Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen2 betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Arten und Erscheinungsformen,
unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung zum fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen,
sowie unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zu dieser Frage, einschliesslich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und deren Anlage mit der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärt haben, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, wo und von wem auch immer sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und den Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, unmissverständlich als kriminell und nicht zu rechtfertigen verurteilen,
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen dringend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst,
unter Hinweis auf Absatz 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996, in der die Versammlung alle Staaten aufgefordert hat, Massnahmen zu ergreifen, um durch geeignete innerstaatliche Massnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschliesslich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Massnahmen zu erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, und dabei die Freiheit rechtmässiger Kapitalbewegungen in keiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen solcher finanziellen Mittel zu verstärken,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, in der die Versammlung die Staaten aufgefordert hat, insbesondere die Umsetzung der in Absatz 3 Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Massnahmen zu erwägen,
ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in der die Versammlung beschlossen hat, dass der mit Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 eingesetzte ad hoc Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Instrumenten den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll,
in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der gesamten internationalen Gemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt,
im Hinblick darauf, dass Anzahl und Schwere der internationalen terroristischen Handlungen von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen,
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden multilateralen Rechtsinstrumente diese Finanzierung nicht ausdrücklich behandeln,
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Massnahmen zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die Strafverfolgung und die Bestrafung der Urheber zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen: