0.632.316.251

 AS 2004 3731; BBl 1999 1139

Übersetzung1

Interimsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der PLO,
handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1999

(Stand am 1. Mai 2016)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. März 1999 (AS 2004 3729)

Präambel

Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
die Schweizerische Eidgenossenschaft

(im Folgenden EFTA-Staaten genannt)

Und
die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

(im Folgenden die Palästinen­sische Behörde genannt),

1.  In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1996 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,

2.  Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

3.  Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte Angehöriger von Minderheiten, und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen,

4.  In Erwägung der Bedeutung des Nahost-Friedensprozesses, der auf der Grund­lage der Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates zu einer dauerhaften Lösung führen soll,

5.  In Erwägung der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen, welche sie unterzeichnet haben, sowie der Bedeutung der Abkommen von Oslo,

6.  Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen,

7.  Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO3 ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländer­behandlung, und eingedenk des Ziels der Palästinensischen Behörde, der WTO beizutreten,

8.  Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,

9.  In der Erwägung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge entbindet,

10.  Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,

11.  In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird,

12.  In Erwägung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Parteien und der Notwendigkeit, die laufenden Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu stärken,

13.  Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen,

14.  Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen,

15.  Ferner überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen im Wirtschaftsbereich, insbesondere bezüglich Handel und Investitionen, zu fördern,

16.  In Anerkennung der Tatsache, dass dieses Abkommen und seine Umsetzung im Lichte weiterer Entwicklungen der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und des Nahost-Friedensprozesses überprüft werden sollte,

17.  Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Interim-Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

2.  Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,

a)
die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten, in der Westbank und im Gazastreifen zu begünstigen,
b)
im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Handel zwischen den dazu gehörenden Gebieten zu erleichtern und keine Handelshemmnisse zu errichten für den Handel mit anderen Partnern,
c)
auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euro-mediterranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a)
mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren4 fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;
b)
für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c)
für Fisch und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind,

mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1.  Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administra­tive Zusammenarbeit fest.

2.  Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern und Regelungen) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

3.  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.

Art. 5 Fiskalzölle

Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.

Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.

Art. 7 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.

Art. 8 Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandver­brauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 9 Staatsmonopole

1.  Vorbehältlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten dafür, dass alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank und im Gazastreifen besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.

2.  Die Palästinensische Behörde wird alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens am 31. Dezember 2001 hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens und den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten besteht. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informiert werden.

3.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Regelungen

Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.

Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2.  In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit der Palästinensischen Behörde eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.  In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden.

2.  Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 13 Zahlungen und Überweisungen

1.  Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2.  Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

3.  Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rück­führung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.

Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2.  Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses zusammen.

Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen.

2.  Die Vertragsparteien werden in Fragen des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit Artikel 26 (technische Unterstützung) dieses Abkommens zusammenarbeiten.

3.  Die Umsetzung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmässig überprüft. Wenn Probleme auftauchen, welche im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum den Handel beeinträchtigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses umgehend Konsultationen durchgeführt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

Art. 16 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen:

a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b)
die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17 Staatliche Beihilfen

1.  Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgend­einer Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt.

2.  Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden auf Grund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt. Die Parteien anerkennen, dass die Palästinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können.

3.  Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch.

4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18 Dumping

Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19945 und mit den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

5 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 19 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche

a)
die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Vertragspartei schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b)
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regio­nal zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,

kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 20 Strukturanpassungen

1.  Die Palästinensische Behörde kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen oder, wenn dies nicht anwendbar oder nicht wirksam ist, in Form von Abgaben für Strukturanpassungen auf den in Anhang V aufgezählten Produkten ergreifen.

2.  Unbeschadet von Massnahmen im Zusammenhang mit den in Anhang V auf­gezählten Produkten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Struk­turanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.

3.  Die nach Einführung dieser Massnahmen von der Westbank und vom Gazastreifen auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle und Abgaben für Strukturanpassungen dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren in die Westbank und in den Gazastreifen aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.

4.  Diese Massnahmen werden während höchstens fünf Jahren angewandt, sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet.

5.  Die Palästinensische Behörde unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die sie zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsulta­tionen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Die Palästinensische Behörde unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen in gleichen jähr­lichen Raten spätestens ab dem dritten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

Wenn auf Grund der Artikel 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und  7  (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)

a)
es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b)
im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,

und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.  Die Vertragsparteien trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2.  Befindet sich eine der Parteien in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist unmittelbar davon bedroht, kann die betroffene Partei im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bedingungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nicht diskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungs­bilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Die betroffene Partei unterrichtet die übrigen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich, wenn möglich vor der Einführung der Massnahmen, und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.

