0.632.315.201.11

 AS 2004 403; BBl 2001 969

Übersetzung1

Vereinbarung

in Form eines Briefwechsels zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien
über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Zürich am 19. Juni 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012
In Kraft getreten am 1. Mai 2002

(Stand am 1. Mai 2002)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. l Bst. b des BB vom 14. März 2001 (AS 2004 363)

Frau Milijana B. Danevska
Leiterin der mazedonischen Delegation

Herr Pascal Couchepin
Leiter der Schweizer Delegation

Zürich, 19. Juni 2000

Herr Couchepin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien3 stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen) zum Ziel haben.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Mazedonien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;

II. Zollkonzessionen Mazedoniens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;

III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;

IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ferner werden die Schweiz und Mazedonien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19234 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Mazedonien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Mazedonien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. »

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Mazedoniens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Mazedonien:

Milijana B. Danevska

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Mazedonien gewährt


Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien wird die Schweiz5 Mazedonien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Mazedoniens gewähren.

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Präferenz-Zollansatz

anwendbarer

Normaltarif
minus

Fr./100 kg brutto

1

2

3

4

0204.

Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch
    oder gekühlt:

1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
        eingeführt

10.—

–  anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung,
    frisch oder gekühlt:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

2110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  –  in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

2210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  –  ausgebeint:

2310

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern,
 gefroren:

3010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
        eingeführt

10.—

–  anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung,
    gefroren:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

4110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  –  in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

4210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  –  ausgebeint:

4310

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
            eingeführt

10.—

–  Fleisch von Tieren der Ziegengattung:

     5010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*
        eingeführt

 9.—

0307.

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- oder Weich­tiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wasser­tieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeignet:

6000

–  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

0407.

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0010

–  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*
    eingeführt

 3.—

0409.

0000

Natürlicher Honig

12.—

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft-
wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder
in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln,
andere als Wurzeln der Nr. 1212:

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft­-
    wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

1010

–  –  Tulpen

17.—

1090

–  –  andere

frei

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft­
    wurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in
    Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln:

–  –  andere:

2091

–  –  –  mit Knospen oder Blüten

frei

2099

–  –  –  andere

frei

0602.

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

–  Rosen, auch veredelt:

–  –  andere:

4091

–  –  –  mit nackten Wurzeln

20.—

4099

–  –  –  andere

20.—

–  andere:

–  –  andere:

ex

9091

–  –  –  mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen

18.—

9099

–  –  –  andere

15.—

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

1031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*
                eingeführt

frei

–  –  –  Rosen:

1041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*
                eingeführt

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*
                eingeführt:

1051

–  –  –  –  –  verholzend

20.—

1059

–  –  –  –  –  andere

20.—

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  andere:

  

9010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*
        eingeführt

 3.—

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0010

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

0020

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere Tomaten, mit einem Durchmesser von
    80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

0030

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

0090

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  Setzzwiebeln:

1011

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

1013

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  –  weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr
            (Cipollote):

1020

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

1021

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

–  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem
            Durchmesser von 35 mm oder weniger:

1030

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

1031

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

–  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

1040

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1041

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser
            von 70 mm oder mehr:

1050

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
            andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

1060

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1061

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

–  –  –  andere Speisezwiebeln:

1070

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1071

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 15)* eingeführt

frei

1080

–  –  –  Schalotten

frei

–  Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten:

–  –  langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaft-
        länge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum
        Abpacken in Verkaufsschalen:

9010

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

5.—

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

9011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

–  –  anderer Lauch:

9020

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

5.—

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

9090

–  –  andere

 5.—

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und
ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica,
frisch oder gekühlt:

–  andere:

–  –  Rotkohl:

9011

–  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  Weisskohl:

9020

–  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

frei

–  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  Spitzkabis:

9030

–  –  –  vom 16. März bis 31. März

frei

–  –  –  vom 1. April bis 15. März:

9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  Wirsing:

9040

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

frei

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

9041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  Chinakohl:

9060

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.—

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

9061

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

9090

–  –  andere

5.—

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  –  Gurken:

–  –  Salatgurken:

0010

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

–  –  Nostrano oder Slicer–Gurken:

0020

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

–  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
  6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

0030

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

5.—

–  –  andere Gurken:

0040

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt:

5.—

0050

–  Cornichons

5.—

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

2010

–  –  Auskernbohnen

frei

–  –  Schwertbohnen (Piattoni- oder Cocobohnen):

2021

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. November bis 15. Juni:

2028

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt:

frei

–  –  Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

2031

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. November bis 15. Juni:

2038

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt:

frei

–  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

2041

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. November bis 15. Juni:

2048

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

–  –  andere:

2091

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. November bis 15. Juni:

2098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
                eingeführt

frei

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  essbare Pilze und Trüffeln:

5100

–  –  essbare Pilze

frei

5200

–  –  Trüffeln

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

–  –  Peperoni:

6011

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

frei

6012

–  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

5.—

0712.

