplatz für zehn Zweiräder

19 000

21 000

23 000

Parkplatz oder Abstellplatz für zehn
Zweiräder im Freien

12 000

13 000

14 000

Nebenraum

22 000

23 000

24 000.6

2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park­platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallen­platz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

6 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

Art. 67 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen

1 Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

a.
spezielle energietechnische Massnahmen;
b.
spezielle ökologische Massnahmen;
c.
spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.8

2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhält­nisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6147).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausge­richtet:

a.
2-Zimmerwohnung

 70 000

b.
3-Zimmerwohnung

 90 000

c.
4-Zimmerwohnung

115 000

d.
5-Zimmerwohnung

135 000

2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Pro­zent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen aus­gerichtet:

a.
2- und 3-Zimmerwohnungen

 40 000

b.
4-Zimmerwohnung

 60 000

c.
5-Zimmerwohnung

 80 000

2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investi­tionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.