6 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c

Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen

1.  Bevor die Vertragsparteien das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch direkte Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsparteien davon.

2.  Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsul­tationen zwischen den Vertragsparteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leisten die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertragspartei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.

b)
Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet worden ist, nicht zu Stande, kann die betreffende Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen.
c)
Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert die betreffende Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen.

4.  Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Palästinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensischen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen.

5.  Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta­tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.

6.  Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen von Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsparteien stattfinden.

Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,

a)
um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b)
zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter­nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
i)
betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ii)
betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
iii)
die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 25 Dienstleistungen und Investitionen

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen und Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen.

2.  Die Parteien beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.

Art. 26 Technische Unterstützung

Um die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Behörden in Handelsangelegenheiten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 27 Gemischter Ausschuss

1.  Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet.

2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Westbank und Gazastreifen weiter abzubauen.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss regelmässig und so oft dies erforderlich ist zusammen. Jede Vertragspartei kann seine Einberufung beantragen.

2.  Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

3.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung gestützt auf dieses Abkommen.

5.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 29 Schiedsverfahren

1.  Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugesandt.

2.  Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI.

3.  Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.

4.  Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.

Art. 30 Erfüllung von Verpflichtungen

1.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2.  Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass die Palästinensische Behörde, oder ist die Palästinensische Behörde der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 31 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.

Art. 32 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Westbank und dem Gazastreifen andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor. In diesem Abkommen bezieht sich der Begriff «Parteien» auf die EFTA-Staaten und die PLO als Vertreterin der Palästinensischen Behörde, welche nach ihren jeweiligen Kompetenzen handelt.

Art. 33 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der EFTA-Staaten und auf dem Gebiet der Westbank und dem Gazastreifen Anwendung.

Art. 35 Änderungen

Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen und/oder ratifiziert worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 36 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.

2.  In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 37 Evolutivklausel

Die Vertragsparteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und des Nahost-Friedensprozesses mit dem Ziel, ein definitives Abkommen abzuschliessen. Ausser-dem können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Prüfung und Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen sowie zu dessen Ausweitung auf Bereiche, die darin nicht abgedeckt werden.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2.  Tritt die Palästinensische Behörde zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1999 in Kraft in Bezug auf jene Unterzeichner, welche bis dann ihre Ratifikationsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass die Palästinensische Behörde ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat.

2.  Falls ein Unterzeichner seine Ratifikationsurkunde nach dem 1. Juli 1999 hinterlegt, wird dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinter­legung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten, vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Palästinensische Behörde dieses Abkommen spätestens am gleichen Datum in Kraft tritt.

3.  Ein Unterzeichner kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Abkommen während einer Einführungsphase provisorisch anwenden wird, falls es in Bezug auf diesen Unterzeichner nicht bis zum 1. Juli 1999 in Kraft tritt. Für einen EFTA-Staat ist eine provisorische Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf die Palästinensische Behörde in Kraft getreten ist, oder wenn die Palästinensische Behörde dieses Abkommen provisorisch anwendet.

Art. 40 Depositar

Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Parallelismus

1.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Palästinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünftigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.

Verarbeitete landwirtschaftliche Produkte

2.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen, dass die in Artikel 4 des Protokolls A des Abkommens erwähnten festen Abgaben nicht höher sein werden als jene, welche Israel auf die Produkte erhebt, die in Tabelle V des Protokolls A aufgezählt sind und aus einem EFTA-Staat eingeführt werden.

Fisch und andere Meeresprodukte

3.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde betrachten die volle Liberalisierung des Handels mit Fisch und anderen Meeresprodukten als integrales Ziel des Abkommens. Die Palästinensische Behörde wird die Importe solcher Produkte aus einem EFTA-Staat vollständig liberalisieren, sobald die Bedingungen dies erlauben.

4.  Die Parteien nehmen das Protokoll von Paris zwischen der Palästinensischen Behörde und Israel zur Kenntnis, welches die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde bezüglich des Handels mit Fischen und anderen Meeresprodukten beschränkt. Die Parteien anerkennen, dass Änderungen im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten sowie der Westbank und dem Gazastreifen angewendet werden, bis die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit in diesem Bereich erhalten hat.

5.  Mit Bezug auf Artikel 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung «sobald die Bedingungen es erlauben» bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.

