0.916.148

 AS 2004 4011; BBl 2003 1094

Übersetzung1

Abkommen
zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation

Abgeschlossen in Paris am 3. April 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004

(Stand am 6. Juli 2016)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2004 4009

Präambel

Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portu­gals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein inter­nationales Übereinkommen vom 29. November 19243 ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen.

Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaat­liche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.

Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argenti­nien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.

In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Franzö­sischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.

In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachste­hend die Vertragsparteien genannt,

über folgende Bestimmungen überein:

3 BS 14 160

Kapitel I: Ziele und Aufgaben

Art. 1

1.  Die Vertragsparteien beschliessen, die «Internationale Weinorganisation» («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» – O.I.V) zu schaffen, die an die Stelle des Internatio­nalen Weinamtes («Office International de la Vigne et du Vin») tritt, das durch das geänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 eingerichtet worden ist. Diese Organisation unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommen.

2.  Die O.I.V verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben gemäss Artikel 2 als zwischenstaatli­che wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Kompetenz im Bereich der Reben, des Weins, der Getränke auf Weinbasis, der Tafeltrauben, der Rosinen und der anderen Reberzeugnisse.

Art. 2

1.  Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V folgende Ziele:

a)
ihre Mitglieder auf die Massnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anlie­gen der Erzeuger, Konsumenten und anderen Akteure des Weinsektors ermöglichen;
b)
die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nicht­regierungs­organisationen – insbesondere jene mit normativen Tätigkeiten – zu unterstützen;
c)
zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedin­gungen für die Herstellung und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

2.  Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V folgende Aufgaben wahr:

a)
wissenschaftliche und technische Forschungen und Versuche fördern und steuern, um den von ihren Mitgliedern formulierten Bedürfnissen zu entsprechen, die Ergebnisse bewerten, wobei nach Bedarf qualifizierte Experten beigezogen werden, und gegebe­nenfalls für ihre Verbreitung durch geeignete Mittel sorgen;
b)
Empfehlungen insbesondere für die nachstehenden Bereiche erarbeiten und formulie­ren und ihre Anwendung gemeinsam mit ihren Mitgliedern über­wachen:
(i)
Bedingungen der Weinerzeugung,
(ii)
önologische Praktiken,
(iii)
Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingun­gen für das Inverkehrbringen,
(iv)
Analyse- und Bewertungsmethoden für die Reberzeugnisse;
c)
ihren Mitgliedern alle Vorschläge bezüglich nachstehender Themen vor­legen:
(i)
Garantie der Echtheit der Reberzeugnisse, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Kennzeichnungsangaben,
(ii)
Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Wein­baugebiete und der Herkunftsangaben – mit oder ohne geographischer Bezeich­nung –, sofern diese keinen internationalen Abkommen über Handel und geistiges Eigentum widersprechen,
(iii)
Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerken­nung und den Schutz der weinbaulichen Pflanzenzüchtungen;
d)
zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder bzw. nach Bedarf zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen;
e)
als Vermittler zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, dienen, wobei die eventuellen Kosten dafür von den Antragstellern zu tragen sind;
f)
die wissenschaftlichen oder technischen Fortschritte, die wesentliche und dauerhafte Auswirkungen auf den Weinbausektor haben können, bewerten und ihre Mitglieder zu gegebener Zeit darüber in Kenntnis setzen;
g)
sich durch nachstehende Massnahmen am Gesundheitsschutz der Verbraucher beteili­gen und zur gesundheitlichen Sicherheit der Lebensmittel beitragen:
(i)
spezielle Erfassung der wissenschaftlichen Entwicklungen zur Evaluierung der spezifischen Eigenschaften der Reberzeugnisse,
(ii)
Förderung und Steuerung der Forschungen über die entsprechenden ernährungs­wissenschaftlichen und hygienischen Besonderheiten.
(iii)
Weitergabe der Informationen, die sich aus diesen Forschungen ergeben, über die in Artikel 2 Absatz n) genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe;
h)
die Kooperation von Mitgliedern fördern durch:
(i)
administrative Zusammenarbeit,
(ii)
Austausch sachbezogener Informationen,
(iii)
Expertenaustausch,
(iv)
Unterstützung und Beratung durch Experten, insbesondere bei der Erarbeitung gemeinsamer Projekte und anderer gemeinsamer Studien;
i)
bei ihren Tätigkeiten die Besonderheiten jedes Mitglieds berücksichtigen, wenn es um die Produktionssysteme der Reberzeugnisse und die Methoden der Herstellung von Wein und Spirituosen mit weinbaulichem Ursprung geht;
j)
zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken beitragen, die mit dem Bereich der Reben und der Reberzeugnisse in Verbindung stehen;
k)
zur Bekanntmachung bzw. Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, sozialen und umweltspezifischen Faktoren beitragen;
l)
die Schirmherrschaft über öffentliche oder private Veranstaltungen übernehmen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeits­bereich fällt;
m)
im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf einen zweckdienlichen Dialog mit den Vertretern des Sektors unterhalten und mit ihnen geeignete Übereinkommen schliessen;
n)
die geeignetsten Informationen sammeln, verarbeiten und verbreiten und sie übermit­teln an:
(i)
ihre Mitglieder und Beobachter,
(ii)
die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregie­rungsorganisationen,
(iii)
die Erzeuger, Verbraucher und anderen Beteiligten des Weinbausektors,
(iv)
die anderen interessierten Länder,
(v)
die Medien und im Weiteren die breite Öffentlichkeit.
Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgabe ersucht die O.I.V ihre Mitglieder, die möglichen Begünstigten und gegebenenfalls die internationalen Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen;
o)
in regelmässigen Abständen für die neuerliche Prüfung der Effizienz ihrer Strukturen und ihrer internen Verfahren sorgen.

