0.192.120.193.11 (Stand am 18. Mai 2004)
0.192.120.193.11
AS 2004 2511
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten
des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren
innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE) über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen
Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
In Kraft getreten am 17. November 1997
(Stand am 18. Mai 2004)
Übersetzung1
Vermittlungs- und | Genf, 17. November 1997 |
Herrn Bundesrat | |
Flavio Cotti | |
Eidgenössisches Departement für | |
auswärtige Angelegenheiten | |
Herr Bundesrat,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 17. November 1997 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:
«Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 17. November 19973 abgeschlossenen Sitzabkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs der OSZE in der Schweiz (nachstehend: «Gerichtshof» genannt) die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den Gerichtshof vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Gerichtshof vorgesehenes Vorsorgesystem.
Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von Mitgliedern des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder des Beamten der Kanzlei an das vom Gerichtshof vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder des Beamten der Kanzlei an ein vom Gerichtshof vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von Mitgliedern des Gerichtshofs, des Kanzlers und Beamten der Kanzlei ausländischer Nationalität anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) AHVG4 ausgenommen sind.
Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers und des Beamten der Kanzlei im Dienste des Gerichtshofs. Vorbehältlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.
Der Gerichtshof übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Gerichtshof vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder eines Beamten der Kanzlei in das besagte oder aus dem besagten System melden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»
Ich habe die Ehre, im Namen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zuzustimmen. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden ein Abkommen, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Robert Badinter |
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.