842.11

Verordnung des WBF
über den Mindestumfang an Investitionen
und anrechenbare Liegenschaftskosten

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungs-
verordnung vom 26. November 20032 (WFV),

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 842.1

Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten

Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:

a.
0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
b.
4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.