0.916.21

 AS 2004 3465; BBl 2000 6069

Übersetzung

Rotterdamer Übereinkommen
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pestizide1 im internationalen Handel

Abgeschlossen in Rotterdam am 10. September 1998

Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20012

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Januar 2002

In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Februar 2004

(Stand am 13. September 2024)

1 Anpassung an den im deutschsprachigen Raum üblichen Begriff, wie er in der deutschen Fassung des von der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Rotterdamer Übereink. verwendet wird (Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dez. 2002; ABl. L 63/27 vom 6. März 2003). Diese Anpassung gilt für den ganzen Übereinkommenstext. Siehe AS 2006 3445.

2 AS 2004 3463

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten,

in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen «Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung» (Prior Informed Consent – PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im Folgenden als «geänderte Londoner Leitlinien» bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (im Folgenden als «Internationaler Verhaltenskodex» bezeichnet) verankert ist,

unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,

in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr,

in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien-Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind,

in dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist,

in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz,

mit der Massgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen,

entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu schützen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

a.
bedeutet «Chemikalien» hergestellte oder aus der Natur gewonnene, allein oder in einem Gemisch oder in einer Zubereitung vorliegende Stoffe mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören folgende Kategorien: Pestizide (einschliesslich sehr gefährlicher Pestizid-Formulierungen) und Industriechemikalien;
b.
bedeutet «verbotene Chemikalien» Chemikalien, deren Verwendung – gleichgültig für welchen Zweck – innerhalb einer oder mehrerer Kategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten ist. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Massnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
c.
bedeutet «strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien» Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Massnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
d.
bedeutet «sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen» für die Verwendung im Pflanzenschutz formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;
e.
bedeutet «unmittelbar geltende Rechtsvorschriften» von einer Vertragspartei erlassene Vorschriften, die kein weiteres gesetzgeberisches Handeln der Vertragspartei erfordern und den Zweck haben, Chemikalien zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen;
f.
bedeutet «Ausfuhr» und «Einfuhr» im jeweiligen Zusammenhang die Beförderung von Chemikalien von einer Vertragspartei zur anderen; reiner Transitverkehr ist jedoch ausgeschlossen;
g.
bedeutet «Vertragspartei» ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
h.
bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
i.
bedeutet «Chemikalienprüfungsausschuss» das in Artikel 18 Absatz 6 bezeichnete Nebenorgan.
Art. 3 Geltungsbereich des übereinkommens

1 Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf:

a.
verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
b.
sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen.

2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

a.
Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
b.
radioaktives Material;
c.
Abfälle;
d.
chemische Waffen;
e.
pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimitteln für Mensch und Tier;
f.
als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
g.
Lebensmittel;
h.
Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Massgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
1.
zu Analyse- und Forschungszwecken oder
2.
von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
Art. 4 Bezeichnete nationale Behörden

1 Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

2 Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

3 Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Ausserdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.

4 Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Absatz 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.

Art. 5 Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen
unterliegende Chemikalien

1 Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.

2 Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften auf Grund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.

3 Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation auf Grund der Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

4 Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr auf Grund der Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschliesslich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.

5 Sobald das Sekretariat aus zwei PIC-Regionen mindestens je eine Notifikation zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllt, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.

6 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Art. 6 Verfahren für sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen

1 Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizid-Formulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursacht, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser Pestizid-Formulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.

2 Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

3 Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.

4 Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizid-Formulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

5 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pestizid-Formulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegt und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Art. 7 Aufnahme von Chemikalien in Anlage III

1 Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.

2 Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.

3 Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Art. 8 Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung

Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien – ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind – beschliesst die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.

Art. 9 Streichung von Chemikalien aus Anlage III

1 Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

2 Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.

3 Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.

4 Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Art. 10 Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien

1 Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.

2 Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.

3 Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.

4 Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus:

a.
einer endgültigen Entscheidung auf Grund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften,
1.
der Einfuhr zuzustimmen,
2.
der Einfuhr nicht zuzustimmen oder
3.
der Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zuzustimmen, oder aus
b.
einer vorläufigen Antwort, die aus Folgendem bestehen kann:
1.
einer vorläufigen Entscheidung über die Zustimmung zur Einfuhr mit oder ohne bestimmte Bedingungen oder über die Nichtzustimmung zur Einfuhr während der Übergangszeit;
2.
einer Erklärung, dass eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird;
3.
einem Ersuchen an das Sekretariat oder an die Vertragspartei, welche die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften notifiziert hat, um weitere Informationen;
4.
einem an das Sekretariat gerichteten Ersuchen um Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie.

5 Eine Antwort nach Absatz 4 Buchstabe a oder b bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III angegebene(n) Kategorie( n).

6 Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.

7 Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten auf Grund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.

8 Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.

