172.220.12

Verordnung
über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen
der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen
und Anstalten des Bundes

(Kaderlohnverordnung)

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. August 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6a und 15 Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 20001 (BPG),
die Artikel 4 Absatz 5 und 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952
über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
die Artikel 30 Absatz 4 und 33 Absatz 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes
vom 16. Dezember 20053,
die Artikel 34 Absatz 6 und 39 Absatz 3 des Kulturförderungsgesetzes
vom 11. Dezember 20094,
die Artikel 6 Absatz 4 und 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20075
über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
Artikel 9 Absatz 4 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20106,
die Artikel 71 Absatz 2 und 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes
vom 15. Dezember 20007,
die Artikel 63 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung,
die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes
vom 16. Dezember 20059
und die Artikel 9 Absatz 3 und 13 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 200710,11

verordnet:

1 SR 172.220.1

2 SR 172.010.31

3 SR 221.302

4 SR 442.1

5 SR 732.2

6 SR 783.1

7 SR 812.21

8 SR 832.20

9 SR 946.10

10 SR 956.1

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2341).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a.12
die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Unternehmen und Anstal­ten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten dem BPG unterstehen;
b.
das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum;
c.
die Swissmedic;
d.
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA;
e.13
die Schweizerische Exportrisikoversicherung;
f.14
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
g.15
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
h.16
die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
i.17
Pro Helvetia;
j.18
die Schweizerische Post und die von ihr beherrschten Unternehmen.

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Postorganisationsverordnung vom 24. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6089).

13 Eingefügt durch Art. 30 Ziff. 2 der V vom 25. Okt. 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4403).

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6677). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6677).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2341).

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für das in vergleichba­rer Höhe entlöhnte Personal. Der Begriff des obersten Kaders umfasst im Folgenden beide Personalkategorien.

2 Sie gilt auch für die Mitglieder des für die strategische Führung und die unterneh­merische Aufsicht verantwortlichen obersten Leitungsorgans.

Art. 2a19 Vertretung der Sprachgemeinschaften

Die Unternehmen und Anstalten streben in ihren obersten Leitungsorganen gemäss Artikel 2 Absatz 2 eine Verteilung der Sprachgemeinschaften an, die der Verteilung der Landessprachen in der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz entspricht.

19 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers

Art. 3 Entlöhnung

1 Die Entlöhnung des obersten Kaders umfasst, jeweils in Bruttobeträgen, den Lohn nach Absatz 2 und die Nebenleistungen nach Artikel 5.

2 Zum Lohn gehören:

a.
die fixen Anteile für die Funktion einschliesslich leistungsabhängiger An­teile für ein Jahr;
b.
einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze;
c.
besondere durch die Funktion oder den Arbeitsmarkt begründete Geldleistun­gen.
Art. 4 Honorar

1 Als Honorar gelten die an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans für die Erfüllung ihrer Aufgabe ausbezahlten Geldleistungen.

2 Das Honorar kann mit Nebenleistungen nach Artikel 5 ergänzt werden.

Art. 5 Nebenleistungen

Als Nebenleistungen gelten alle zusätzlich zum Lohn oder Honorar erbrachten Geldleistungen wie Sonderzulagen, Spesen- und Reprä­sentationspauschalen, pau­schale Leistungsprämien und Bonifikationen sowie wesentliche Sachleistungen und materielle Vergünsti­gungen wie das Recht zur Benützung von Geschäftswagen für private Zwecke und die Übernahme oder indi­rekte Abgeltung bestimmter Auslagen.

Art. 6 Weitere Vertragsbedingungen

Weitere Vertragsbedingungen sind insbesondere Vereinbarungen über:

a.
Art und Umfang der Vorsorgepläne und die Beteiligung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an den Beiträgen;
b.
allfällige Abgangsentschädigungen;
c.
Kündigungsfristen.

3. Abschnitt: Grundsätze der Leistungsbemessung und der Ablieferung von Nebenein­nahmen



Art. 7 Festlegung der Entlöhnung und der weiteren Vertragsbedingungen

Die Unternehmen und Anstalten berücksichtigen bei der Festlegung der Entlöhnung und der weiteren Vertragsbedingungen insbesondere:

a.
das unternehmerische Risiko;
b.
die Unternehmensgrösse;
c.
die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche;
d.
die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen der obersten Kader­funktionen des Bundes.
Art. 8 Bonifikationen

Die Bonifikationen bemessen sich grundsätzlich nach dem durch­schnittlichen Erfolg während mindestens zweier Jahre und erhöhen oder vermindern sich entsprechend. Als Beurteilungs­kriterien sind sowohl finanzielle als auch qualitative Massstäbe anzuwenden.

