1 Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz, um die Geschäftsprozesse, insbesondere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können.
2 Er bestimmt die notwendigen Ressourcen (Gebäude, Mitarbeitende, technische Einrichtungen, Daten, externe Dienstleister) für die einzelnen Geschäftsbereiche und beurteilt für die Geschäftsprozesse, insbesondere für die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, die jeweiligen Auswirkungen eines kompletten oder teilweisen Ausfalls dieser Ressourcen (Geschäftsauswirkungsanalyse). Die Beurteilung schliesst auch gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Geschäftsbereichen und Abhängigkeiten von externen Dienstleistungserbringern mit ein.
3 Basierend auf der Geschäftsauswirkungsanalyse bestimmt der Betreiber die bei Eintreten eines Schadenereignisses maximal tolerierbare Zeitspanne bis zur Wiederherstellung der Geschäftsprozesse und den erforderlichen Wiederherstellungsgrad (Wiederherstellungsziele) sowie die dafür notwendigen Ressourcen. Für die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse beträgt die maximale Zeitspanne bis zur Wiederherstellung auch bei grösseren Schadenereignissen (z. B. Nichtverfügbarkeit eines betriebswichtigen Gebäudes inklusive Mitarbeitende) zwei Stunden.
4 Der Betreiber legt das Vorgehen fest, mit dem er die Wiederherstellungsziele gemäss Absatz 3 erreichen will (Geschäftskontinuitätsstrategie) und erstellt Pläne, welche die Vorgehensweise und die Verantwortlichkeiten detailliert beschreiben (Geschäftskontinuitätspläne).
5 Er überprüft und testet die Geschäftskontinuitätspläne hinsichtlich deren Aktualität, Umsetzung und Wirksamkeit im Anschluss an wesentliche Änderungen, mindestens aber jährlich. Für diese Tests bezieht er bei Bedarf Teilnehmer und wichtige Dienstleistungserbringer ein.