Kapitel II: Organisation

Art. 3

1.  Die Organe der O.I.V sind:

a)
die Generalversammlung;
b)
der Präsident;
c)
die Vizepräsidenten;
d)
der Generaldirektor;
e)
der Exekutivausschuss;
f)
der Wissenschaftlich-technische Ausschuss;
g)
das Präsidium;
h)
die Kommissionen, Unterkommissionen und Expertengruppen;
i)
das Sekretariat.

2.  Jedes Mitglied der O.I.V ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die Generalversamm­lung, die sich aus Delegierten zusammensetzt, die von den Mitgliedern ernannt werden, ist das Plenargremium der O.I.V Sie kann manche ihrer Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann – unter seiner Leitung – bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium des O.I.V übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsi­dent, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.

3.  Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V wird im Rahmen eines von der Generalversamm­lung verabschiedeten Strategieplans in Expertengruppen, Unterkommissionen und Kom­missionen, die von einem Wissenschaftlichen-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.

4.  Der Generaldirektor ist für die interne Verwaltung der O.I.V, die Einstellung von Personal und die Personalverwaltung verantwortlich. Die Art und Weise der Personaleinstellung hat nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.

5.  Die O.I.V kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen, nach­dem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Abkommens und der daraus abgeleiteten Geschäftsordnung angenommen haben.

6.  Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).

Kapitel III: Stimmrechte

Art. 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmrechte, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstim­men kommen, die aufgrund von objektiven Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 und Anhang 2, die integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens sind. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Zahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor erfolgt in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Bestimmungen von Anhang 1.

Kapitel IV: Arbeitsweise, Entscheidungsprozesse

Art. 5

1.  Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V Sie erörtert und beschliesst die Regelungen bezüglich der Organisation und der Funktionsweise der O.I.V sowie die Vor­schläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Reso­lutionen und für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissio­nen. Sie beschliesst den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehen­den Mittel, kontrolliert und billigt die Rechnungsaufstellungen und beschliesst die Protokolle über Kooperationen und Zusammenarbeit im Bereich der Reben und der Reberzeugnisse, die die O.I.V mit internationalen Organisationen abschliessen kann. Die Generalversamm­lung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Ausserordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der O.I.V-Mitglieder einberufen werden.

2.  Für die Gültigkeit der Beratungen ist die tatsächliche Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten, an den Delegiertentagungen erforderlich. Die Vertretung eines Mitgliedstaates kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, wobei eine Delegation jedoch nur die Vertretung eines anderen Mitglieds ausser der eigenen ausüben darf.

3. a) Beim Beschluss der Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirt­schaftliche und rechtliche Resolutionen sowie für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen durch die Generalversammlung gilt üblicher­weise das Konsensprinzip, das auch im Exekutivausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich zur Anwendung kommt.

b)
Das Konsensprinzip gilt nicht für die Wahl des Präsidenten der O.I.V, der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des Generaldirektors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Es gilt auch nicht für andere finanzielle Entscheidungen wie jene, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.
c)
Wenn die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss bei der ersten Vorlage eines Resolutions- oder Entscheidungsentwurfes zu keinem Konsens gelangt, so ergreift der Präsident alle Initiativen zur Konsultierung der Mitglieder, um die Stand­punkte bis zur nächsten Tagung der Generalversammlung oder des Exekutivausschus­ses einander anzunähern. Wenn alle Versuche zur Erlangung eines Konsenses schei­tern, so kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit durchführen lassen, das heisst mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mit­glieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Wenn jedoch ein Mitglied der Ansicht ist, dass seine grundlegenden einzelstaatlichen Interessen gefährdet sind, so wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Haltung später vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von einer anderen zuständigen politischen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, so findet keine Abstimmung statt.