9 Eine Vertragspartei, die auf Grund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muss – sofern sie dies nicht bereits getan hat – gleichzeitig Folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen:

a.
die Einfuhr der Chemikalie aus jeder Quelle und
b.
die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch.

10 Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihr zugegangenen Antworten. Diese Information schliesst, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.

Art. 11 Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien

1 Jede ausführende Vertragspartei:

a.
wendet angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften an, um die vom Sekretariat nach Artikel 10 Absatz 10 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs weiterzugeben;
b.
erlässt angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Ausführer innerhalb ihres Hoheitsbereichs spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nachkommen;
c.
berät und unterstützt einführende Vertragsparteien auf Ersuchen und soweit angemessen bei Folgendem:
1.
bei der Beschaffung weiterer Informationen, um ihnen zu helfen, Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zu ergreifen;
2.
bei der Stärkung ihrer Kapazitäten und Fähigkeiten in Bezug auf ein sicheres Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer.

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter aussergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn:

a.
es handelt sich um eine Chemikalie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden Vertragspartei als Chemikalie registriert ist;
b.
es handelt sich um eine Chemikalie, die nachweislich von der einführenden Vertragspartei bereits verwendet oder eingeführt worden ist und für die keine Rechtsvorschriften über ein Verbot ihrer Verwendung erlassen worden sind;
c.
der Ausführer hat sich über eine bezeichnete nationale Behörde bei der einführenden Vertragspartei um die ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr bemüht und sie auch erhalten. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein derartiges Ersuchen binnen sechzig Tagen und notifiziert dem Sekretariat umgehend ihre Entscheidung.

Die Verpflichtungen der ausführenden Vertragsparteien nach diesem Absatz treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 darüber informiert hat, dass eine Vertragspartei keine Antwort übermittelt hat oder dass sie eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält; sie gelten für die Dauer eines Jahres.

Art. 12 Ausfuhrnotifikation

1 Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert sie der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.

2 Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlass der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, dass vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.

3 Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.

4 Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlass der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreissig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.

5 Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen:

a.
sobald die Chemikalie in Anlage III aufgenommen worden ist;
b.
sobald die einführende Vertragspartei dem Sekretariat für diese Chemikalie eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 erteilt hat;
c.
sobald das Sekretariat die Antwort nach Artikel 10 Absatz 10 an die Vertragsparteien weitergegeben hat.
Art. 13 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

1 Die Konferenz der Vertragsparteien regt die Weltzollorganisation an, den in Anlage III aufgenommenen einzelnen Chemikalien beziehungsweise Chemikaliengruppen im Rahmen des Harmonisierten Systems bestimmte Zoll-Codes zuzuordnen. Jede Vertragspartei verlangt, dass ein einer solchen Chemikalie zugeordneter Code bei der Ausfuhr in den Versandpapieren der Chemikalie vermerkt ist.

2 Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei schreibt jede Vertragspartei vor, dass sowohl für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien als auch für die in ihrem Hoheitsgebiet verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.

3 Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei kann jede Vertragspartei vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.

4 Für diejenigen der in Absatz 2 genannten Chemikalien, die als Arbeitsstoffe verwendet werden sollen, schreibt jede ausführende Vertragspartei vor, dass jedem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt zugesandt wird, das in international anerkannter Form die neuesten verfügbaren Informationen enthält.

5 Die Angaben auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt sollen, soweit möglich, in einer oder mehreren Amtssprachen der einführenden Vertragspartei abgefasst sein.

Art. 14 Informationsaustausch

1 Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei:

a.
den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Chemikalien, einschliesslich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
b.
die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über interne Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind;
c.
die Bereitstellung von Informationen an andere Vertragsparteien – entweder unmittelbar oder über das Sekretariat – über interne Rechtsvorschriften, die eine oder gegebenenfalls mehrere Verwendungen der Chemikalie erheblich einschränken.

2 Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.

3 Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:

a.
die in den Anlagen I und IV genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;
b.
die im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 13 Absatz 4 enthaltenen Informationen;
c.
das Verfallsdatum der Chemikalie;
d.
Informationen über Vorsichtsmassnahmen, einschliesslich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
e.
die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.

4 Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.

5 Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Art. 15 Durchführung des übereinkommens

1 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Massnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:

a.
die Einrichtung nationaler Register und Datenbanken, einschliesslich sicherheitsrelevanter Informationen über Chemikalien;
b.
die Unterstützung von Initiativen der Industrie zur Förderung der Chemikaliensicherheit;
c.
die Förderung freiwilliger Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 16.

2 Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.

3 Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.

4 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Massnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Massnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.

Art. 16 Technische Hilfe

Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschliesslich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.

Art. 17 Nichteinhaltung der Bestimmungen

Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.

Art. 18 Konferenz der Vertragsparteien

1 Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

2 Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz festgelegt werden.

3 Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

4 Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.