Art. 9 Leistungen an die berufliche Vorsorge

1 Bei der beruflichen Vorsorge wird höchstens das Zweieinhalbfache des oberen Grenzbe­trags nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Leistungsprimat versichert.

2 Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel keine Eintritts- oder zusätzlichen Ein­kaufsleistun­gen an die berufliche Vorsorge. Ist im Einzelfall die Übernahme von Leistungen notwendig, so beteiligt er sich höchstens zur Hälfte daran.

3 Artikel 7 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199321 ist in jedem Fall anwendbar.

Art. 10 Kündigungsfrist und Leistungen bei Austritt

1 Die Kündigungsfrist ist längstens auf ein Jahr festzulegen.

2 Grundsätzlich sind keine Abgangsentschädigungen vorzusehen.

3 Rechtfertigt sich im Ausnahmefall eine Abgangsentschädigung, so sind bei deren Bemes­sung die Gründe des Austritts, das Alter, die berufliche und persönliche Situation sowie die Dauer der Anstellung zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person während der Kündi­gungsfrist von weiterer Arbeitsleistung entbunden wor­den, so ist die Dauer der Freistellung bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen.

4 Bonifikationen dürfen nur bei einem unverschuldeten Austritt bezahlt werden.

Art. 11 Nebenbeschäftigungen

1 Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere:

a.
die Ausübung eines politischen Mandates;
b.
die Mitgliedschaft in obersten Leitungsorganen anderer Unternehmen und Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts;
c.
die Ausübung einer Beratungstätigkeit.

2 Die Mitglieder des obersten Kaders melden die vorgesehene Übernahme entgelt­licher Nebenbeschäftigungen nach Absatz 1 der vorgesetzten Stelle. Stellt das oberste Leitungsorgan fest, dass die Nebenbeschäftigung die Leistungsfähigkeit im Sinne von Absatz 3 vermindern würde oder zu Interessenkonflikten nach Absatz 4 führen könnte, so leitet es die Meldung an das zuständige Departement weiter. Dieses beurteilt, ob eine Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.

3 Die Leistungsfähigkeit gilt als vermindert, wenn die gesamte zeitliche Beanspru­chung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt. Das oberste Leitungsorgan kann einschränkende Bestimmungen erlassen.

4 Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen ist näher zu prüfen, wenn diese in derselben oder einer verwandten Branche ausgeübt werden oder zu einer direkten Geschäftsbeziehung oder Beteiligung führen können.

5 Das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen, das 30 Prozent der Entlöhnung über­steigt, ist dem Arbeitgeber abzuliefern. Ist eine Nebenbeschäftigung durch ein wesentliches Interesse des Arbeitgebers begründet, so kann er auf die Ablieferung ganz oder teilweise verzichten.

Art. 12 Konsultation des Bundesrates

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann die Departemente in begründe­ten Einzelfällen beauftragen, dem Bundesrat bestimmte Vertragsbedingungen zur Konsultation vorzulegen.

4. Abschnitt: Berichterstattung und Veröffentlichung

Art. 13 Berichterstattung

1 Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhan­den des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in standardisierter Form über die Anwendung dieser Verordnung.

2 Die Berichte enthalten insbesondere die Gesamtsumme der an das oberste Lei­tungsorgan ausgerichteten Honorare und Nebenleistungen, die Gesamtsumme der Entlöhnung, die weite­ren Vertragsbedingungen und die vom Bundesrat bewilligten Nebenbeschäftigungen. Die Leistungen an das Präsidium des obersten Leitungs­organs und an den Vorsitz der Geschäfts­leitung sind gesondert auszuweisen. Die Angaben sind in Lohn, Honorar, Bonifikationen und die anderen Nebenleistungen zu gliedern.

3 Das EFD regelt die Gliederung der Berichte und koordiniert die Berichterstattung.

Art. 14 Veröffentlichung

1 Die Unternehmen und Anstalten machen die Informationen nach Artikel 13 Absatz 2 im Jahresbericht oder in einem gleichwertigen Informationsorgan öffent­lich zugänglich. Sie kommentieren die Abweichungen zu den Angaben des Vor­jahres.

2 Als oberste Kaderfunktionen der Bundesverwaltung nach Artikel 15 Absatz 6 BPG gelten die in die Lohnklassen 34–38 eingereihten Funktionen.

3 Auf Verlangen bekannt zu geben sind die an die obersten Kaderfunktionen ausge­richteten:

a.
Ortszuschläge nach Artikel 43 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200122 (BPV);
b.
Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV;
c.
Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
d.
Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50 BPV.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Die in der Sache zuständigen Departemente sorgen für die Einhaltung dieser Ver­ordnung.