4. a) Die Wahl des Präsidenten der O.I.V, der Vorsitzenden der Kommissionen und Unter­kommissionen sowie des Generaldirektors erfolgt durch eine Abstimmung mit gewich­teter qualifizierter Mehrheit, d. h. zwei Drittel der gewichteten Stimmen plus eine der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern sich die Hälfte plus eines der anwe­senden oder vertretenen Mitglieder für den Kandidaten ausgesprochen hat. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so findet innerhalb von spätestens drei Monaten eine ausser­ordentliche Generalversammlung statt. Während dieses Zeitraums bleibt der amtierende Präsident, die amtierenden Kommissions- und Unterkommis­sionsvorsit­zende oder der amtierende Generaldirektor in seiner Funktion bzw. ihren Funktionen.

b)
Die Amtszeit des Präsidenten, der Kommissions- und der Unterkommis­sionsvorsitzen­den beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; er kann unter denselben Bedingungen wie bei seiner ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit wiedergewählt werden. Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei der Wahl jederzeit abberufen.

5.  Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter den­selben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldi­rektors und des Präsidiums der O.I.V bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschus­ses.

6.  Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzie­rung ist in Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch nach Bedarf gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen gemäss denselben Finan­zierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nut­zer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptieren. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Gene­ralversammlung vorgelegt, die gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) entschei­det. Französisch bleibt die Referenzsprache im Falle von Streitfällen mit Dritten, die nicht Mitglieder der O.I.V sind.

7.  Die einzelnen Organe der O.I.V arbeiten offen und transparent.

Kapitel V: Finanzierung der O.I.V

Art. 6

1.  Jedes Mitglied der O.I.V leistet einen finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der General­versammlung festgelegt wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Bestimmungen in Anhang 1 und 2 dieses Abkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag eventueller neuer Mit­glieder wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen in Anhang 1 und 2 die­ses Abkommens festgesetzt.

2.  Die finanziellen Mittel der O.I.V umfassen den jährlichen verpflichtenden Beitrag der Mit­glieder und Beobachter sowie die Erlöse aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die verpflichtenden Beiträge werden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres an die O.I.V entrichtet. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres wird ihre Bezahlung als verspätet angesehen.

3.  Die finanziellen Mittel der O.I.V können auch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder umfassen sowie Spenden, Unterstützungszahlungen, Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art durch internationale oder nationale Organisationen öffentlicher, halböffentlicher oder priva­ter Natur, sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Art. 7

1.  Im Falle der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimm­rechte und sein Teilnahmerecht im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemässen Zustand herstellen können bzw., wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Abkommen gekündigt haben.

2.  Im Falle der Nichtentrichtung von drei Beiträgen hintereinander setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Erfolgt keine Regelung innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreissigsten Dezember des dritten Jah­res, so werden die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.

Kapitel VI: Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen


Art. 8

Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festge­legt werden, an der O.I.V beteiligen oder Mitglied der O.I.V werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.

Kapitel VII: Abänderung und Revision des Abkommens

Art. 9

1.  Jedes Mitglied kann Abänderungen zum vorliegenden Abkommen vorschlagen. Der Vor­schlag ist schriftlich an den Generaldirektor zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mit­gliedern der Organisation zur Kenntnis. Wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag befür­worten, legt ihn der Generaldirektor der ersten Generalversammlung, die nach Ablauf dieser Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss erfolgt mittels Konsens der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Nach ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung werden die Änderungen den internen Verfahren zur Annahme, Genehmigung oder Ratifizie­rung unterzogen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung des Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifizierungsinstrumentes, mit dem insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder erreicht werden, in Kraft.

2.  Die Revision dieses Abkommens wird von Rechts wegen eingeleitet, wenn mindestens zwei Drittel plus eines der Mitglieder dieses Verlangen befürworten. In diesem Fall sorgt die fran­zösische Regierung für die Einberufung einer Mitgliederkonferenz innerhalb von sechs Monaten. Das Programm und die Revisionsvorschläge werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentreten der Konferenz übermittelt. Die so einberufene Kon­ferenz beschliesst selbst ihre Verfahrensweise. Der Generaldirektor der O.I.V übernimmt die Funktion des Generalsekretärs der Konferenz.

