Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. umfasst der Ausdruck «staatliche oder öffentliche Einrichtung» alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz oder von Amtsträgern oder Bediensteten eines Staates oder einer sonstigen Behörde oder öffentlichen Stelle oder von Bediensteten oder Amtsträgern einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
2. bedeutet «Versorgungseinrichtung» öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie- und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;
3. bedeutet «Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung»
- a)
- Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu bestimmt oder geeignet sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder grossen Sachschaden zu verursachen, oder
- b)
- Waffen oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder grossen Sachschaden zu verursachen, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;
4. bedeutet «Streitkräfte eines Staates» die Streitkräfte eines Staates, die nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;
5. bedeutet «öffentlicher Ort» die Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Strasse, einer Wasserstrasse oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offen stehen, und umfasst alle für Gewerbe, Kultur, geschichtliche, bildungsmässige, religiöse oder amtliche Zwecke, für Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offen stehen;
6. bedeutet «öffentliches Verkehrssystem» alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen, Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.