5 Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr auf Grund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck:

a.
setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die von ihr zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b.
arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;
c.
prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich sind.

6 Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprüfungsausschuss zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuss auf Grund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei:

a.
werden die Mitglieder des Chemikalienprüfungsausschusses von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt. Der Ausschuss besteht aus einer begrenzten Anzahl von Fachleuten für Chemikalien-Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Ausschussmitglieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Verteilung ernannt, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gewährleistet sein muss;
b.
entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses;
c.
bemüht sich der Ausschuss nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.

7 Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Art. 19 Sekretariat

1 Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.

2 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a.
es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b.
es unterstützt auf Ersuchen die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
c.
es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Gremien;
d.
es schliesst unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e.
es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.

3 Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generaldirektor der FAO vorbehaltlich der zwischen ihnen vereinbarten und von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Regelungen gemeinsam wahrgenommen.

4 Die Konferenz der Vertragsparteien kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschliessen, eine oder mehrere andere zuständige internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen, wenn sie befindet, dass das Sekretariat nicht wie vorgesehen arbeitet.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

1 Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

2 Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a.
ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;
b.
Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.

3 Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

4 Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

5 Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

6 Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschliessenden Anlage aufgeführt.

Art. 21 änderungen des übereinkommens

1 Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

2 Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

3 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

4 Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.

5 Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

Art. 22 Beschlussfassung über Anlagen und änderung von Anlagen

1 Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

2 Die Anlagen beschränken sich auf verfahrensmässige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmässige Angelegenheiten.

3 Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a.
Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b.
eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die weitere Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihre Notifikation über die Nichtannahme einer weiteren Anlage jederzeit zurücknehmen, und die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft;
c.
nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.

4 Mit Ausnahme der Anlage III unterliegen der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.

5 Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag von Änderungen der Anlage III, bei der Beschlussfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung:

a.
Änderungen der Anlage III werden nach dem in den Artikeln 5 bis 9 und in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b.
die Beschlussfassung der Konferenz der Vertragsparteien erfolgt durch Konsens;
c.
ein Beschluss über eine Änderung der Anlage III wird vom Verwahrer den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

6 Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Art. 23 Stimmrecht

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

2 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Art. 24 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 11. September 1998 in Rotterdam und vom 12. September 1998 bis zum 10. September 1999 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

2 Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

3 In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2 Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 28 Rücktritt

1 Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

2 Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 29 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Art. 30 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rotterdam am 10. September 1998.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen

a.
Allgemein gebräuchlicher Name;
b.
Chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie [IUPAC]), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
c.
Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
d.
Code-Nummern: CAS (Chemicals Abstract Service)-Nummer, Zoll-Code nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
e.
Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
f.
Verwendung oder Verwendungen der Chemikalie;
g.
die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften

a.
Angaben, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften betreffen:
1.
Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
2.
Verweis auf das Rechtsdokument;
3.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
4.
Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten über eine solche Beurteilung, einschliesslich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
5.
Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;
6.
Zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
b.
Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen worden sind, und für jede Kategorie
1.
die Verwendung oder Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten sind;
2.
die Verwendung oder Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
3.
soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;
c.
soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
d.
andere zweckdienliche Informationen, wozu folgende gehören können:
1.
eine Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
2.
gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
integrierte Pflanzenschutzstrategien,
industrielle Verfahren und Prozesse, einschliesslich saubererer Technologien.

Anlage II

Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in Anlage III

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss:

a.
bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
b.
feststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Grund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
1.
die Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
2.
Datenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
3.
sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
c.
prüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage III bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
1.
ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmässigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
2.
ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten
Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
3.
ob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geografischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen;
4.
ob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen;
d.
berücksichtigen, dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III ist.

Anlage III3

3 Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert (AS 2006 3451). Siehe Anhang 2 der PIC-Verordnung vom 10. Nov. 2004 (SR 814.82).

Anlage IV

Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizid-Formulierungen in Anlage III

Teil 1: Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen

Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:

a.
die Bezeichnung der gefährlichen Pestizid-Formulierung;
b.
die Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in der Formulierung;
c.
den relativen Gehalt jedes Wirkstoffs in der Formulierung;
d.
die Art der Formulierung;
e.
Handelsbezeichnungen und Namen der Hersteller, sofern bekannt;
f.
bei der vorschlagenden Vertragspartei allgemein übliche und anerkannte Anwendungsbedingungen der Formulierung;
g.
eine genaue Beschreibung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Problem, einschliesslich der nachteiligen Auswirkungen und der Art und Weise, in der die Formulierung verwendet wurde;
h.
als Reaktion auf diese Vorfälle ergriffene oder geplante rechtliche, administrative oder sonstige Massnahmen der vorschlagenden Vertragspartei.