Gemüse getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

2000

–  Speisezwiebeln

frei

–  Andere Gemüse, Gemüsemischungen:

–  –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben
        geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:

9021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*
            eingeführt

10.—

9070

–  –  Zuckermais zu Futterzwecken

15.—

–  –  andere:

ex

9081

–  –  –  In Behältnissen von mehr als 5 kg, Knob-
            lauch und Tomaten, nicht gemischt

frei

9089

–  –  –  andere

20.—

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und
Papayafrüchte, frisch:

–  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

1100

–  –  Wassermelonen

frei

1900

–  –  andere

frei

0808.

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

–  Äpfel:

–  –  zu Most- und Brennzwecken:

1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)*
            eingeführt

frei

–  –  andere Äpfel:

–  –  –  in offener Packung:

1021

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

frei

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

1022

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 17)* eingeführt

frei

–  –  –  in anderer Packung:

1031

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

2.50

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

1032

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 17)* eingeführt

2.50

–  Birnen und Quitten:

–  –  zu Most– und Brennzwecken:

2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)*
            eingeführt

frei

–  –  andere Birnen und Quitten:

–  –  –  in offener Packung:

2021

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

2022

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 17)* eingeführt

frei

–  –  –  in anderer Packung:

2031

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

2.50

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

2032

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 17)* eingeführt

2.50

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brug­nolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Aprikosen:

–  –  in offener Packung:

1011

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*
                eingeführt

frei

–  –  in anderer Packung:

1091

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*
                eingeführt

frei

–  Kirschen:

2010

–  –  vom 1. September bis 19. Mai

frei

–  –  vom 20. Mai bis 31. August:

2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*
            eingeführt

frei

–  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
 Schlehen:

–  –  in offener Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4012

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4013

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 18)* eingeführt

frei

4015

–  –  –  Schlehen

frei

–  –  In anderer Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4092

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4093

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 18)* eingeführt

frei

4095

–  –  –  Schlehen

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Erdbeeren:

1010

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

frei

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*
            eingeführt

frei

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
 Loganbeeren:

–  –  Himbeeren:

2010

–  –  –  vom 15. September bis 31. Mai

frei

–  –  –  vom 1. Juni bis 14. September:

2011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*
                eingeführt

frei

–  –  Brombeeren:

2020

–  –  –  vom 1. November bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. Oktober:

2021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*
                eingeführt

frei

2030

–  –  Maulbeeren und Loganbeeren

frei

–  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und
 Stachelbeeren:

–  –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

3010

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

3011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*
                eingeführt

frei

3020

–  –  Stachelbeeren

frei

–  andere:

9091

–  –  tropische Früchte

frei

9099

–  –  andere

frei

0811.

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder in Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

ex

9090

–  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen, zur industriellen Verarbeitung

frei

0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten
oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

1000

–  Aprikosen

frei

3000

–  Äpfel

 9.—

–  andere Früchte:

–  –  Birnen:

4011

–  –  –  ganze

 2.40

–  –  andere:

–  –  –  andere:

ex

4099

–  –  –  –  andere, tropische Früchte

 8.—

–  Mischungen von getrockneten Früchten oder von
    Schalenfrüchten dieses Kapitels:

–  –  von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802:

–  –  –  mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/
            oder Walnüsse enthaltend:

5019

–  –  –  –  andere

 1.20

–  –  –  andere:

5029

–  –  –  –  andere

 2.40

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen
Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
    getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

2010

–  –  nicht verarbeitet

frei

2090

–  –  andere

frei

1006.

