0.975.228.5

 AS 2004 3927

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 1. August 2000

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. November 2002

(Stand am 19. November 2002)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Costa Rica,

im Folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten und somit neue Geschäftsinitiativen zu fördern,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Vereinigungen, Stiftungen und andere Organisationen, die rechtmässig eingetragen oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
(c)
juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind,
(i)
sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder
(ii)
sofern Personen dieser Vertragspartei befugt sind, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, «layout-designs», Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.

(3)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei sowie die Seezonen, einschliesslich des an die Aussengrenze der Hoheitsgewässer stossenden Meeresbodens und von dessen Untergrund, über welche die Vertragspartei gemäss Völkerrecht und Landesrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

(4)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors erforderlich sind, ungeachtet der Nationalität.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch diskriminierende oder ungerechtfertigte Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder irgendeiner Form von Wirtschaftsintegration oder aufgrund eines intergouvernementalen Abkommens, das sich ganz oder hauptsächlich auf Steuern bezieht, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Enteignung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor oder im Zeitpunkt zu entsprechen, als die Entscheidung zur Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und dem Berechtigten unverzüglich bezahlt.

(2)  Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, gemäss der Rechtsordnung der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(3)  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass keine Vertragspartei von einem Investor hinsichtlich der Bestimmungen dieses Artikels für die Auswirkungen irgendeiner Massnahme (z. B. einer mengenmässigen Beschränkung), welche eine Vertragspartei zur ausschliesslichen Erfüllung einer Verpflichtung aus einem internationalen Abkommen, welchem beide Staaten als Parteien angehören (wie die Abkommen der Welthandelsorganisation2), haftbar gemacht werden kann.

Art. 6 Entschädigung für Verluste

Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Ausnahmezustandes oder ziviler Unruhen auf dem Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei, wird durch diese hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche sie für solche Verluste ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt. Diesbezügliche Zahlungen sind frei transferierbar.

Art. 7 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
(c)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(d)
Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
(e)
das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition.

(2)  Transfers erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

(3)  Ein Transfer gilt als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an welchem das entsprechende Begehren gestellt wurde und darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle eine Zahlung aufgrund einer Entschädigung, einer Garantie oder eines Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang der Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors an die erstere Vertragspartei oder an die von ihr bezeichnete Stelle sowie das Recht dieser Vertragspartei oder der von ihr bezeichneten Stelle, aufgrund der Subrogation solche Rechte und Ansprüche im selben Umfang wie ihr Vorgänger wahrzunehmen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Im Hinblick auf eine einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder der nationalen Gerichtsbarkeit derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten.

(3)  Unterbreitet der Investor die Streitigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit, so ist diese Wahl endgültig. Die Vertragsparteien unterlassen jede Einmischung in die Verfahren vor nationalen Gerichten.

(4)  Entscheidet der Investor, die Streitigkeit internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, so hat er die Wahl zwischen:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19653 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; und
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

Beide Vertragsparteien erklären ihre Zustimmung, die Streitigkeit der Schieds­gerichtsbarkeit gemäss diesem Absatz zu unterbreiten.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend […] oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens oder Verlustes erhalten hat.

(6)  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7)  Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage dieses Abkommens und anderer relevanter Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien, der Bestimmungen einer besonderen Vereinbarung, die in Bezug auf die Investition geschlossen wurde, des Rechts der am Streit beteiligten Vertragspartei, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts, und von Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts, soweit diese Anwendung finden.

(8)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Wird die Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem die Streitfrage von einer Vertragspartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt, ist sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3)  Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Streitfall wie folgt errichtet. Innerhalb von zwei Monaten seit dem Empfang des Ersuchens um Streitschlichtung ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Gerichts. Diese beiden Mitglieder wählen innerhalb von zwei Monaten einen Angehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung beider Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Gerichts ernannt wird. Der Vorsitzende wird innerhalb von zwei Monaten seit dem Tag der Ernennung der beiden anderen Mitglieder ernannt.

(4)  Sind die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht erfolgt, so kann jede Vertragspartei, sofern nicht anders vereinbart, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5)  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selber, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Es entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide sind endgültig und bindend für beide Vertragsparteien.

(6)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 11 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi­tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.

(2)  Im Falle der Kündigung werden die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

(3)  Dieses Abkommen ersetzt das «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica betreffend Schutz und Förderung der Investitionen», das am 1. September 19654 in Bern unterzeichnet wurde und am 18. August 1966 in Kraft trat.

Geschehen zu San José, am 1. August 2000, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschied­lichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Rodolphe S. Imhoof

Für die
Regierung der Republik Costa Rica:

Tomás Dueñas Leivra