Teil 2: Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen

Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:

a.
über die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften der Formulierung;
b.
über das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen;
c.
Informationen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Formulierung in anderen Staaten;
d.
von anderen Vertragsparteien, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen vorgelegte oder aus sonstigen einschlägigen nationalen oder internationalen Quellen stammende Informationen;
e.
Bewertungen der Risiken und/oder der Gefährlichkeit, soweit vorhanden;
f.
sofern vorhanden, über das Ausmass der Verwendung der Formulierung, wie etwa Anzahl der Registrierungen oder Herstellungs- oder Absatzmenge;
g.
über andere Formulierungen des betreffenden Pestizids und über eventuelle Vorfälle im Zusammenhang mit ihnen;
h.
über alternative Pflanzenschutzpraktiken;
i.
sonstige Informationen, die der Chemikalienprüfungsausschuss für relevant befindet.

Teil 3: Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizid-Formulierungen in Anlage III

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen:

a.
die Zuverlässigkeit der Nachweise dafür, dass die gemeldeten Vorfälle durch die Verwendung der Formulierung nach allgemein gebräuchlichen oder anerkannten Methoden verursacht worden sind;
b.
die Relevanz dieser Vorfälle für andere Staaten mit ähnlichem Klima, ähnlichen Bedingungen und ähnlichen Anwendungsbedingungen der Chemikalie;
c.
das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen und die Technologien oder Verfahren beinhalten, die in Staaten ohne die erforderliche Infrastruktur nicht in normalem oder grossem Umfang umgesetzt werden können;
d.
die Signifikanz gemeldeter Auswirkungen im Verhältnis zur Menge der verwendeten Formulierung;
e.
dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Formulierung in Anlage III ist.

Anlage V

Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen

1.  Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:

a.
Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
b.
voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
c.
Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sekretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
d.
eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
e.
Informationen über Vorsichtsmassnahmen zur Reduzierung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie;
f.
im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
g.
Name und Anschrift des Einführers;
h.
der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.

2.  Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die in Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.

Anlage VI4

4 Eingefügt durch den Beschluss Nr. RC-1/11 der Vertragsparteienkonferenz vom 24. Sept. 2004, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Januar 2006 (AS 2006 3445).

Beilegung von Streitigkeiten

A. Schiedsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 (a) des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:

Art. 1

1.  Gemäss Artikel 20 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschliesslich und insbesondere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.

2.  Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der Antrag stellenden Vertragspartei ist durch die Klageschrift sowie durch die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Art. 2

1.  Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2.  Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

3.  Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.

4.  Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.

5.  Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.

Art. 3

1.  Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

2.  Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Art. 4

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Massgabe des Völkerrechts.

Art. 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.

Art. 6

Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.

Art. 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:

(a)
dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen; und
(b)
dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Art. 8

Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Art. 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Art. 10

Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 11

Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 12

Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 13

1.  Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

2.  Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

Art. 14

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

Art. 15

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.

Art. 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.

Art. 17

Streitigkeiten zwischen den gemäss Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.

B. Vergleichsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:

Art. 1

1.  Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.

2.  Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt je zwei Mitglieder der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

Art. 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.

Art. 3

Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.

Art. 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Art. 5

1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest.

2.  Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Art. 6

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 7

Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.

Art. 8

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.

Art. 9

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Anlage VII5

5 Eingefügt durch den Beschluss Nr. RC-9/7 der Vertragsparteienkonferenz vom 10. Mai 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Nov. 2020 (AS 2020 2081).

Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens

1.  Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend «Ausschuss») eingesetzt.

Mitglieder

2.  Der Ausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien nominiert und von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen gewählt.

3.  Die Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.

Wahl der Mitglieder

4.  An ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Konferenz der Vertragsparteien acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Konferenz der Vertragsparteien wählt an jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder bald abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet «Amtszeit» den Zeitraum, der mit dem Ende einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien endet.

5.  Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann ein Mitglied aus anderweitigen Gründen nicht seine Amtszeit vollenden beziehungsweise sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, einen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.

Büro

6.  Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäss Artikel 30 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien werden nach dem Rotationsprinzip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.

Sitzungen

7.  Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien oder anderer Organe des Übereinkommens ein.

8.  Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäss den Absätzen 12 oder 13, steht die Sitzung den Vertragsparteien, aber nicht der Öffentlichkeit offen, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich mit einer Öffnung für die Öffentlichkeit einverstanden. Vertragsparteien oder Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen, es sei denn der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich damit einverstanden.

9.  Wird eine vermutete Nichteinhaltung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei angezeigt, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen über die Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Diese Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung einer Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.

10.  Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, widerspiegelt der Bericht des Ausschusses die Meinungen aller Mitglieder. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel eine Entscheidung durch eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beziehungsweise durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem, bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden das Quorum.

11.  Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Befindet sich ein Mitglied in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt oder ist ein Mitglied Bürger einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis, bevor die Sache behandelt wird. Das betreffende Mitglied beteiligt sich nicht an der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.

