0.632.316.251.1

 AS 2004 3771; BBl 1999 1139

Übersetzung1

Vereinbarung

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde
über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1999

(Stand am 1. Juli 1999)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2004 3729

Maher Masri

Minister für Wirtschaft und Handel

der Palästinensischen Behörde

Seiner Exzellenz

Herrn Pascal Couchepin

Bundesrat

Vorsteher des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements

Leukerbad, 30. November 1998

Exzellenz

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde3 stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber der Palästinensischen Behörde gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
II.
Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
III.
Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;
IV.
Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ferner werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19234 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die
Palästinensische Behörde:

Maher Masri

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Palästinensischen Behörde gewährt


Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Schweiz5 der Palästinensischen Behörde folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen gewähren.

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Präferenz-Zollansatz

anwendbarer

Normaltarif
minus

Fr./100kg brutto

1

2

3

4

0409.

Natürlicher Honig

ex

0000

–  in Behältnissen aus Keramik von nicht mehr
    als 1 kg

19.—

ex

0000

–  andere

38.—

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

1031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 13)*

frei

–  –  –  Rosen:

1041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 13)*

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 13)*:

1051

–  –  –  –  –  verholzend

20.—

1059

–  –  –  –  –  andere

20.—

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  andere:

9010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*
        eingeführt

3.—

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0010

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

0020

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0702.

–  andere Tomaten, mit einem Durchmesser
    von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

0030

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

0090

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

–  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

–  –  andere:

1090

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

1091

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Chinakohl:

9060

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.—

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

9061

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

0705.

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien
(Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

–  Salate:

–  –  Kopfsalat:

–  –  –  Eisbergsalat ohne Umblatt:

1111

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

3.50

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

1118

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)*

3.50

–  –  –  anderer:

1191

–  –  –  –  vom 11. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  vom 1. März bis 10. Dezember:

1198

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)*

5.—

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  Gurken:

–  –  Salatgurken:

0010

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

–  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

0020

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

–  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr
        als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

0030

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0707.

0031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

–  –  andere Gurken:

0040

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

2010

–  –  Auskernbohnen

frei

–  –  Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder
        Cocobohnen):

2021

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

2028

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

2031

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

2038

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

frei

–  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

2041

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

2048

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

frei

–  –  andere:

2091

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

2098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

frei

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Auberginen:

3010

–  –  vom 16. Oktober bis 31. Mai

5.—

–  –  vom 1. Juni bis 15. Oktober:

3011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

5.—

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

–  –  grüner Stangensellerie:

4010

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

5.—

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

4011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

–  andere:

–  –  Petersilie:

9040

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. März

5.—

–  –  –  vom 15. März bis 31. Dezember:

9041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 15)*

5.—

–  –  andere:

ex

9099

–  –  –  Zuckermais

5.—

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

2000

–  Oliven

5.—

ex

9000

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

5.—

0714.

Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

–  Süsskartoffeln:

2090

–  –  andere (für die menschliche Ernährung)

–.75

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,
auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Mandeln:

1100

–  –  in der Schale

frei

1200

–  –  ohne Schale

frei

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

1000

–  Orangen

5.—

2000

–  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
    Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
    Kreuzungen von Zitrusfrüchten

5.—

4000

– Pampelmusen und Grapefruits

1.50

0806.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

–  –  zum Tafelgenuss:

1011

–  –  –  vom 15. Juli bis 15. September

10.—

1012

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juli

15.—

2000

–  getrocknet

frei

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen
(einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Aprikosen:

–  –  in offener Packung:

1011

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 18)*

frei

–  –  in anderer Packung:

1091

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 18)*

frei

0809.

–  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
    Schlehen:

–  –  in offener Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4012

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4013

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 18)*

frei

4015

–  –  –  Schlehen

frei

–  –  in anderer Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4092

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4093

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 18)*

frei

4095

–  –  –  Schlehen

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Erdbeeren:

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

frei

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

frei

1509.

