611.051

Verordnung der Bundesversammlung
über die Verpflichtungskreditbegehren
für Grundstücke und Bauten

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. August 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20032,

verordnet:

Art. 1

1 Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten, mit Ausnahme der­jenigen für den ETH-Bereich, sind vom Bundesrat den eidgenössischen Räten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt 10 Millionen Franken übersteigen.

2 Beträgt die Ausgabe nicht mehr als 10 Millionen Franken, so kann der Verpflich­tungskredit ohne besondere Botschaft mit dem Voranschlag oder einem Nachtrag angefordert werden. Dieses Verfahren wird auch bei Vorhaben angewandt, die im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 3

Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19893 über Objektkreditbegehren für Grund­stücke und Bauten wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft.