(A) Vorschriften in Alberta
Schweizer Fahrzeugführer, die im Besitz der folgenden Ausweise sind, können den entsprechenden Ausweis von Alberta beantragen, wenn sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Schweizer Ausweis | entspricht | Alberta Ausweis |
B | Kategorie 5 | |
C, C1 | Kategorie 5 | |
D, D1, D2 | Kategorie 5 | |
A, A1 | Kategorie 6 | |
(a) Wohnsitz
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Wohnsitz in Alberta haben und ihn nachweisen können.
(b) Abgabe des Führerausweises
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Führerausweis bei einem Registeramt von Alberta abgeben. Hat der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Schweizer Führerausweis verloren oder verlegt, kann anstelle des eigentlichen Ausweises auch eine schriftliche Bestätigung über die Fahrberechtigung durch die ausstellende Behörde akzeptiert werden.
(c) Verzicht auf Prüfungen
Alberta Transportation verzichtet auf eine theoretische und praktische Führerprüfung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Besitz eines Schweizer Führerausweises ist, der den Ausweiskategorien 5 und 6 von Alberta gemäss (A) als gleichwertig gilt.
Damit auf diese Prüfungen verzichtet werden kann, muss der Schweizer Ausweis gültig sein und:
- (i)
- darf keine besonderen Auflagen wie Gebietsbeschränkungen, Geschwindigkeits- oder Betriebszeitbegrenzungen enthalten, und
- (ii)
- darf nicht gesperrt, annulliert oder anderweitig aufgehoben sein.
(d) Andere Ausweiskategorien in Alberta
Wünscht der Antragsteller/die Antragstellerin einen Ausweis der Kategorien 1, 2, 3 oder 4 von Alberta, muss er/sie alle für die entsprechende Kategorie vorgeschriebenen Prüfungen bestehen und alle übrigen Voraussetzungen erfüllen.
(e) Erteilungskriterien
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss die gesundheitlichen und sonstigen Voraussetzungen für das Führen von Motorfahrzeugen gemäss den Vorschriften der Motorfahrzeug-Behörde von Alberta erfüllen.
Ist die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs aus medizinischen oder anderen Gründen eingeschränkt, kann von ihm/ihr verlangt werden, sich den von der Motorfahrzeug-Behörde von Alberta vorgeschriebenen Untersuchungen oder Prüfungen zu unterziehen.
Nach erfolgtem Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises wird dieser der zuständigen Behörde von Alberta abgegeben und anschliessend in die Schweiz zurückgeschickt.
(f) Stufen-Führerausweis
Nach der Einführung des Stufen-Führerausweises in Alberta ab 2002 muss der Antragsteller/die Antragstellerin nachweisen, dass er/sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen Schweizer Führerausweises ist, um in Alberta einen uneingeschränkten Führerausweis der Kategorie 5 oder 6 zu erhalten.
(B) Vorschriften in der Schweiz
Eine Person im Besitz eines Führerausweises Kategorie 5 von Alberta kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz begründet, diesen Ausweis gegen einen Ausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G umtauschen.
Eine Person im Besitz eines Führerausweises Kategorie 6 von Alberta kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz begründet, diesen Ausweis gegen einen Ausweis A, A1, A2, F und G umtauschen.
(a) Wohnsitz
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen /ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ihn nachweisen können.
(b) Abgabe des Führerausweises
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Führerausweis von Alberta bei den Schweizer Behörden abgeben. Hat er/sie den Ausweis von Alberta verloren oder verlegt, kann auch eine schriftliche Bestätigung der Fahrberechtigung durch die ausstellende Behörde in Alberta anstelle des eigentlichen Ausweises akzeptiert werden.
(c) Übersetzung des Ausweises
Die Führerausweise, die Aktenauszüge und das Strassenverkehrsregister von Alberta sind in englischer Sprache abgefasst, so dass eine Übersetzung nicht erforderlich sein sollte.
(d) Verzicht auf Prüfungen
Die ausstellende Behörde in der Schweiz verzichtet auf die theoretische und praktische Führerprüfung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Besitz eines Führerausweises von Alberta für die Fahrzeugkategorien 5 und/oder 6 ist und erteilt dem Antragsteller/der Antragstellerin den entsprechenden Schweizer Ausweis.
Damit auf Prüfungen verzichtet werden kann, muss der Führerausweis von Alberta gültig sein und:
- (i)
- darf keine besonderen Auflagen wie Gebietseinschränkungen, Geschwindigkeits- oder Betriebszeitbegrenzungen enthalten, und
- (ii)
- darf nicht gesperrt, annulliert oder anderweitig aufgehoben sein.
(e) Sonstige Ausweiskategorien in der Schweiz
Wünscht der Antragsteller/die Antragstellerin andere als die genannten Führerausweise, muss er/sie alle für die entsprechende Kategorie vorgeschriebenen Prüfungen bestehen und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
(f) Erteilungskriterien
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss die gesundheitlichen und sonstigen Voraussetzungen für das Führen von Motorfahrzeugen gemäss den Vorschriften der Schweizer Motorfahrzeug-Behörde erfüllen.
Ist die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs aus medizinischen oder anderen Gründen eingeschränkt, kann von ihm/ihr verlangt werden, sich den von der Schweizer Motorfahrzeug-Behörde vorgeschriebenen Untersuchungen oder Prüfungen zu unterziehen.
Nach erfolgtem Umtausch eines in Alberta ausgestellten Führerausweises wird dieser der zuständigen Schweizer Behörde abgegeben und anschliessend nach Alberta zurückgeschickt.
(g) Stufen-Führerausweis
Sollte die Schweiz einen Stufen-Führerausweis einführen, müssten Personen aus Alberta die entsprechenden Erteilungsvorschriften erfüllen.
(C) Inkrafttreten und Laufzeit
Die hier festgehaltenen Verfahren für die Erteilung von Führerausweisen gelten ab dem 30. September 2001 für eine Dauer von drei Jahren. Die vorliegende Vereinbarung wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien vor Ablauf einer Drei-Jahres-Periode schriftlich gekündigt wird.
(D) Änderungen an der gegenseitigen Vereinbarung
Beide Parteien überprüfen ihre Verfahren für die Erteilung von Führerausweisen laufend. Dies kann eine Anpassung der gegenseitigen Vereinbarung bedeuten, wenn Alberta oder die Schweiz neue Vorschriften oder Programme einführen. Änderungen müssen der anderen Partei mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden.
(E) Kündigung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
(F) Verbindungsstellen
Für Hilfe aller Art im Zusammenhang mit Schweizer Führerausweisen können sich die Behörden von Alberta direkt an die folgende Stelle wenden:
Bundesamt für Strassen | |
Abteilung Strassenverkehr | |
FABER (Führerausweise) | |
CH-3003 Bern | |
Schweiz | |
Fax: 0041 31 323 43 21 | |
E-Mail: admas-faber@astra.admin.ch |
Für Hilfe aller Art im Zusammenhang mit Führerausweisen von Alberta können sich die Schweizer Behörden direkt an die folgende Stelle wenden:
Alberta Government Services | |
Registries, Customer Service | |
3rd Floor, John E. Browniee Building | |
10365 – 97 Street | |
Edmonton, AB T5J 3W7 | |
Telefon: (780) 427 7013 | |
Fax: (780) 401 4088 |
28. August 2001 | 29. August 2001 |
Gregg Hook | Peter Felix |
Chairman, Transportation Safety Board/ | Generalkonsul |
Responsible for Transportation Safety Services | Generalkonsulat der Schweiz |
Department of Transportation | Vancouver, BC |
Für die Regierung von Alberta, | |
Kanada |