Die Schweiz als «ersuchender Staat» und Manitoba als «ersuchter Staat»
8. Die Schweiz kann beantragen, dass Manitoba die erforderlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine schweizerische Unterhaltsentscheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung nach den Rechtsvorschriften von Manitoba über die Registrierung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu registrieren und zu vollstrecken.
9. Die Schweiz kann zudem beantragen, dass Manitoba Schritte einleitet, um in Manitoba - in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Manitoba über den Erlass oder die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten - eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten eines in der Schweiz ansässigen Anspruchstellers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 5 zu erlassen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren in Manitoba ansässig ist.
Manitoba als «ersuchender Staat» und die Schweiz als «ersuchter Staat»
10. Manitoba kann beantragen, dass die Schweiz die erforderlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine Unterhaltsentscheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung von Manitoba nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu anerkennen und zu vollstrecken.
11. Manitoba kann zudem beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe leistet, damit eine in Manitoba ansässige Person Schritte einleiten kann, um in der Schweiz – gemäss dem anzuwendenden Recht nach den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts – einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten einer in Manitoba ansässigen Person zu erlangen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder ‑vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren in der Schweiz ansässig ist. Stellt Manitoba ein entsprechendes Gesuch, leistet die Schweiz analog den Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 19561 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Amtshilfe als «Empfangsstelle», als ob Manitoba gemäss diesem Übereinkommen eine «Übermittlungsstelle» wäre.
Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe
12. Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstellen für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen:
- –
- in der Schweiz: Bundesamt für Justiz,
- –
- in Manitoba: Family Law Branch, Manitoba Justice.
Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden dem anderen Staat unverzüglich mitgeteilt.
13. Manitoba und die Schweiz gewähren Rechts- und Amtshilfe in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen, ohne dass der im ersuchenden Staat ansässigen Person daraus Kosten entstehen.
14. Als ersuchte Staaten erleichtern Manitoba und die Schweiz je gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften der im ersuchenden Staat ansässigen Person, die in der jeweiligen Gerichtsbarkeit eine Unterhaltsverpflichtung zu erlangen oder abzuändern versucht, den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind.
15. Stellt die Schweiz ein Gesuch nach Ziffer 8 oder 9, reicht sie die von Manitoba verlangten Unterlagen gemäss den Vorgaben ein, die Manitoba in gewissen Abständen festlegt.
16. Nach Erhalt eines Gesuchs nach Ziffer 8 oder 9 aus der Schweiz unternimmt Manitoba die erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritte, um dem Gesuch in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Manitoba nachzukommen, und informiert die Schweiz über den Stand des Verfahrens.
17. Stellt Manitoba ein Gesuch nach Ziffer 10 oder 11, sind die von der Schweiz verlangten Unterlagen gemäss den Vorgaben einzureichen, die die Schweiz in gewissen Abständen festlegt.
18. Nach Erhalt eines Gesuchs nach Ziffer 10 und 11 unternimmt die Schweiz die erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritte, um dem Gesuch in Übereinstimmung mit den schweizerischen Rechtsvorschriften nachzukommen, und informiert Manitoba über den Stand des Verfahrens.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Andreas Baum | Für die Regierung Gord Mackintosh |