Reis:

–  Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch
    poliert oder glasiert:

3090

–  –  anderer

frei

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen­teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  Früchte:

9011

–  –  –  tropische

frei

–  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

ex

9090

–  –  –  andere, Oliven, Kapern und essbare Pilze

frei

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig-
säure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  Tomaten, ganz oder in Stücken:

1010

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

 6.50

1020

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als kg

11.50

–  andere:

9010

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

 6.50

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als kg

9021

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten-
            konzentrat, in luftdicht verschlossenen
            Behältnissen mit einem Gehalt an Trocken-
            substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr,
            aus Tomaten und Wasser bestehend, auch
            mit Salz oder anderen Würzzusätzen

frei

9029

–  –  –  andere

11.50

2003.

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

1000

–  essbare Pilze

frei

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006:

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

ex

9018

–  –  –  andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und
            Bohnen

10.—

–  –  Gemüsemischungen:

ex

9039

–  –  –  –  andere Mischungen: Speisezwiebeln,
                Erbsen, Bohnen und Mischungen von
                Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt

10.—

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

ex

9049

–  –  –  andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und
            Bohnen

14.—

–  –  –  Gemüsemischungen:

ex

9069

–  –  –  –  andere Mischungen: Speisezwiebeln,
            Erbsen, Bohnen und Mischungen von
            Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt

14.—

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006:

–  Erbsen (Pisum sativum):

4090

–  –  andere

14.—

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen, ausgelöst:

5190

–  –  –  andere

14.—

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:

ex

9011

–  –  –  andere Gemüse: Früchte der Gattung
            Capsicum, Kapern und Artischocken

25.—

–  –  –  Gemüsemischungen:

ex

9039

–  –  –  –  andere Mischungen: Früchte der Gattung
                Capsicum, Kapern und Artischocken
                und Mischungen von Tomaten und
                Peperoni, «Ajvar» genannt

25.—

–  –  andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

ex

9040

–  –  –  andere Gemüse: Früchte der Gattung
            Capsicum, Kapern und Artischocken

35.—

–  –  –  Gemüsemischungen:

ex

9069

–  –  –  –  andere Mischungen: Früchte
                der Gattung Capsicum, Kapern und
                Artischocken und Mischungen von
                Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt

35.—

2006.

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und
abgetropft, glasiert oder kandiert)

0010

–  tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte

frei

ex

0090

–  andere, andere als Äpfel und Birnen

22.50

2007.

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

9911

–  –  –  –  tropische Früchte

frei

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

9921

–  –  –  tropische Früchte

frei

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen,
    auch untereinander gemischt:

–  –  Erdnüsse:

1190

–  –  –  andere

frei

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

1910

–  –  –  tropische Früchte

frei

ex

1990

–  –  –  andere, Haselnüsse und Pistazien

 7.50

2000

–  Ananas

frei

–  Zitrusfrüchte:

3010

–  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen

12.50

8000

–  Erdbeeren

 6.—

–  andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen      solche der Nr. 2008.19:

–  –  Mischungen:

9211

–  –  –  von tropischen Früchten

frei

9299

–  –  –  andere

20.—

–  –  andere:

–  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

9911

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

9919

–  –  –  –  andere

 5.—

–  –  –  andere:

–  –  –  –  andere Früchte:

9996

–  –  –  –  –  tropische Früchte

frei

9997

–  –  –  –  –  andere

 5.—

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

5000

–  Tomatensaft

10.—

–  Traubensaft (einschliesslich Traubenmost):

–  –  eingedickt:

6031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22)*
                eingeführt

50.—

–  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

8010

–  –  Gemüsesaft

 4.—

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

8081

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

8089

–  –  –  –  andere

 5.60

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

8098

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

8099

–  –  –  –  andere

14.—

–  Mischungen von Säften:

–  –  Gemüsesäfte:

–  –  Kernobstsaft enthaltend:

9011

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21)*
        eingeführt

 4.—

9029

–  –  –  andere

 4.—

–  –  andere:

–  –  –  andere; ohne Zusatz von Zucker oder
            anderen Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

9061

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                    Früchten

frei

9069

–  –  –  –  –  andere

 5.60

–  –  –  andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

9098

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                    Früchten

frei

9099

–  –  –  –  –  andere

14.—

2102.

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

–  lebende Hefen:

–  –  andere als Backhefe:

1099

–  –  andere

frei

2103.

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen
und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

–  Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

–  –  andere:

3018

–  –  –  Senfmehl, unvermischt

frei

3019

–  –  –  andere

frei

2201.