Protokoll B

6.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung der Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien sowie innerhalb der Region zu fördern, als Beitrag zur Errichtung einer euro-mediterranen Freihandelszone.

7.  Infolgedessen erklären die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde ihre Absicht, sobald als möglich mit den beteiligten Staaten einen Dialog aufzunehmen, mit dem Ziel, die nötigen Bestimmungen in das Abkommen aufzunehmen, um für Produkte aus Ägypten, Israel und Jordanien, jeweils auf einer Basis der Reziprozität, ein diagonales Kumulationssystem zu errichten.

8.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungs­regeln, insbesondere den Einschluss der Parteien in ein künftiges euro-mediterranes Kumulationsnetzwerk, zu prüfen, um Produktion und Handel in Europa und im Mittelmeerraum auszubauen und zu fördern.

9.  Mit Bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Protokolls B einigen sich die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde darauf, dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, welche sich aus dieser Abweichung ergeben können, durchgeführt werden mit dem Ziel, eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich ausserdem darauf, dass jede Prüfung durch den Gemischten Ausschuss die Praxis berücksichtigen soll, welche zwischen der Palästinensischen Behörde und der Europäischen Union angewandt wird.

Schutz des geistigen Eigentums

10.  Die EFTA-Staaten gewähren technische Hilfe, um die Palästinensische Behörde in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich den Schutz des geistigen Eigentums zu erleichtern.

Strukturanpassungen

11.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe von Zöllen oder von Strukturanpassungsabgaben auf Produkten aus den EFTA-Staaten nicht höher sein werden als diejenigen auf ähnlichen Produkten aus der Europäischen Gemeinschaft.

12.  Was Absatz 3 von Artikel 20 angeht, so dienen bei Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Wert der Einfuhren industrieller Erzeugnisse die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage, sofern diese erhältlich sind.

Technische Unterstützung

13.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Staaten der Palästinensischen Behörde in Fragen der Handelspolitik im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens technische Unterstützung gewähren werden. Diese Unterstützung wird gewährt in Form von Seminaren der EFTA über Handelspolitik und Zollfragen sowie anderen technischen Unterstützungsprojekten, auf welche sich die Parteien geeinigt haben.

Überprüfungsklausel

14.  Das Abkommen wird nach einer weiteren Übertragung von Kompetenzen an die Palästinensische Behörde und dem Abschluss der Verhandlungen über den definitiven Status überprüft werden, um zu einem endgültigen Abkommen zu gelangen.

15.  Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde werden das Abkommen überprüfen, sobald die Palästinensische Behörde formelle Beitrittsverhandlungen mit der WTO aufgenommen hat.

Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Liste der Anhänge7

7 Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2004 3731) werden (mit Ausnahme des Ver­ständigungs­protokolls) in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2010 4533 5433, 2016 1235). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/palestinian-authority/


Record of understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I Referred to in Sub-paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by this Agreement

Annex II Referred to in Sub-paragraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products

Annex III On the interpretation of Article 17 – State Aid

Annex IV Rules for the implementation of Article 17(3) – State Aid

Annex V Referred to in Paragraph 1 of Article 20 – List of products

Annex VI Referred to in Paragraph 2 of Article 29 – Constitution and functioning of the arbitral tribunal

Protocol A Referred to in Sub-paragraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products

Table I to Protocol A

Table II to Protocol A – Iceland

Table III to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland

Table IV to Protocol A – Norway

Table V to Protocol A – Palestinian Authority

Protocol B Referred to in Article 3(1) – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Protocol C Referred to in Article 9 – Liechtenstein and Swiss monopolies not adjusted in accordance with Article 9

Protocol D Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzer-land to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves

Protocol E Referred to in Article 33 – Territorial application

Joint Committee Decisions

No 1-10 Amendements to Protocol B

No 3-08 Annex II – Fish and other marine products

No 2-08 Protocol A Annex I

No 1-08 Protocol A PAPs

No 5-03 Amendment to Protocol A

No 4-03 Annex II

No 3-03 Annex I

No 2-03 Establishment of a Sub-Committee on customs and origin matters

No 1-03 Rules of procedure of the Joint Committee

Geltungsbereich am 8. März 2004


Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

18. August

2000

  1. November

2000

Liechtenstein

29. Juni

1999

  1. Juli

1999

Norwegen

30. Juni

1999

  1. Juli

1999

Palästina

30. Juni

1999

  1. Juli

1999

Schweiz

29. Juni

1999

  1. Juli

1999