0.974.281.82

 AS 2004 2599

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 21. Februar 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2003

(Stand am 15. August 2003)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Bundesregierung der Föderativen Republik Jugoslawien2

im Folgenden «schweizerische und jugoslawische Regierung» genannt,

im Bewusstsein der Bedeutung der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie zur Umsetzung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in der Föderativen Republik Jugoslawien führen wird,

im Bewusstsein, dass sich die jugoslawische Regierung zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

in Beteuerung ihrer Verpflichtung für eine pluralistische Demokratie, die auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, beruht,

haben Folgendes vereinbart:

2 Am 29. Jan. 2003 wurde die Staatenbezeichnung Föderative Republik Jugoslawien auf Serbien und Montenegro geändert. Gemäss Erklärung des Aussenministeriums von Serbien und Montenegro vom 21. Febr. 2003, sind die im vorliegenden Abkommen erwähnten Bezeichnungen, «Föderative Republik Jugoslawien» und «Bundesregierung der Föderativen Republik Jugoslawien», durch «Serbien und Montenegro» und «Ministerrat von Serbien und Montenegro» zu ersetzen.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und Aussenpolitik der beiden Regierungen und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens und ist mit dessen Zielen gleichzusetzen.

Art. 2 Ziele

2.1  Die schweizerische Regierung und die jugoslawische Regierung fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von technischen und finanziellen Hilfsprojekten und -programmen. Mit diesen Projekten und Programmen soll der in der Föderativen Republik Jugoslawien eingeschlagene politische, wirtschaftliche und soziale Reformkurs unterstützt und die durch den Transitions­prozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden.

2.2  Das vorliegende Abkommen legt ebenfalls die Bestimmungen und Vorgehensweisen für die Planung und Durchführung dieser Projekte und Programme fest.

2.3  Das vorliegende Abkommen soll zudem die humanitäre Hilfe und die Nothilfe der Schweiz in der Föderativen Republik Jugoslawien erleichtern, falls die jugoslawische Regierung darum ersucht.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit und Umfang der Aktivitäten

Formen

3.1  Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung oder in Form von humanitärer Hilfe und Nothilfe.

3.2  Eine solche Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen bilateralen Gebern, multilateralen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erfolgen.

Schwerpunkte

3.3  Diese Projekte und Programme sollen zur Lösung von ausgewählten politischen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen des Transitionsprozesses beitragen. Besondere Schwerpunkte bilden:

Stärkung der föderativen, republikanischen und lokalen Verwaltungen,
Unterstützung der Reformen auf kommunaler Ebene,
Förderung der Harmonisierung der jugoslawischen Rechtsverhältnisse in Bezug auf das europäische Recht,
Unterstützung der jugoslawischen Beteiligung an den internationalen Finanzinstitutionen und zur Erleichterung der Beziehungen mit der inter­nationalen Finanzgemeinschaft,
Streben nach mehr Integration im internationalen Handel,
Förderung von Handel und Investitionen,
Verbesserung der produktiven und sozialen Infrastrukturen,
Schaffung günstiger makroökonomischer Bedingungen,
Umweltschutz und Wiederherstellung naturnaher Zustände,
Förderung innerethnischer Beziehungen,
Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austausches.

Technische Zusammenarbeit

3.4  Die technische Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfer durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für eine erfolgreiche Durchführung der Projekte und Programme erforderlich sind.

Finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung

3.5  Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung erfolgt durch die Finanzierung (Zuwendungen, Darlehen oder eine Kombination von beiden) von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft, die für vorrangige Infrastrukturprojekte bestimmt sind.

3.6  Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung kann auch in Form von Dienstleistungen und der Finanzierung (durch Darlehen, Kapitalbeteiligung, Zuwendungen oder eine Kombination aller) von Vorhaben zur Förderung von Investitionen und Handel erfolgen.

3.7  Zudem kann die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung in Form einer Zahlungsbilanz- oder Budgethilfe erfolgen oder in Form von Dienstleistungen und der Finanzierung von Förderungsmassnahmen zugunsten einer makroökonomischen Stabilität, eines günstigen wirtschaftlichen Umfelds und eines gut funktionierenden Finanzsystems.

