(Stand am 17. August 2004)0.142.115.652

0.142.115.652

 AS 2004 3697

Originaltext

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Republik Moldau über
die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber
eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 6. November 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Februar 2004

(Stand am 17. August 2004)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Moldau,

nachstehend Vertragsparteien genannt,

im Bestreben, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zu fördern und die gegenseitige Zusammenarbeit zu stärken,

im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihres Landes oder als Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, sind während der Dauer ihrer Tätigkeit von der Visumpflicht befreit.

2.  Die Vertragsparteien informieren einander im Voraus auf diplomatischem Wege über die Ernennung und Funktion ihrer Staatsangehörigen. Diese erhalten bei ihrer Ankunft im Gastland eine Legitimationskarte.

3.  Diese Bestimmungen gelten auch für ihre Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen und einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 2

1.  Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und sich weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihres Landes noch als Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, sind während der Dauer von höchstens 90 Tagen von der Visumpflicht befreit, vorausgesetzt, dass sie im anderen Land keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

2.  Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und beabsichtigen, für eine Zeitspanne von über 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen, erhalten von einer Botschaft oder einem Konsulat dieses Landes vor ihrer Abreise ein Visum.

Art. 3

Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, können ohne Visum in dieses Land zurückkehren, sofern sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen.

Art. 4

Das vorliegende Abkommen entbindet die Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, sich an die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Einreise- und Aufenthaltsgesetze sowie an sämtliche anderen gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes zu halten.

Art. 5

1.  Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Einreise oder den Aufenthalt von in Artikel 1 oder 2 umschriebenen Angehörigen der anderen Vertragspartei, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit rechtswidrig wäre, zu verweigern.

2.  Die andere Vertragspartei ist über eine Verweigerung dieser Art unverzüglich zu informieren.

Art. 6

Insoweit zur Umsetzung des vorliegenden Abkommens persönliche Daten übermittelt werden müssen, hat deren Erhebung, Verarbeitung und Schutz in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht zu erfolgen. Insbesondere ist folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:

a)
Die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, darf diese einzig für den angeführten Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen verwenden.
b)
Auf Ersuchen informiert die Vertragspartei, der die Daten übermittelt wurden, die übermittelnde Vertragspartei über deren Verwendung.
c)
Persönliche Daten dürfen einzig von den zuständigen, für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens verantwortlichen Behörden übermittelt und verwendet werden. Die Weiterleitung von Daten an andere Organe bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei.
d)
Die übermittelnde Vertragspartei stellt sicher, dass die zu übermittelnden Daten der Richtigkeit entsprechen, notwendig sind und für den vorgegebenen Zweck nicht im Übermass übermittelt werden. Die übermittelnde Vertragspartei hält sich an die von ihrer Datenschutzgesetzgebung vorgeschriebenen Einschränkungen. Falls die der anderen Vertragspartei übermittelten Daten unrichtig sind oder rechtswidrig übermittelt worden sind, ist diese unverzüglich darüber zu informieren; sie hat die betroffenen Daten zu vernichten.
e)
Auf Ersuchen ist jede Person in Übereinstimmung mit dem Recht der Vertragspartei, von der die Information angefordert wird, über die Übermittlung von sie betreffenden Daten und deren beabsichtigte Verwendung zu informieren.
f)
Übermittelte persönliche Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. Beide Vertragsparteien kontrollieren die Verarbeitung und die Verwendung der gespeicherten Daten in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht.
g)
Beide Vertragsparteien schützen die übermittelten persönlichen Daten gegen unbefugten Zugang, Änderung oder Offenlegung. Die Daten geniessen mindestens denselben Schutz, der gleichartigen Daten durch die Gesetzgebung der die Daten anfordernden Vertragspartei gewährt wird.
Art. 7

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung von sämtlichen oder einem Teil der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens einstweilig aussetzen. Die Aussetzung und die Auf­hebung dieser Massnahme sind der anderen Vertragspartei so rasch wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach Beginn ihrer Wirksamkeit, auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Art. 8

1.  Nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens senden die Vertragsparteien einander unverzüglich, jedoch spätestens 30 Tage nach seinem Inkrafttreten, Muster ihrer Pässe und anderer Reisedokumente sowie die relevanten Informationen über die Verwendung dieser Dokumente.

2.  Über Veränderungen, die an der Form dieser Dokumente vorgenommen werden, haben sich die Vertragsparteien unverzüglich, jedoch spätestens 90 Tage vor Inkrafttreten dieser Änderungen, auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

Art. 9

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung eines Diplomaten- oder Dienstpasses stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung des Landes, dessen Bürger der Inhaber der oben erwähnten Dokumente ist, dieser Person ein neues Reisedokument aus und teilt dies der anderen Vertragspartei gleichzeitig auf diplomatischem Wege mit.

Art. 10

1.  Sämtliche aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens erwachsenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind durch Verhandlungen und Konsultationen auf diplomatischem Wege beizulegen.

2.  Sämtliche an vorliegendem Abkommen vorgenommene Änderungen treten gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 in Kraft.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und seine Staatsangehörigen Anwendung.

Art. 12

1.  Das vorliegende Abkommen tritt am 30. Tag nach Erhalt der letzten Note in Kraft, mit der eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die erfolgte Durchführung der innerstaatlichen Verfahren informiert, die für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind.

2.  Das vorliegende Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen und bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege seine schriftliche Kündigung übermittelt. In diesem Falle tritt das vorliegende Abkommen am 90. Tag nach Erhalt dieser Kündigung ausser Kraft.

Abgeschlossen in Chisinau, am 6. November 2003, in zwei Originalausfertigungen, jeweils in deutscher, moldauischer und englischer Sprache. Im Falle von Uneinigkeiten bei der Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die englische Fassung massgeblich.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die
Regierung der Republik Moldau:

Micheline Calmy-Rey

Nicolae Dudau