7. Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien oder anderer Organe des Übereinkommens ein.
8. Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäss den Absätzen 12 oder 13, steht die Sitzung den Vertragsparteien, aber nicht der Öffentlichkeit offen, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich mit einer Öffnung für die Öffentlichkeit einverstanden. Vertragsparteien oder Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen, es sei denn der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich damit einverstanden.
9. Wird eine vermutete Nichteinhaltung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei angezeigt, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen über die Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Diese Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung einer Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
10. Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, widerspiegelt der Bericht des Ausschusses die Meinungen aller Mitglieder. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel eine Entscheidung durch eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beziehungsweise durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem, bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden das Quorum.
11. Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Befindet sich ein Mitglied in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt oder ist ein Mitglied Bürger einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis, bevor die Sache behandelt wird. Das betreffende Mitglied beteiligt sich nicht an der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
12. Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:
- a)
- einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz aller Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Die Anzeige muss präzisieren, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, und darlegen, weshalb die Vertragspartei sich ausser Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich ist die Anzeige durch zweckmässige Informationen beziehungsweise durch Angaben darüber, wo diese verfügbar sind, zu ergänzen. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei am zweckmässigsten sind;
- b)
- einer Vertragspartei, die von der vermuteten Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei direkt betroffen ist oder betroffen sein könnte. Jede Vertragspartei, die gemäss diesem Unterabsatz eine Anzeige einzureichen beabsichtigt, soll sich zuvor mit der Vertragspartei beraten, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht. Die Anzeige muss präzise Angaben darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, sowie ergänzende Informationen, namentlich darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen ist oder betroffen sein könnte.
13. Um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 des Übereinkommens haben, benachrichtigt der Ausschuss die betroffene Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, sobald das Sekretariat dem Ausschuss die von diesen Vertragsparteien bereitgestellten Informationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen übermittelt hat. Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen mit der betroffenen Vertragspartei über das Sekretariat beigelegt werden und prüft der Ausschuss die Sache weiter, so richtet er sich dabei nach den Absätzen 16 bis 24.
14. Das Sekretariat leitet Anzeigen nach Absatz 12 Buchstabe a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter.
15. Das Sekretariat übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Anzeige nach Absatz 12 Buchstabe b) oder im Zusammenhang mit Absatz 13 eine Ausfertigung der Anzeige an die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, sowie an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses.
16. Vertragsparteien, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, können zu jeder Zeit des Verfahrens nach dieser Anlage Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
17. Unbeschadet des Absatzes 16 sollen zusätzliche Informationen, die von einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, als Erwiderung auf eine Anzeige vorgebracht werden, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei beim Sekretariat eintreffen, es sei denn, die besonderen Umstände des Einzelfalls machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung an der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Absatz 12 Buchstabe b) erfolgt, leitet das Sekretariat die Information auch an die Vertragspartei weiter, welche die Anzeige eingereicht hat.
18. Der Ausschuss kann beschliessen, Anzeigen nicht weiterzuverfolgen, die er:
- a)
- als geringfügig; oder
- b)
- als offenkundig unbegründet erachtet.