Humanitäre Hilfe und Nothilfe

3.8  Die humanitäre Hilfe und die Nothilfe erfolgen in Form von Gütern, Dienst­leistungen, Experteneinsätzen und finanziellen Beiträgen.

3.9  Projekte und Programme im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwundbarsten Gruppen der jugoslawischen Gesellschaft – wie Flüchtlinge – und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen von lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.

Art. 4 Das schweizerische Büro für Zusammenarbeit

4.1  Die schweizerische Regierung unterhält in der Föderativen Republik Jugosla­wien ein Büro für Zusammenarbeit. Das schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist Teil der Schweizer Botschaft in Belgrad und wird von der jugoslawischen Regierung als solches anerkannt.

4.2  Ungeachtet der Ziele dieses Abkommens wird das schweizerische Büro für Zusammenarbeit die bis anhin vom Schweizerischen Katastrophenhilfskorps (das in Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH umbenannt wurde) durchgeführten Projekte, Programme und Aktivitäten übernehmen, einschliesslich einen Teil oder die Gesamtheit der Fahrzeuge, des Personals, der Räumlichkeiten oder der Einrichtung.

4.3  Das Hauptbüro wird in Belgrad eingerichtet. Verbindungsbüros, Vertretungen und Lagerhäuser können in anderen Teilen des Landes eingerichtet werden, um die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.

Art. 5 Bedingungen

5.1  Vertreter des schweizerischen Büros für Zusammenarbeit, ausländische Experten, ausländisches Personal und ihre Familienangehörigen, die für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens in die Föderative Republik Jugoslawien entsandt wurden, respektieren die nationalen Gesetze und Vorschriften und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.

5.2  Um die Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, verpflichtet sich die jugoslawische Regierung, folgende Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:

a)
Alle von der schweizerischen Regierung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge und Materialien sowie alle Dienstleistungen werden von Steuern und sonstigen Gebühren befreit.
b)
Alle für die Projektdurchführung vorübergehend oder permanent eingeführten Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge und Materialien werden von Steuern, Zollgebühren und sonstigen Abgaben befreit. Die gleichen Bedingungen gelten für die Wiederausfuhr dieser Güter.
c)
Die jugoslawische Regierung erteilt die notwendigen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der Projekte und Programme.
d)
Die jugoslawische Regierung gewährt dem schweizerischen Büro für Zusammenarbeit und dessen Vertretern, sofern diese nicht Bürger der Föderativen Republik Jugoslawien sind, die Privilegien und die Immunität gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen.
e)
Die ausländischen Experten und das im Rahmen des vorliegenden Abkommens mit der Projekt- und Programmdurchführung beauftragte Personal und deren Familien erhalten von der jugoslawischen Regierung die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. Sie werden von Steuern auf Einkommen und Vermögen befreit, ebenso von Zollgebühren und sonstigen auf persönlichem Eigentum erhobenen obligatorischen Gebühren. Es ist ihnen gestattet, ihr persönliches Eigentum (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeuge sowie Ausrüstungsgegenstände für die berufliche Tätigkeit und den Privatgebrauch) einzuführen und nach Beendigung ihrer Mission wieder auszuführen.
f)
Die jugoslawische Regierung stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 5.2d) und e) erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und rechtzeitig aus.
g)
Die jugoslawische Regierung ist für die Sicherheit der Vertreter, der Experten und des Personals des schweizerischen Büros für Zusammenarbeit sowie deren Familien verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu erleichtern.
h)
Die jugoslawische Regierung unterstützt die ausländischen Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

5.3  Für Zahlungen von Gegenwertmitteln in lokaler Währung (jugoslawischer Dinar) eröffnet die jugoslawische Regierung spezielle Konten in Übereinstimmung mit der jugoslawischen Gesetzgebung. Die beiden Regierungen entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser Gegenwertfonds. Sie legen effiziente Strukturen für die Verwendung und Verwaltung der Gegenwertfonds fest.

Art. 6 Anti-Korruptionsklausel und Beschaffungspraxis

6.1  Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweck­dienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Be­lohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, wel­che als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorlie­genden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.