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert,
aber nicht chemisch modifiziert:

–  nicht behandelt:

1010

–  –  zu Futterzwecken

  5.50

–  –  andere:

ex

1091

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 21,
            nicht zu technischen Zwecken

  5.50

ex

1099

–  –  –  andere, nicht zu technischen Zwecken

  5.50

–  andere:

9010

–  –  zu Futterzwecken

  5.50

–  –  andere:

ex

9091

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 21,
            nicht zu technischen Zwecken

  5.50

ex

9099

–  –  –  andere, nicht zu technischen Zwecken

  5.50

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

ex

9090

–  –  –  Oliven

frei

ex

9090

–  –  –  Früchte der Gattung Capsicum

25.—

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

9012

–  –  –  Oliven

frei

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

9042

–  –  –  Oliven

frei

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  Oliven:

7010

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

frei

7090

–  –  andere

frei

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:

ex

9011

–  –  –  Früchte der Gattung Capsicum, Kapern
            und Artischocken

25.—

–  –  andere, in Behältnissen von nicht mehr
        als 5 kg:

ex

9040

–  –  –  Früchte der Gattung Capsicum, Kapern
            und Artischocken

35.—

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  Orangensaft:

–  –  gefroren:

ex

1110

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen, eingedickt

14.—

ex

1120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen, eingedickt

14.—

–  –  anderer:

ex

1910

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen. eingedickt

14.—

ex

1920

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen, eingedickt

14.—

–  Traubensaft (einschliesslich Traubenmost):

–  –  eingedickt:

6031

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents
            (K-Nr. 22)* eingeführt

50.—

Erläuterungen zum Anhang I

Das Schweizerische Zolltarifgesetz ist massgebend für die Warenbeschreibung in Kolonne 2.

Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben.

Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bezieht sich auf Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente.

5 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft bleibt.

Anhang II

Zollkonzessionen, welche die Palästinensische Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt


Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Palästinensische Behörde für die folgenden Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz6 Zollansätze anwenden, die nicht höher sind als die von Israel für Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz angewandten Zollansätze.

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

0406

Käse und Quark

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee

0902

Tee, auch aromatisiert

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert

1803

Kakaomasse, auch entfettet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten,
durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen

2008

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate

2309

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

6 Diese Zollansätze werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach dem Westjordanland und dem Gazastreifen angewendet, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514) in Kraft bleibt.

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse



1. (1)  Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist.

(2)  Im Folgenden gelten als im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz vollständig erzeugt:

a)
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b)
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c)
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d)
Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a)–c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3)  Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.

3. (1)  Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Westjordanlandes und des Gazastreifens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2)  Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde vorgelegt werden.

4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder in das Westjordanland und den
Gazastreifen anzuwenden bei Vorlage entweder, einer Warenverkehrs­bescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.

5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten



Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter die Vereinbarung. Es ist daher erforderlich, die Anhänge I und II der Vereinbarung zu konsultieren.

HS-
Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0402

Milch und Rahm, eingedickt
oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen

0406

Käse und Quark

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser mit Zusatz von Salz,
Schwefeldioxid oder anderen
vorläufig konservierenden Stoffen),
jedoch in diesem Zustand zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder
entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

1302

Pflanzensäfte und -auszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Schleime und Verdickungsstoffe
von Pflanzen, auch modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

1509

Olivenöl und seine Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig erzeugt sein müssen

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunst­honig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert

chemisch reine Maltose und
Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702

andere Zucker in fester Form, aromatisiert oder gefärbt

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

1803

Kakaomasse, auch entfettet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2001

Gemüse, Früchte und andere
geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle Vor­materialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2004

Andere Gemüse, in anderer Weise
als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, andere als Erzeugnisse
der Nr. 2006

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2005

Andere Gemüse, in anderer Weise
als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren, andere als
Erzeugnisse der Nr. 2006

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2007

Konfitüren, Fruchtgelees,
Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochen
hergestellt, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2008

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von
Alkohol, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:

Schalenfrüchte, ohne Zusatz
von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

Erdnussmark; Mischungen auf
der Grundalge von Getreide;
Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware ein­zureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte),
in anderer Weise als in Wasser
oder Dampf gekocht, ohne
Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzu­reihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Schalenfrüchte oder Gemüse vollständig erzeugt sein müssen

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen

2101

Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Kaffe, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee
oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzureihen sind und die ver­wendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2309

Zubereitungen der für die
Tierfütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzureihen sind

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus
Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Posi­tion als die hergestellte Ware einzureihen sind