12.  Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:

a)
einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz aller Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Die Anzeige muss präzisieren, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, und darlegen, weshalb die Vertragspartei sich ausser Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich ist die Anzeige durch zweckmässige Informationen beziehungsweise durch Angaben darüber, wo diese verfügbar sind, zu ergänzen. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei am zweckmässigsten sind;
b)
einer Vertragspartei, die von der vermuteten Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei direkt betroffen ist oder betroffen sein könnte. Jede Vertragspartei, die gemäss diesem Unterabsatz eine Anzeige einzureichen beabsichtigt, soll sich zuvor mit der Vertragspartei beraten, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht. Die Anzeige muss präzise Angaben darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich dabei handelt, sowie ergänzende Informationen, namentlich darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen ist oder betroffen sein könnte.

13.  Um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 des Übereinkommens haben, benachrichtigt der Ausschuss die betroffene Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, sobald das Sekretariat dem Ausschuss die von diesen Vertragsparteien bereitgestellten Informationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen übermittelt hat. Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen mit der betroffenen Vertragspartei über das Sekretariat beigelegt werden und prüft der Ausschuss die Sache weiter, so richtet er sich dabei nach den Absätzen 16 bis 24.

14.  Das Sekretariat leitet Anzeigen nach Absatz 12 Buchstabe a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter.

15.  Das Sekretariat übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Anzeige nach Absatz 12 Buchstabe b) oder im Zusammenhang mit Absatz 13 eine Ausfertigung der Anzeige an die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, sowie an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung an der nächsten Sitzung des Ausschusses.

16.  Vertragsparteien, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, können zu jeder Zeit des Verfahrens nach dieser Anlage Erwiderungen oder Kommentare einbringen.

17.  Unbeschadet des Absatzes 16 sollen zusätzliche Informationen, die von einer Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, als Erwiderung auf eine Anzeige vorgebracht werden, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei beim Sekretariat eintreffen, es sei denn, die besonderen Umstände des Einzelfalls machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung an der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Absatz 12 Buchstabe b) erfolgt, leitet das Sekretariat die Information auch an die Vertragspartei weiter, welche die Anzeige eingereicht hat.

18.  Der Ausschuss kann beschliessen, Anzeigen nicht weiterzuverfolgen, die er:

a)
als geringfügig; oder
b)
als offenkundig unbegründet erachtet.

Unterstützung

19.  Der Ausschuss prüft sämtliche Anzeigen nach Absatz 12 oder im Zusammenhang mit Absatz 13 mit dem Ziel, den Sachverhalt sowie die Ursachen zu ermitteln und zur Lösung des Problems beizutragen; dabei trägt er den Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens Rechnung. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss einer Vertragspartei Folgendes zur Verfügung stellen:

a)
Beratung;
b)
unverbindliche Empfehlungen;
c)
weitere notwendige Informationen, welche die Vertragspartei als Hilfestellung benötigt für die Ausarbeitung eines Plans einschliesslich Fristen und Zielen, welcher die Vertragspartei in die Lage versetzt, das Übereinkommen einzuhalten.

Mögliche Massnahmen bei Fällen von Nichteinhaltung

20.  Hält es der Ausschuss im Anschluss an die Einleitung eines Unterstützungsverfahrens nach Absatz 19 und in Anbetracht der Ursachen, der Art, des Ausmasses und der Häufigkeit der Probleme bei der Einhaltung des Übereinkommens sowie der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, für notwendig, der Vertragspartei weitere Massnahmen vorzuschlagen, um sie bei der Bewältigung ihrer Probleme mit der Einhaltung des Übereinkommens zu unterstützen, so kann der Ausschuss der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer Kompetenzen gemäss Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens empfehlen, dass in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die folgenden Massnahmen erwogen werden, um die Einhaltung des Übereinkommens zu gewährleisten:

a)
weitere Unterstützung der betreffenden Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens, namentlich gegebenenfalls durch die Erleichterung des Zugangs zu finanziellen Mitteln, zu technischer Hilfe und zur Stärkung ihrer Kapazitäten;
b)
Beratung betreffend die künftige Einhaltung des Übereinkommens mit dem Ziel, die Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien zu fördern;
c)
Aufforderung an die betreffende Vertragspartei, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
d)
Erklärung, welche die Sorge über eine mögliche künftige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
e)
Erklärung, welche die Sorge über die gegenwärtige Nichteinhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
f)
Aufforderung an den Exekutivsekretär, die Fälle von Nichteinhaltung des Übereinkommens zu veröffentlichen;
g)
Empfehlung an die Vertragspartei, welche die Bestimmungen des Übereinkommens nicht einhält, das Problem der Nichteinhaltung zu lösen mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens erneut zu gewährleisten.

Umgang mit Informationen

21.  