6.2  Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Beschaffungspraxis. Für Beschaffungen des öffentlichen Sektors heisst dies die Anwendung von öffentlichen Ausschreibungsverfahren, soweit diese für Aufträge mit hohem Auftragswert möglich sind und anerkannten Beschaffungspraktiken für öffentliche Ausschreibungen unter dem Schwellenwert entsprechen.

6.3  Für Beschaffungen von Unternehmen und Institutionen des Privatsektors, die finanzielle Unterstützung erhalten, sollen bis zu einem vereinbarten Schwellenwert handelsübliche Praktiken angewandt werden. Wenn der Auftragswert darüber liegt, müssen die Beschaffungen öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 7 Umfang und Anwendung

7.1  Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden angewendet

a)
für Projekte und Programme, die von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden;
b)
für Projekte und Programme, die von der schweizerischen Regierung im gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Behörden auf republikanischer oder Gemeindeebene oder anderen offiziellen von der jugoslawischen Regierung anerkannten Körperschaften vereinbart wurden;
c)
für Projekte oder Programme mit Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts beider Länder, für welche die beiden Regierungen oder ihre bevollmächtigten Vertreter gemeinsam die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 mutatis mutandis vereinbart haben.

7.2  Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf die laufenden Projekte und Programme oder Projekte und Programme, die in der Vorbereitungsphase standen, bevor dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

7.3  Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen früherer Abkommen4 zwischen den zwei Regierungen, die unten aufgeführt sind, haben die jeweiligen Bestimmungen dieser früheren AbkommenVorrang:

Agreement on the financing of the Federal Republic of Yugoslavia’s subscription to the European Bank for Reconstruction and Development, unterzeichnet in Belgrad am 23. Dezember 2000
Agreement on the granting of financial assistance for the delivery of spare parts in the electricity sector, unterzeichnet in Belgrad am 5. Januar 2001
Agreement on the financing of debt advisory services for Paris Club and London Club debt negotiations, unterzeichnet in Belgrad am 5. Juli 2001
Agreement on the financial assistance for the provision of used trams for the city of Belgrade, unterzeichnet in Belgrad am 1. August 2001
Agreement on interethnic harmony for democracy with the Federal Ministry of National and Ethnic Communities, unterzeichnet in Belgrad am 13. Sep­tember 2001
Agreement on the equipment of the Federal, the Serbian and the Montenegrin ministries of interior affairs with internal communication technology, unterzeichnet in Belgrad, am 29. Oktober 2001
Agreement on the support for the enhancement of the Institute of Comparative Law, unterzeichnet in Belgrad am 10. November 2001
Agreement on trade and economic co-operation between the Swiss Confederation and the Federal Republic of Yugoslavia, unterzeichnet in Belgrad am 21. November 20015
Memorandum of Understanding concerning the granting of financial assistance for the delivery of spare parts in the electricity sector of Yugoslavia, Serbia and Montenegro, unterzeichnet in Belgrad am 5. Dezember 2001
Letter of Intent on the establishment of the Education Reform Coordination Unit, unterzeichnet in Belgrad am 5. Dezember 2001
Statement of Intent concerning cooperation in structure reforms of the Yugoslav Ministry of Foreign Affairs, unterzeichnet in Bern am 21. Januar 2002.

7.4  Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird es die Folgenden ersetzen:

«Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Conseil exécutif fédéral de l’Assemblée de la République socialiste fédérative de Yougoslavie portant sur la prestation mutuelle d’aide en cas de catastrophe naturelle» unter­zeichnet in Belgrad am 9. November 19826,
«Accord de coopération technique entre la Confédération suisse et la République Socialiste Fédérative de Yougoslavie», unterzeichnet am 1. Dezember 19667,

sofern das Gebiet der Föderativen Republik Jugoslawien betroffen ist.