3.  Vor dem Inkrafttreten eines revidierten Abkommens bestimmt die Generalversammlung der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der in Arti­kel 10 genannten Geschäftsordnung, inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, aber kein Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsinstrument hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Aktivitäten der O.I.V beteiligen können.

Kapitel VIII: Geschäftsordnung

Art. 10

Die Generalversammlung beschliesst die Geschäftsordnung der O.I.V, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Umsetzung dieses Abkommens festgelegt werden. Bis zu diesem Beschluss bleibt die Geschäftsordnung des Office Internationale de la Vigne et du Vin in Kraft. Insbeson­dere werden in der Geschäftsordnung die Befugnisse und die Arbeitsweise der in den vorste­henden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorbehaltsvorschläge, die gegenüber diesem Abkommen vorgebracht werden können, und die Bestimmungen über die administrative und finanzielle Gebarung der O.I.V festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Dokumente an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, vor der jeweiligen Beschluss­fassung.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 11

Die O.I.V soll die notwendige Rechtspersönlichkeit erhalten und von jedem Mitglied die Rechtsfähigkeit übertragen bekommen, die für die Erfüllung ihrer Auf­gaben erforderlich sein können.

Art. 12

Vorbehaltsvorschläge zum vorliegenden Abkommen können vorgebracht werden. Sie müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) von der Generalversammlung angenommen werden.

Art. 13

Das vorliegende Abkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es unterliegt der Annahme, Genehmigung Ratifizierung oder dem Beitritt.

Art. 14

Jeder nicht in Artikel 13 dieses Abkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Fran­zösischen Republik, die die Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens davon in Kenntnis setzt. Die O.I.V unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereich­ten Anträge und alle eventuell vorgebrachten Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten können der O.I.V ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt rechtsgültig, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer teilt dem Staat mit, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wenn er angenommen wird, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der das vor­liegende Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht unterzeichnet, kann zu jedem anderen Zeitpunkt beitreten.

Art. 15

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden bei der Regie­rung der Französischen Republik hinterlegt, welche die Unterzeichnerstaaten bzw. Vertrags­parteien des vorliegenden Abkommens darüber in Kenntnis setzt. Die Annahme-, Genehmi­gungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Fran­zösischen Republik hinterlegt.

Art. 16

1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Jahres nach der Hinterlegung der einunddrei­ssigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.  Für alle Staaten, die dieses Abkommen nach dem Datum seines Inkrafttretens annehmen, genehmigen oder ratifizieren bzw. ihm beitreten, gilt es ab dem dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat.

3.  Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin legt gemäss den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1924 und der dar­aus abgeleiteten Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.

Art. 17

1.  Das abgeänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unwirksam, ausser wenn alle Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens einstimmig die Bedingungen für den Ablauf der Wirksamkeit des genannten Übereinkommens beschlossen haben.

2.  Die «Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» folgt in allen Rechten und Pflichten dem «Office International de la Vigne et du Vin» nach.

Art. 18

Jedes Mitglied, das Vertragspartei des vorliegenden Abkommen ist, kann das Abkommen mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V und die Regierung der Französi­schen Republik gerichteten Mitteilung kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschliessen, sich mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V gerichteten Mitteilung aus der Organisation zurückzuziehen.

Art. 19

Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer des vorliegenden Abkommens, dessen drei Fassungen in französischer, spanischer und englischer Sprache gleichermassen verbindlich sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Abkommen zur Schaffung der Internationalen Weinorganisation («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin», O.I.V) mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris, am 3. April 2001.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1

(in Art. 4 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)

Modalitäten für die Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor

1.  Objektive Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Wein­bausektor:

a)
Durchschnitt der Erzeugung von Weinen, Spezialweinen, Mosten und Alkohol mit wein­baulichem Ursprung (in Weinäquivalenten ausgedrückt) im letzten bekannten Fünfjah­reszeitraum nach Eliminierung der beiden Extremwerte (P);
b)
Durchschnitt der gesamten Weinbaufläche in den letzten drei bekannten Jahren (S);
c)
Durchschnitt des sichtbaren Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den letzten drei bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (I) Importe.

2.  Anwendungsformel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates:

3.  Die Aktualisierung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates erfolgt:

a)
zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres nach dem Beitritt eines neuen Mitglieds;
b)
alle drei Jahre durch die Berücksichtigung der letzten bekannten statistischen Daten.

