Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:
- a)
- seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände vom paläontologischem Interesse;
- b)
- die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung;
- c)
- Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen;
- d)
- Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind;
- e)
- Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
- f)
- Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie;
- g)
- Gut von künstlerischem Interesse wie
- i)
- Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf
irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren); - ii)
- Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material;
- iii)
- Originalgravuren, -drucke und -lithografien;
- iv)
- Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in
irgendeinem Material;
- h)
- seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;
- i)
- Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen;
- j)
- Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive;
- k)
- Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.