Wasser, einschliesslich natürliches und künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert, Eis und Schnee:

1000

–  Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
    Wasser

frei

2204.

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

1000

–  Schaumwein

26.—

–  anderer Wein:

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von nicht mehr als 2 l:

2150

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen

17.50

–  –  andere:

2950

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen

17.50

Erläuterungen zum Anhang I

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die Warenbezeichnung in Kolonne 2 betreffend, geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.

Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Erga-omnes-Zollkontingente zur Anwendung kommen.

5 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Mazedonien nach Liechtenstein ge­währt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 (SR 0.631.112.514) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

Anhang II

Zollkonzessionen, welche die Republik Mazedonien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt


Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen Mazedonien und den EFTA-Staaten wird Mazedonien der Schweiz6 folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen der Schweiz gewähren.

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Präferenz-
Zollansatz

Zollkontingent

ex

0101.11

Lebende Tiere der Pferdegattung, reinrassige Zuchttiere

frei

unbeschränkt

e

0102.10

Lebende Tiere der Rindviehgattung, rein-
rassige Zuchttiere

frei

unbeschränkt

e

0103.10

Lebende Tiere der Schweinegattung, rein-
rassige Zuchttiere

frei

unbeschränkt

e

0104.10

Lebende Tiere der Schafgattung, reinrassige Zuchttiere

frei

unbeschränkt

e

0104.20

Lebende Tiere der Ziegengattung, reinrassige Zuchttiere

frei

unbeschränkt

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

frei

50 000 kg

ex

0406.90

Hart- und Halbhartkäse: Appenzeller, Tilsiter, Raclette, Fromage fribourgeois, Tête de Moine, Bündner Bergkäse, St. Paulin, Bernerkäse, Winzerkäse, Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Alpkäse; Hart- und Halbhartkäse aus Schaf- und Ziegenmilch

frei

50 000 kg

0701.10

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
–  Saatkartoffeln


frei


unbeschränkt

1302.20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

frei

unbeschränkt

2101.11/20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Produkte oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

25 % vom Wert

unbeschränkt

6 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach Mazedonien gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 (SR 0.631.112.514) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in diese Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse



1.
(1)  Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Mazedoniens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt wurde.
(2)  Im Folgenden gelten als in Mazedonien oder in der Schweiz vollständig erzeugt:
a)
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b)
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c)
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d)
Erzeugnisse, die dort durch die Jagd gewonnen worden sind;
e)
Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3)  Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ur­sprungserzeugnisse sind oder nicht.
2.
Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste als Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Mazedonien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
3.
(1)  Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Mazedonien und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleich­wohl können Ursprungserzeugnisse Mazedoniens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Mazedoniens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Be­handlung erfahren haben.
(2)  Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien vorgelegt werden.
4.
Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Verein­barung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mazedonien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.
5.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöl­len, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammen­arbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten



HS-
Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig
erzeugt sein müssen

0406

Käse und Quark

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig
erzeugt sein müssen

0603

Blüten (Blumen) und Blütenknospen,
zu Binde- oder Zierzwecken, frisch,
getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägniert oder anders behandelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Blumen vollständig erzeugt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffe­iniert; Kaffeeschalen und Kaffee­häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit
beliebigem Gehalt an Kaffee

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Nummer

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin­stoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Ver­dickungsstoffe von Pflanzen, auch
modifiziert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2001

Gemüse, Früchte und andere geniess­-
bare Pflanzenteile, mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:

tropische






andere





Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein
müssen

2002

Tomaten, in anderer Weise als mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2003

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2004

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2005

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker
haltbar gemacht (durchtränkt und
abgetropft, glasiert oder kandiert):

tropische






andere





Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein
müssen

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela­den, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen

Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2008

Früchte und andere geniessbare
Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

tropische Früchte, Mischungen
oder Pulpe von tropischen Früchten, andere tropische Früchte




andere







Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

Säfte von tropischen Früchten,
Mischungen auf der Grundlage
von tropischen Fruchtsäften




andere






Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatz­mittel und ihre Auszüge,
Essenzen und Konzentrate

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2102

Hefen (lebend oder nichtlebend);
andere nichtlebende einzellige Mikro­organismen (ausgenommen Vaccine
der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb­mittel in Pulverform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009

Herstellen, bei dem alle verwendeten Trauben vollständig erzeugt wurden

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen),
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak und Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind