Art. 1 Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
1 Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros und des liechtensteinischen Nationalen Garantiefonds werden durch das schweizerische Nationale Versicherungsbüro (NVB) und den schweizerischen Nationalen Garantiefonds (NGF) wahrgenommen.
2 Die im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen treten dem NVB und dem NGF als gleichberechtigte Mitglieder bei.
3 Das NVB und der NGF führen für liechtensteinische Fälle keine eigene Rechnung.
4 Soweit Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem NVB und dem NGF haben, sind für Klagen dieser Personen gegen das NVB oder den NGF neben dem Gericht am Unfallort auch die Gerichte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei sowie am Sitz oder am Ort einer Zweigniederlassung des NVB oder des NGF zuständig.
5 Änderungen der Statuten des NVB und des NGF bedürfen der Genehmigung des schweizerischen Bundesamtes für Strassen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
6 Streitigkeiten zwischen dem NVB und dem NGF oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheiden die nach schweizerischem Recht dafür zuständigen Behörden. Sind im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betroffen, so hört die verfügende schweizerische Behörde vorgängig die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht an.2
7 Vom NVB und vom NGF abgeschlossene Abkommen mit anderen Institutionen, die im Bereich der Deckung der Haftung von Schäden, die durch ausländische, unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge verursacht worden sind, oder im Bereich des Verkehrsopferschutzes tätig sind, gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein. Die Ermächtigung an das NVB und den NGF zum Abschluss solcher Abkommen schliesst die Ermächtigung seitens des Fürstentums Liechtenstein ein.
2 Fassung gemäss Notenaustausch vom 22. Dez. 2004/14. Jan. 2005 (AS 2005 1161).