1)
Der Ausschuss kann über das Sekretariat wesentliche Informationen entgegennehmen:
a)
von den Vertragsparteien;
b)
von massgeblichen Quellen, soweit der Ausschuss dies als notwendig und angemessen erachtet, mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei oder auf Anweisung der Konferenz der Vertragsparteien;
c)
vom Zentrum für Informationsaustausch des Übereinkommens sowie von den zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt diese Informationen der betroffenen Vertragspartei zur Verfügung und fordert sie auf, sich dazu zu äussern.
2)
Der Ausschuss kann ferner vom Sekretariat und falls erforderlich in Berichtsform Informationen über Angelegenheiten erbitten, die dem Ausschuss zur Beratung vorliegen.

22.  Im Hinblick auf die Beratung allgemeiner Fragen bezüglich der Einhaltung des Übereinkommens gemäss Absatz 25 kann der Ausschuss:

a)
Informationen von allen Vertragsparteien erbitten;
b)
in Übereinstimmung mit den von der Konferenz der Vertragsparteien vorgegebenen Leitlinien sachdienliche Informationen von verlässlichen Quellen und von externen Fachleuten erbitten;
c)
sich mit dem Sekretariat beraten und auf dessen Erfahrung und Kenntnisse zurückgreifen.

23.  Vorbehaltlich des Artikels 14 des Übereinkommens wahren der Ausschuss, alle Vertragsparteien sowie sämtliche Dritte, die an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen, die Vertraulichkeit von Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.

Erfolgskontrolle

24.  Der Ausschuss sollte die Auswirkungen von Massnahmen überwachen, die in Anwendung der Absätze 19 oder 20 getroffen wurden.

Allgemeine Fragen bezüglich der Einhaltung des Übereinkommens

25.  Der Ausschuss kann allgemeine Fragen prüfen, welche die Einhaltung des Übereinkommens betreffen und für alle Vertragsparteien von Interesse sind, wenn:

a)
die Konferenz der Vertragsparteien ihn darum ersucht;
b)
der Ausschuss auf der Grundlage der Informationen, welche das Sekretariat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens von den Vertragsparteien erhalten und an den Ausschuss weitergeleitet hat, entscheidet, dass die Untersuchung eines allgemeinen Sachverhalts der Nichteinhaltung des Übereinkommens und ein entsprechender Bericht an die Konferenz der Vertragsparteien notwendig sind.

Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien

26.  Der Ausschuss legt an jeder ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht vor über:

a)
die Arbeit des Ausschusses;
b)
die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;
c)
das zukünftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschliesslich des Zeitplans geplanter Sitzungen, die für die Erfüllung seines Arbeitsprogramms für notwendig erachtet werden; beides ist durch die Konferenz der Vertragsparteien zu prüfen und zu genehmigen.

Sonstige Nebenorgane

27.  Überschneidet sich die Arbeit des Ausschusses in bestimmten Fragen mit den Zuständigkeiten eines anderen Organs des Rotterdamer Übereinkommens, so kann die Konferenz der Vertragsparteien den Ausschuss anweisen, sich mit diesem Organ zu beraten.

Informationsaustausch mit Überprüfungsausschüssen relevanter multilateraler Umweltübereinkommen

28.  Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative spezifische Informationen von Überprüfungsausschüssen einholen, die sich im Rahmen anderer relevanter multilateraler Umweltübereinkommen mit gefährlichen Stoffen und Abfällen befassen, und der Konferenz der Vertragsparteien über diese Tätigkeiten Bericht erstatten.

Überprüfung des Mechanismus

29.  Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft regelmässig die Umsetzung der Verfahren und Mechanismen, die in dieser Anlage festgelegt sind.

Verhältnis zur Beilegung von Streitigkeiten

30.  Artikel 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.

Geltungsbereich am 13. September 20246

6 AS 2004 3465; 2005 4569; 2006 855; 2007 29; 2008 4499; 2009 3167; 2010 4243; 2011 3559; 2013 415, 3535; 2016 3869; 2018 3995; 2020 4563; 2024 504. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  6. März

