Art. 1
Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
131.226
vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (Stand am 27. September 2016)1
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Wir, das Volk des Kantons Graubünden,
im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur,
im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten,
in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren,
geben uns folgende Verfassung:
Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.2
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und ‑bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.
2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.5
3 Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.
4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4, 2012 195).
1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen.6
2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.
6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Die Stimmberechtigten wählen:
7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
8 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.
2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen:
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
Der Volksabstimmung werden unterstellt:
9 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 6 3723).
1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.
2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.
1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
1 In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.10
2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.
3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.11
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.
3 Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer anderen richterlichen Behörde im Kanton angehören.
4 Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Behörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.
5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.
Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.12
2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.
12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.13
4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.
5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung.
13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.
3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.
1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht aus.
2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.
1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze.
2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.
3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.
1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.14
2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.
3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.
14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 5 2891)
Der Grosse Rat wählt:
Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.
1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.
1 Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.
2 Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.
1 Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.
2 Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
3 Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.
4 Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2 Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
1 Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2 Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.
3 Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.
1 Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.
2 Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.
Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere:
1 Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.
1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
2 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.
1 Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.
2 Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbstständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.15
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
1 Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte sind gewährleistet. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.
2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Gerichte.
3 Richterinnen und Richter dürfen Parteien nicht in streitigen Verfahren vor der eigenen Instanz vertreten.
4 Vollamtlichen Mitgliedern einer richterlichen Behörde ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
1 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Grossen Rat den Entwurf für ihr Budget sowie die Rechnung und den Jahresbericht zur Genehmigung.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zu den Jahresberichten der Gerichte teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können das Kantons- und das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Justizverwaltung und -aufsicht Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
2 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
3 Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.
Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.
Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch:
17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
18 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 5 2153).
1 Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
3 Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8, 2007 7663).
Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.
2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.
1 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.
1 Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.
2 Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.
1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.
2 Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.
2 Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.
Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.
1 Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind:
2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
3 Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert:
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
23 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
24 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.
2 Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz.
3 Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.
25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
26 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
27 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.
2 Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
1 Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
2 Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.
4 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.
1 Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.
2 Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.29
29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.
Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.
1 Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.
3 Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.
2 Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.
4 Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.
1 Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.
2 Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.
Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.
30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 3 3705).
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.
2 Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
3 Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
4 Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.31
31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 2012, in Kraft seit 29. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4, 2012 195).
1 Die Regalrechte des Kantons sind:
2 Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.
3 Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.
4 Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
5 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.
2 Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.
3 Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.
4 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.
3
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlich-humanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass
3
1
2
1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
2 Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.
3 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.
4 Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.
1 Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.
2 Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.
1 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.
3 Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.
3 Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.
Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt werden.
1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.
3 Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.
4 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.
5 Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
3 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
4 Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 aufgehoben.
3 Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwischen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
3 Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:
1. Art. 27 Abs. 1 und 2:
1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.
2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
2. Art. 39 Abs. 4:
Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.
3. Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6:
5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu.
6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.
4 Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:
Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In‑Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.
1 Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.
4 Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.
1 Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
3 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
1 Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.
2 Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.
1 Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.
2 Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.
3 Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.
4 Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.
32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2014, Abs. 2–4 seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).
Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abstimmungen s. Volksabstimmungen
Alter
Amt
Anstalten. Selbständige
Aufsicht (Oberaufsicht)
Ausbildung s. Bildung
Ausgaben
Ausserordentliche Lagen 48
Begnadigung 37
Behörden
Berichterstattung
Berufsgeheimnis 28
Beschlüsse
Beschwerde
Bezirke 108
Bildung 89
Budget
Bund
Bürgergemeinden 60, 61
Delegation, von Rechtsetzungsbefugnissen 503
Departemente 49
Einteilung des Kantonsgebietes 68
Energie 82, 83a
Erziehung
Familie 88
Finanzausgleich 96
Finanzordnung 93–97
Finanzplan
Finanzreferendum
Forschung 90
Freiheit Präambel
Gegenvorschlag 16
Geistliche Wahl 99
Gemeinden
Gerichte
Gesetze
Gesundheitswesen 87
Gewaltenteilung und Gewalten-hemmung 4
Gewässer
Gleichstellung
Grosser Rat
Humanitäre Hilfe 92
Initiative
Justiz Aufsicht 33, 51a
Kanton
Katastrophen. Schutz vor 79
Kirchen
Kohlekraftwerke 83a
KMU 844
Kommissionen
Korporationen s. Regionalverbände
Kreise 108
Kultur 89, 90
Kultussteuer 99
Legislaturplanung 34
Mehrheitswahl
Monopole 85
Nationalrat 21, 57
Öffentliche /-er /-es
Öffentlichkeit
Öffentlich-rechtlich
Ordnung, öffentliche 47, 79
Parteien, politische 20
Private
Privatrecht
Raumplanung 80–82
Rechnung
Recht(e)
Rechtsetzungsbefugnisse, Delegation 503
Rechtsprechung
Referendum
Regale 85
Regierung
Regionalverbände 107, 108
Regionen 68, 71
Religion s. Kirchen
Revision s. Verfassung
Richter s. Gerichte
Schlussbestimmungen 102–107
Schulwesen
Sicherheit und Ordnung 47, 48, 79
Souveränität s. Staat
Soziales
Sport und Freizeitgestaltung 91
Sprachen
Staat
Staatshaftung 26
Staatspersonal
Staatsräte s. Regierung
Ständerat 21, 57
Standeskanzlei 49
Steuern
Stimmrecht 9, 10
Strassen s. Verkehr
Telekommunikation 82
Umweltschutz 81, 82
Unvereinbarkeiten 22
Verantwortlichkeit s. Staatshaftung
Verantwortung, individuelle und gesellschaftliche 6
Verfassung
Verkehr. Öffentlicher 82
Verordnungen oder Beschlüsse ohne gesetzliche Grundlage 48
Verträge
Verwaltung
Verwaltungsgerichtsbarkeit 55
Volksabstimmungen
Vollziehung
Vorschlagsrecht s. Initiative
Wählbarkeit 21
Wahlbefugnisse des Volks 11
Wahlen
Wahlrecht 9, 10
Wirtschaft
Zusammenarbeit