4.  Neue Beitritte:

Die neuen Mitglieder, die der O.I.V in den kommenden Jahren beitreten, haben einen ver­pflichtenden finanziellen Beitrag zu leisten, der vollständig nach der in diesem Anhang fest­gelegten Anwendungsformel berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der speziellen Finanzierung der Sprachen gemäss den Bedingungen von Anhang 2.

Anhang 2

(in Art. 4, 5 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)

Festlegung der Stimmrechte und der verpflichtenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und der Modalitäten für die Finanzierung der Sprachen

1.  Grundstimmrechte:

Jeder Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmrechte.

2.  Zusatzstimmen:

Die Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der Grundstimm­rechte. Innerhalb dieses Rahmens werden die zusätzlichen Stimmrechte gegebenenfalls bestimm­ten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmrechte hinaus zugestanden, wobei die in Anhang 1 festgelegte Formel angewendet wird.

3.  Gewichtete Stimmen:

Die Zahl der gewichteten Stimmen für jeden Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grund­stimmrechte und der eventuellen Zusatzstimmen, über die er verfügt.

4.  Aufteilung der verpflichtenden Beiträge:

Der Gesamtbetrag der verpflichtenden Beiträge, die bei den Mitgliedstaaten einzuheben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung verabschiedeten Haushaltes berechnet.

Ein Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge wird gleichmässig auf die Grundstimmrechte aufgeteilt.

Zwei Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge werden nach Mass­gabe der zusätzlichen Stimmrechte aufgeteilt.

Zur Erleichterung des Übergangs vom alten auf das vorliegende Abkommen darf der finan­zielle Beitrag, der den zwei Grundstimmrechten jedes Mitgliedstaates entspricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der «Beitragseinheit», der zum Zeit­punkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens eingehoben wird. Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die zusätzlichen Stimmrechte in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der verpflichtenden Beiträge, der sich aus dem verab­schiedeten Haushalt ergibt, zu erreichen.

5.  Finanzierung der Sprachen:

Die Finanzierung der Sprachen wird voll und ganz durch Belastung des allgemeinen Haus­haltes der O.I.V und ohne speziellen Beitrag jeder Sprachgruppe, die sich aus den Mitglie­dern und Beobachtern zusammensetzt, die diese Sprachen verwenden, sichergestellt.

Die Umsetzungsmodalitäten für die Sprachen werden in eigenen Bestimmungen in der Geschäftsordnung geregelt.

Geltungsbereich am 6. Juli 20164

4 AS 2004 4011, 2008 4021 und 2016 2627. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Algerien

  7. April

2002

  1. Januar

2004

Argentinien

30. Juli

2008

29. August

2008

Armenien

28. Juli

2015 B

27. August

2015

Aserbaidschan

12. Juni

2014 B

12. Juli

2014

Australien

12. Dezember

2002

  1. Januar

2004

Belgien

  1. Juli

2004 B

31. Juli

2004

Bosnien und Herzegowina

12. Oktober

2010 B

12. November

2010

Brasilien

  5. Mai

2006 B

  4. Juni

2006

Bulgarien

25. November

2002 B

  1. Januar

2004

Chile a

Dänemark

  8. Juli

2002

  1. Januar

2004

Deutschland

17. Februar

2003

  1. Januar

2004

Finnland

23. Dezember

2001

  1. Januar

2004

Frankreich

29. Dezember

2003

  1. Januar

2004

Georgien

  9. Dezember

2005 B

  9. Januar

2006

Griechenland

14. April

2003

  1. Januar

2004

Indien

  8. Dezember

2011 B

  7. Januar

2012

Irland

  3. Juni

2003 B

  1. Januar

2004

Israel

  9. Februar

2004

11. März

2004

Italien

15. Januar

2003

  1. Januar

2004

Kroatien

18. Januar

2002 B

  1. Januar

2004

Libanon

10. Oktober

2005 B

  9. November

2005

Luxemburg

22. Juli

2003

  1. Januar

2004

Malta

28. Dezember

2001 B

  1. Januar

2004

Marokko

12. Juni

2003

  1. Januar

2004

Mazedonien

  8. Mai

2002 B

  1. Januar

2004

Mexiko

24. Februar

2003

  1. Januar

2004

Moldau

21. März

2002

  1. Januar

2004

Neuseeland

  3. Dezember

2003

  1. Januar

2004

Niederlande

14. Januar

2005

14. Februar

2005

Norwegen

29. Oktober

2001

  1. Januar

2004

Österreich

  7. August

2003

  1. Januar

2004

Peru

  2. April

2003

  1. Januar

2004

Portugal

16. Februar

2004

18. März

2004

Rumänien

  5. Juli

2002

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