0.510.136.1 (Stand am 10. August 2004)
0.510.136.1
AS 2004 3665
Originaltext
Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen
Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und
gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang
mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR)
Abgeschlossen und in Kraft getreten am 29. September 2003
(Stand am 10. August 2004)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
handelnd für den Schweizerischen Bundesrat
und
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,
eingedenk der Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
unter Hinweis auf die Notenwechsel zwischen der NATO und dem Schweizerischen Bundesrat über die Modalitäten und über finanzielle Aspekte der schweizerischen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo1 (KFOR),
unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und
in dem Bestreben, gemeinsam zu den Stabilisierungs- und Wiederaufbaubestrebungen im Kosovo beizutragen und sich hierbei gemeinsam zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen zu unterstützen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo eingesetzten schweizerischen und deutschen Kontingente festgelegt.
2 Die Durchführung dieser Vereinbarung erfolgt nach Massgabe gesonderter Durchführungsvereinbarungen (Technical Agreement, TA), insbesondere in den Bereichen Logistik, Finanzen und Ausbildung.
Die Angehörigen der nationalen Kontingente unterstehen truppendienstlich und disziplinarisch dem jeweiligen nationalen Befehlshaber. Sie können bei Bedarf der Operational Control des Befehlshabers des Kontingents der anderen Partei zur Zusammenarbeit zugewiesen werden.
1 Die Unterbringung der Angehörigen der Kontingente ist grundsätzlich eine nationale Aufgabe.
2 Die Parteien können jedoch nach Massgabe gesonderter Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 die Mitbenutzung bereits betriebener Liegenschaften und Einrichtungen durch die Angehörigen des Kontingents der jeweils anderen Partei vereinbaren.
3 In diesen Durchführungsvereinbarungen sind Übereinkünfte hinsichtlich des Zeitpunkts der Überlassung, der Lage und des Zustands zum Zeitpunkt der Überlassung, der Nutzungsdauer, der Verantwortlichkeiten und der Regelung von Kostenfragen zu treffen und in geeigneter Weise (Lagepläne, Begehungsprotokolle und so weiter) zu dokumentieren.
1 Die Parteien können sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung durch Sach- und Dienstleistungen zusichern. Einzelheiten über Art, Dauer und Umfang der Unterstützung werden in Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 geregelt.
2 Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich gegen Entgelt gewährt. In den Durchführungsvereinbarungen kann die Unentgeltlichkeit bestimmter Leistungen, die Abrechnung mittels vereinbarter Kostensätze sowie ein Kostenverzicht für den Fall gegenseitiger Leistungen in einem wertmässig ausgewogenen Verhältnis vereinbart werden.
3 Die medizinische Versorgung (Role 2+) der Angehörigen des schweizerischen Kontingents kann im Einsatzlazarett des deutschen Kontingents in Prizren erfolgen. Die schweizerische Partei beteiligt sich durch Gestellung von Personal in einem angemessenen Umfang am Betrieb des Einsatzlazaretts; hierbei wird davon ausgegangen, dass die von den Parteien insoweit erbrachten Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen.
Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung dieser Vereinbarung oder einer Durchführungsvereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständigkeit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer einzigen Partei zuzuweisen, werden die Kosten für die Regulierung der Schäden einvernehmlich geteilt.
1 Auf diese Vereinbarung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Anwendung.
2 Die Vereinbarung vom 30. September 20024 zwischen dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit zwischen der Gemischten Heeresflieger Abteilung der Multinationalen Brigade Süd und dem Schweizerischen Luftwaffendetachement im Zusammenhang mit der Internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) bleibt in Kraft. Sie wird als Durchführungsvereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angesehen.
Streitigkeiten im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt und nicht an ein internationales Gericht oder an Dritte verwiesen.
1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Diese Vereinbarung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
3 Sofern sich aus dieser Vereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt, geht diese Vereinbarung Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 vor. Im Falle von Widersprüchen ist diese Vereinbarung massgebend.
4 Die Kündigung oder Beendigung in sonstiger Weise einer oder aller Durchführungsvereinbarungen hat keine Auswirkung auf die fortwährende Gültigkeit dieser Vereinbarung.
5 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs bei der anderen Partei.
6 Zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieser Vereinbarung anhängige rechtliche und finanzielle Verpflichtungen bestehen bis zu ihrer endgültigen Begleichung fort.
Geschehen zu Berlin am 29. September 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport | Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland |
Samuel Schmid | Peter Struck |