1 Das Bundesamt kann alle Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe erheben und bearbeiten, welche notwendig sind, um den Anspruch auf Bundeshilfe zu beurteilen, die auf Grund des Gesetzes getroffenen Massnahmen wissenschaftlich zu evaluieren und die Forschung zu fördern.
2 Es kann insbesondere Daten erheben und bearbeiten hinsichtlich:
- a.
- Einkommen und Vermögen;
- b.
- Alter und familiärer Situation;
- c.
- Massnahmen der sozialen Hilfe;
- d.
- Belegung der Wohnungen.
3 Das Bundesamt trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
4 Sofern keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt, darf das Bundesamt Personendaten nach Artikel 50 Absatz 2 WFG Dritten nur bekannt geben, wenn:
- a.
- die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, diese zu anonymisieren, sofern der Zweck der Bearbeitung dies erlaubt;
- b.
- die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Daten Dritten nicht bekannt zu geben und sie nach dem Gebrauch dem Bundesamt zurückzugeben oder sie zu löschen;
- c.
- die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Resultate so zu veröffentlichen, dass es nicht möglich ist, die Betroffenen zu identifizieren;
- d.
- davon ausgegangen werden kann, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Geheimhaltung und die Datenschutzgesetzgebung einhalten werden;
- e.
- kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Weitergabe entgegensteht.
5 Daten betreffend Einkommen und Vermögen können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
6 Das Bundesamt darf besonders schützenswerte Personendaten nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergeben.
7 Die gesammelten Personendaten werden spätestens nach Ablauf der Bundeshilfe vernichtet, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.