Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Vereinigungen, Stiftungen und andere Organisationen, die rechtmässig eingetragen oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind,
- (i)
- sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder
- (ii)
- sofern Personen dieser Vertragspartei befugt sind, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, «layout-designs», Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei sowie die Seezonen, einschliesslich des an die Aussengrenze der Hoheitsgewässer stossenden Meeresbodens und von dessen Untergrund, über welche die Vertragspartei gemäss Völkerrecht und Landesrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
(4) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.