193.9

Bundesgesetz
über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung
und Stärkung der Menschenrechte

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. Juni 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

a.
Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungs­zusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
b.4
Bundesgesetz vom 30. September 20165 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
c.
Bundesgesetz vom 3. Februar 19956 über die Armee und die Militärverwaltung.

3 SR 974.0

4 Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dez. 2024 (AS 2017 3219; BBl 2016 2333).

5 SR 974.1

6 SR 510.10

Art. 2 Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

a.
zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;
b.
zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert;
c.
demokratische Prozesse fördern.
Art. 3 Massnahmen

1 Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

a.
einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;
b.
Sachleistungen erbringen;
c.
Expertinnen und Experten entsenden;
d.
privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.
e.
die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völker­rechts fördern.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

3 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

1 Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

2 Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

1 Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss Artikel 2 entsprechen.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a.
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
b.
die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen;
c.
die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 9 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20007 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 20049

9 BRB vom 13. April 2004