2013 B

  4. Juni

2013

Albanien

  9. August

2010 B

  7. November

2010

Algerien

21. Juli

2020 B

19. Oktober

2020

Antigua und Barbuda

23. August

2010 B

21. November

2010

Äquatorialguinea

  7. Februar

2003 B

24. Februar

2004

Argentinien

11. Juni

2004

  9. September

2004

Armenien

26. November

2003

24. Februar

2004

Äthiopien

  9. Januar

2003 B

24. Februar

2004

Australien

20. Mai

2004

18. August

2004

Bahrain

16. April

2012 B

15. Juli

2012

Barbados

  8. Oktober

2020

  6. Januar

2021

Belarus

11. März

2024 B

  9. Juni

2024

Belgien

23. Oktober

2002

24. Februar

2004

Belize

20. April

2005 B

19. Juli

2005

Benin

  5. Januar

2004

  4. April

2004

Bolivien

18. Dezember

2003 B

17. März

2004

Bosnien und Herzegowina

19. März

2007 B

17. Juni

2007

Botsuana*

  5. Februar

2008 B

  5. Mai

2008

Brasilien

16. Juni

2004

14. September

2004

Bulgarien

25. Juli

2000 B

24. Februar

2004

Burkina Faso

11. November

2002

24. Februar

2004

Burundi

23. September

2004 B

22. Dezember

2004

Chile

20. Januar

2005

20. April

2005

China

22. März

2005

20. Juni

2005

    Hongkong

26. August

2008

26. August

2008

    Macau

22. März

2005

20. Juni

2005

Costa Rica

13. August

2009

11. November

2009

Côte d’Ivoire

20. Januar

2004

19. April

2004

Dänemark a

15. Januar

2004

14. April

2004

Deutschland

11. Januar

2001

24. Februar

2004

Dominica

30. Dezember

2005 B

30. März

2006

Dominikanische Republik

24. März

2006 B

22. Juni

2006

Dschibuti

10. November

2004 B

  8. Februar

2005

Ecuador

  4. Mai

2004

  2. August

2004

El Salvador

  8. September

1999

24. Februar

2004

Eritrea

10. März

2005 B

  8. Juni

2005

Estland*

13. Juni

2006 B

11. September

2006

Eswatini

24. September

2012 B

23. Dezember

2012

Europäische Union*

20. Dezember

2002

24. Februar

2004

Finnland

  4. Juni

2004

  2. September

2004

Frankreich

17. Februar

2004

17. Mai

2004

Gabun

18. Dezember

2003 B

17. März

2004

Gambia

26. Februar

2002 B

24. Februar

2004

Georgien

27. Februar

2007 B

28. Mai

2007

Ghana

30. Mai

2003

24. Februar

2004

Grenada

15. Oktober

2021 B

13. Januar

2022

Griechenland

23. Dezember

2003

22. März

2004

Guatemala

19. April

2010 B

18. Juli

2010

Guinea

  7. September

2000 B

24. Februar

2004

Guinea-Bissau

12. Juni

2008

10. September

2008

Guyana

25. Juni

2007 B

23. September

2007

Honduras

26. September

2011 B

25. Dezember

2011

Indien

24. Mai

2005 B

22. August

2005

Indonesien

24. September

2013

23. Dezember

2013

Irak

18. April

2017 B

17. Juli

2017

Iran

26. August

2004

24. November

2004

Irland

10. Juni

2005 B

  8. September

2005

Israel*

  3. Oktober

2011

  1. Januar

2012

Italien

27. August

2002

24. Februar

2004

Jamaika

20. August

2002 B

24. Februar

2004

Japan

15. Juni

2004

13. September

2004

Jemen

  4. Februar

2006 B

  5. Mai

2006

Jordanien

22. Juli

2002 B

24. Februar

2004

Kambodscha

  1. März

2013 B

30. Mai

2013

Kamerun

20. Mai

2002

24. Februar

2004

Kanada

26. August

2002 B

24. Februar

2004

Kap Verde

  1. März

2006 B

30. Mai

2006

Kasachstan

  1. November

2007 B

30. Januar

2008

Katar

10. Dezember

2004 B

10. März

2005

Kenia

  3. Februar

2005

  4. Mai

2005

Kirgisistan

25. Mai

2000

24. Februar

2004

Kolumbien

  3. Dezember

2008

  3. März

2009

Kongo (Brazzaville)

13. Juli

2006

11. Oktober

2006

Kongo (Kinshasa)

23. März

2005

21. Juni

2005

Korea (Nord-)

  6. Februar

2004 B

  6. Mai

2004

Korea (Süd-)

