0.780.151.41

 AS 2004 3295

Originaltext

Notenaustausch vom 27. Oktober 2003

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein
betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung
des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs

In Kraft getreten am 27. Oktober 2003

(Stand am 6. Juli 2004)

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 27. Oktober 2003

Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 27. Oktober 2003 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten – unter Bezugnahme auf die bewährte Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches sowie auf die bilateralen Expertengespräche über eine Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs – den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat im Bereich der Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs vorzuschlagen wie folgt:

1. Fernmeldeüberwachung

a.
Für Fälle, in denen eine Vertragspartei dringlich um Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Mobilnetzen im Rechtshilfeweg zu ersuchen ist, kann der 24-Std.-Bereitschaftsdienst der ersuchten Partei für eine telefonische Kontaktaufnahme genutzt werden. Der ersuchte Bereitschaftsdienst ist für die Veranlassung und Koordination der rechtlichen und technischen Massnahmen zur möglichst raschen Umsetzung der Rechtshilfemassnahme verantwortlich.
b.
Die zu überwachenden Mobilanschlüsse werden in einer Direktschaltung der ersuchenden Partei zur Verfügung gestellt.
c.
Als Bereitschaftsdienst im Sinne dieser Vereinbarung gilt für die Schweiz die Pikettorganisation des Bundesamtes für Justiz und für das Fürstentum Liechtenstein die Pikettorganisation der Landespolizei.

2. Auskunft über Fernmeldeanschlüsse

Gesuche um Auskunft über Fernmeldeanschlüsse (Feststellung von Telefon­anschlussinhabern) kann die Liechtensteinische Landespolizei ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen an die Einsatzleitstelle des Bundesamts für Polizei richten.

3. Notsuche

Die Vertragsparteien können in Fällen, in denen die physische Integrität von Personen unmittelbar gefährdet ist, Auskunftsgesuche stellen, um den Standort der gefährdeten Person durch Feststellung der Mobilfunkzelle zu ermitteln. Die Auskunftsgesuche sind in der Schweiz an den Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) und im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei zu richten.

4. Kosten

Die Kosten der Massnahmen gemäss dieser Vereinbarung gehen zu Lasten der ersuchenden Partei.

5. Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung ist unbefristet und von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.

Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.

Diese Vereinbarung tritt am 27. Oktober 2003 in Kraft.

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekannt zu geben. Damit bilden die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 27. Oktober 2003 in Kraft tritt.

Gerne benützt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.