0.780.151.41
AS 2004 3295
Originaltext
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein
betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung
des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs
In Kraft getreten am 27. Oktober 2003
(Stand am 6. Juli 2004)
Eidgenössisches Departement | Bern, den 27. Oktober 2003 |
Botschaft des | |
Bern |
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 27. Oktober 2003 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten – unter Bezugnahme auf die bewährte Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches sowie auf die bilateralen Expertengespräche über eine Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs – den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat im Bereich der Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs vorzuschlagen wie folgt:
1. Fernmeldeüberwachung
2. Auskunft über Fernmeldeanschlüsse
Gesuche um Auskunft über Fernmeldeanschlüsse (Feststellung von Telefonanschlussinhabern) kann die Liechtensteinische Landespolizei ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen an die Einsatzleitstelle des Bundesamts für Polizei richten.
3. Notsuche
Die Vertragsparteien können in Fällen, in denen die physische Integrität von Personen unmittelbar gefährdet ist, Auskunftsgesuche stellen, um den Standort der gefährdeten Person durch Feststellung der Mobilfunkzelle zu ermitteln. Die Auskunftsgesuche sind in der Schweiz an den Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) und im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei zu richten.
4. Kosten
Die Kosten der Massnahmen gemäss dieser Vereinbarung gehen zu Lasten der ersuchenden Partei.
5. Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung ist unbefristet und von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.
Diese Vereinbarung tritt am 27. Oktober 2003 in Kraft.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekannt zu geben. Damit bilden die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 27. Oktober 2003 in Kraft tritt.
Gerne benützt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.