11. August

2003

24. Februar

2004

Kroatien

16. November

2007 B

14. Februar

2008

Kuba

22. Februar

2008

22. Mai

2008

Kuwait

12. Mai

2006

10. August

2006

Laos

21. September

2010 B

20. Dezember

2010

Lesotho

30. Mai

2008 B

28. August

2008

Lettland

23. April

2003 B

24. Februar

2004

Libanon

13. November

2006 B

11. Februar

2007

Liberia

22. September

2004 B

21. Dezember

2004

Libyen

  9. Juli

2002 B

24. Februar

2004

Liechtenstein

18. Juni

2004 B

16. September

2004

Litauen

17. März

2004 B

15. Juni

2004

Luxemburg

28. August

2002

24. Februar

2004

Madagaskar

22. September

2004

21. Dezember

2004

Malawi

27. Februar

2009 B

28. Mai

2009

Malaysia

  4. September

2002 B

24. Februar

2004

Malediven

17. Oktober

2006 B

15. Januar

2007

Mali

  5. Juni

2003

24. Februar

2004

Malta

17. Januar

2017 B

17. April

2017

Marokko

25. April

2011 B

24. Juli

2011

Marshallinseln

27. Januar

2003 B

24. Februar

2004

Mauretanien

22. Juli

2005

20. Oktober

2005

Mauritius

  5. August

2005 B

  3. November

2005

Mexiko

  4. Mai

2005 B

  2. August

2005

Moldau*

27. Januar

2005 B

27. April

2005

Mongolei

  8. März

2001

24. Februar

2004

Montenegro

30. Dezember

2011 B

29. März

2012

Mosambik

15. April

2010 B

14. Juli

2010

Namibia

24. Juni

2005

22. September

2005

Nepal

  9. Februar

2007 B

10. Mai

2007

Neuseeland b

23. September

2003

24. Februar

2004

    Cook-Inseln

29. Juni

2004 B

27. September

2004

Nicaragua

19. September

2008 B

18. Dezember

2008

Niederlande* c

20. April

2000

24. Februar

2004

Niger

16. Februar

2006 B

17. Mai

2006

Nigeria

28. Juni

2001 B

24. Februar

2004

Nordmazedonien

12. August

2010 B

10. November

2010

Norwegen*

25. Oktober

2001

24. Februar

2004

Oman

31. Januar

2000 B

24. Februar

2004

Österreich*

27. August

2002

24. Februar

2004

Pakistan

14. Juli

2005

12. Oktober

2005

Palästina

29. Dezember

2017 B

29. März

2018

Panama

18. August

2000

24. Februar

2004

Paraguay

18. August

2003

24. Februar

2004

Peru

14. September

2005

13. Dezember

2005

Philippinen

31. Juli

2006

29. Oktober

2006

Polen

14. September

2005 B

13. Dezember

2005

Portugal

16. Februar

2005

17. Mai

2005

Ruanda

  7. Januar

2004 B

  6. April

2004

Rumänien

  2. September

2003 B

24. Februar

2004

Russland

28. April

2011 B

27. Juli

2011

Sambia

28. Januar

2011 B

28. April

2011

Samoa

30. Mai

2002 B

24. Februar

2004

São Tomé und Príncipe

23. Mai

2013 B

21. August

2013

Saudi-Arabien

  7. September

2000 B

24. Februar

2004

Schweden

10. Oktober

2003

24. Februar

2004

Schweiz

10. Januar

2002

24. Februar

2004

Senegal

20. Juli

2001

24. Februar

2004

Serbien

31. Juli

2009 B

29. Oktober

2009

Sierra Leone

  1. November

2016 B

30. Januar

2017

Simbabwe

  1. März

2012 B

30. Mai

2012

Singapur

24. Mai

2005 B

22. August

2005

Slowakei

26. Januar

2007 B

26. April

2007

Slowenien

17. November

1999

24. Februar

2004

Somalia

26. Juli

2010 B

24. Oktober

2010

Spanien

  2. März

2004

31. Mai

2004

Sri Lanka

19. Januar

2006 B

19. April

2006

St. Kitts und Nevis

14. August

2012 B

12. November

2012

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober

2010 B

27. Januar

2011

Südafrika

  4. September

2002 B

24. Februar

2004

Sudan

17. Februar

2005 B

18. Mai

2005

Suriname

30. Mai

2000 B

24. Februar

2004

Syrien*

24. September

2003

24. Februar

2004

Tansania

26. August

2002

24. Februar

2004

Thailand

19. Februar

2002 B

24. Februar

2004

Togo

23. Juni

2004

21. September

2004

Tonga

31. März

2010 B

29. Juni

2010

Trinidad und Tobago

16. Dezember

2009 B

16. März

2010

Tschad

10. März

2004

  8. Juni

2004

Tschechische Republik

12. Juni

2000

24. Februar

2004

Tunesien

  9. Februar

2016

  9. Mai

2016

Türkei

21. September

2017

20. Dezember

2017

Tuvalu

21. August

2020 B

19. November

2020

Uganda

18. August

2008 B

16. November

2008

Ukraine

  6. Dezember

2002 B

24. Februar

2004

Ungarn

31. Oktober

2000

24. Februar

2004

Uruguay

  4. März

2003

24. Februar

2004

Vanuatu

16. Oktober

2018 B

14. Januar

2019

Venezuela

19. April

2005 B

18. Juli

2005

Vereinigte Arabische Emirate

10. September

2002 B

24. Februar

2004

Vereinigtes Königreich

17. Juni

2004

15. September

2004

Vietnam

  7. Mai

2007 B

  5. August

2007

Zypern

17. Dezember

2004

17. März

2005

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des
Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt weder für die Färöer-Inseln noch für Grönland.
b
Das Übereink. gilt nicht für Tokelau.
c
Für das Königreich in Europa.