4 Diese Abkommen sind nicht in der AS veröffentlicht.

5 SR 0.946.298.184

6 Nicht veröffentlicht in der AS.

7 SR 0.974.281.81

Art. 8 Zuständige Behörden

8.1  Die zuständigen schweizerischen Behörden für die Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens sind:

1)
Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:
Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern, Schweiz
Tel: +41 31 322 34 75; Fax: +41 31 324 16 91
2)
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements:
Staatssekretariat für Wirtschaft
Effingerstrasse 1, 3003 Bern, Schweiz
Tel: +41 31 324 07 54; Fax: +41 31 324 09 54

8.2  Beide Institutionen – die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – werden in der Föderativen Republik Jugoslawien durch das schweizerische Büro für Zusammenarbeit vertreten.

8.3  Die zuständige jugoslawische Behörde für die Koordination und Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens ist:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Kneza Milosa 26, 11000 Beograd, Jugoslawien

Tel: +381 11 361 6333; Fax: +381 11 361 8366

Art. 9 Verfahren und Koordination

9.1  Unterstützungsgesuche der jugoslawischen Regierung werden von der Schweizer Botschaft in Belgrad oder dem schweizerischen Büro für Zusammenarbeit an die zuständigen Stellen in der Schweiz weitergeleitet. Die Schweizer Botschaft oder das schweizerische Büro für Zusammenarbeit stellt zudem die Verbindung zwischen den jugoslawischen und den schweizerischen Behörden für die Durchführung und das Monitoring der Projekte sicher.

9.2  Auf jugoslawischer Seite liegt die Gesamtkoordination für die Umsetzung dieses Abkommens beim Ministerium. Es obliegt dem Ministerium, den betroffenen republikanischen Ministerien und lokalen Behörden die nötigen Informationen zu liefern.

9.3  Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegen­stand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners bestimmt und festhält.

9.4  Zur Vermeidung von Wiederholungen und Überschneidungen bei Projekten und Programmen, die von anderen Gebern durchgeführt werden, und zur Gewähr­leistung einer maximalen Wirkung der Projekte und Programme, werden die beiden Regierungen alle Vorkehrungen treffen, damit eine effiziente Koordination der internationalen Hilfe garantiert ist.

9.5  Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die im Rahmen dieses Abkommens lancierten Projekte und Programme. Ihre Vertreter tauschen ihre Meinungen aus und treffen sich aufgrund gemeinsamer Vereinbarung regelmässig, um über die technischen und finanziellen Zusammenarbeitsprogramme zu diskutieren, um diese zu evaluieren und angemessene Verbesserungsmassnahmen zu treffen. Bei dieser Gelegenheit können beide Regierungen unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse Änderungen vorschlagen in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder der Abläufe.

Art. 10 Änderungen des Abkommens und Streitbeilegung

10.1  Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden.

10.2  Allfällige Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 11 Schlussbestimmungen

11.1  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Vertragsparteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Inkrafttreten internationaler Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert und kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monate schriftlich gekündigt werden.

11.2  Wenn eine der beiden Regierungen der Ansicht ist, dass die Ziele dieses Abkommens nicht mehr erreicht werden können, oder dass die andere Regierung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat sie das Recht, das vorliegende Abkommen schriftlich zu kündigen oder zu beenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.

11.3  Im Falle der Nichtbeachtung der allgemeinen Bestimmungen ist jede Partei zum Ergreifen angemessener Massnahmen ermächtigt. Ausser im Falle besonderer Dringlichkeit liefert jene Vertragspartei, die das Ergreifen von Massnahmen beabsichtigt, der anderen zuvor alle Informationen, die eine eingehende Prüfung der Situation erlauben und zum Ausarbeiten einer Lösung notwendig sind. Bei den zu treffenden Massnahmen sollte die Wahl vorwiegend auf solche fallen, welche die Umsetzung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Vertragspartei wird unverzüglich über diese Massnahmen informiert.

Um eine richtige Auslegung und eine praktische Umsetzung dieses Abkommens zu garantieren, verein­baren die Vertragsparteien, dass «besondere Dringlichkeit» im Sinn von Artikel 11.3 bei einer schwerwiegenden Verletzung eines wesentlichen Bestandteils oder eines Ziels der allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien vorliegt.

11.4  Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte und Programme, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft.

Geschehen in Belgrad, am 21. Februar 2003, in zwei Originalen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Remo Gautschi

Für die Regierung der
Föderativen Republik Jugoslawien:

Goran Svilanovic