Geltungsbereich
1. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung ist anwendbar auf Urteile sowie Entscheidungen betreffend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Elternschaft oder Ehe erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichem Kind.
Sie schliesst insbesondere auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe oder Vaterschaft erlassen wurden, sowie Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und nach dem jeweiligen Recht vollstreckbar sind.
Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung beschränkt sich jedoch auf jene Teile der Entscheidung oder des Vergleichs, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind oder Ehegatten betreffen.
2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.
3. Waren in einer Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhalts-zahlungen vorgesehen, wird die Vollstreckung in Bezug auf Rückstände und in Bezug auf künftige Zahlungen gewährt.
Anerkennung und Vollstreckung zwischen Saskatchewan und der Schweiz
4. Eine in einem Staat erlassene Unterhaltsentscheidung oder Abänderung einer Unterhaltsentscheidung sowie eine in einem Staat abgeschlossene vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung wird im anderen Staat nach dessen günstigsten Rechtsvorschriften und innerstaatlichen Verfahren anerkannt und vollstreckt.
5. Die Behörden der Schweiz und von Saskatchewan arbeiten zusammen, um den Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen enthalten sind, Wirkung zu verleihen.
6. Saskatchewan und die Schweiz gewähren Rechts- und Amtshilfe in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen gemäss den Gesetzen, die in den nachstehenden Ziffern 7 und 8 aufgeführt sind, ohne dass der im ersuchenden Staat ansässigen Person daraus Kosten entstehen.
Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
7. Die Schweiz kann beantragen, dass Saskatchewan Schritte einleitet, um in Saskatchewan – in Übereinstimmung mit dem Inter-jurisdictional Support Orders Act von Saskatchewan, der sich auf den Erlass oder die Abänderung von Unterstützungsverpflichtungen zwischen verschiedenen Staaten bezieht – eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 2 zu erlassen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder ‑vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saskatchewan hat.
8. Saskatchewan kann beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe analog den Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 19561 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland leistet, damit ein Unterhaltsberechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Saskatchewan hat, Schritte einleiten kann, um in der Schweiz gemäss den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unterhaltsentscheidung zu erlangen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder ‑vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
9. Versucht eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat hat, im ersuchten Staat eine Unterstützungsverpflichtung zu erlangen oder abzuändern, erleichtern ihr Saskatchewan oder die Schweiz als ersuchte Staaten gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. Erhält ein Staat ein Gesuch des anderen Staats, informiert er diesen über den Stand des Verfahrens. Verlangt ein Staat Unterlagen, so stellt ihm der andere Staat diese zur Verfügung.