131.219

Verfassung
des Kantons Freiburg

vom 16. Mai 2004 (Stand am 22. März 2019)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Wir, das Volk des Kantons Freiburg,

die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen,

im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den zukünftigen Generationen,

im Willen, unsere kulturelle Vielfalt im gegenseitigen Verständnis zu leben,

im Bestreben, an einer offenen, dem Wohlergehen und der Solidarität verpflichteten Gesellschaft zu bauen, welche die Grundrechte garantiert und die Umwelt achtet,

geben uns folgende Verfassung:

1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozi­aler Rechtsstaat.

2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.

3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

Art. 3

1 Die Staatsziele sind:

a.
die Förderung des Gemeinwohls;
b.
der Schutz der Bevölkerung;
c.
die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grund­gemeinschaften der Gesellschaft;
d.
die Gerechtigkeit;
e.
die soziale Sicherheit;
f.
der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Viel­falt;
g.
der Umweltschutz;
h.
die nachhaltige Entwicklung.

2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verant­wortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.

Art. 4

Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

Art. 5

1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.

2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.

Art. 6

1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.

2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die ange­stammten sprachlichen Minderheiten.

3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Min­derheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.

4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einverneh­men und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemein­schaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.

5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemein­schaften der Schweiz.

Art. 7

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen.

2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.

3 Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.

II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 8

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 9

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrimi­niert werden.

2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Ge­meinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.

3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhän­gigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

Art. 10

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 11

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

2 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.

Art. 12

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familien­lebens, ihrer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.

2 Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.

Art. 13

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 14

1 Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, ist anerkannt.

2 Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlecht­liche Paare ist gewährleistet.

Art. 15

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr anzugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.

Art. 16

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewähr­leistet.

Art. 17

1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.

Art. 18

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul­unterricht ist gewährleistet.

Art. 19

1 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.

2 Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amt­liche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Art. 20

1 Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

Art. 21

Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.

Art. 22

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist ge­währleistet.

2 Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwor­tung gegenüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrund­lagen wahr.

Art. 23

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehö­ren und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.


Art. 24

1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2 Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.

3 Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Interessen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beein­trächtigt werden und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.

Art. 25

Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.

Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 27

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Ver­mittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 28

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.


Art. 29

1 Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5 Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 30

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

Art. 31

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahme­gerichte sind untersagt.

2 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 32

1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur­teilt worden ist.

2 Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Vertei­digungsrechte wahrzunehmen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

2. Kapitel: Sozialrechte

Art. 33

1 Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.

2 Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.

3 Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grundbetrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.

4 Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situa­tion des Kindes es rechtfertigen.

Art. 34

1 Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewussten Menschen.

2 Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.

3 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.

Art. 35

Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqualität und Achtung ihrer Persönlichkeit.

Art. 36

1 Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizini­sche Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel.

2 Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unter­stützung.

3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Opfer von Straftaten sind.

3. Kapitel: Geltung und Einschränkungen

Art. 37

Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 38

1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozial­rechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnis­mässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.

III. Titel: Politische Rechte

1. Kapitel: Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten

Art. 39

1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige

a.
Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das frei­burgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.

2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Art. 40

1 Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.

2 Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzei­tig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz haben.

3 Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundes­recht.

Art. 41

Gegenstand einer Volksinitiative können sein:

a.
Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b.
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 42

1 Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.

2 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 43

Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

Art. 44

Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

Art. 45

Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:

a.
Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b.
Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.
Art. 46

1 6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:

a.
Gesetze;
b.
Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen.

2 Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 47

1 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.

2 Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglie­der.

2. Kapitel: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten

Art. 48

1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mün­dige

a.
Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b.
niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Art. 49

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie gegebenenfalls jene des Generalrats.

Art. 50

1 In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.

2 In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das Initiativ- und Referendumsrecht.

Art. 51

1 Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlosse­nen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanz­referendums.

2 Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informie­ren die Bevölkerung.

IV. Titel: Öffentliche Aufgaben

Art. 52

1 Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.

2 Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwertige und bürgernahe Dienststellen.

Art. 53

Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.

Art. 54

1 Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Gesetz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.

2 Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.

3 Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.

Art. 55

1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.

2 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslosigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.

Art. 56

1 Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.

2 Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohneigentum.

Art. 57

1 Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Voll­be­schäftigung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Aus­gleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.

2 Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.


Art. 58

Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffent­liches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

Art. 59

1 Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Vielfalt.

2 Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rah­menbedingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.

3 Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertra­gen.

Art. 60

1 Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen ausrichtet.

2 Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.

3 Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.

Art. 61

Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen.

Art. 62

Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.


Art. 63

1 Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Perso­nen besondere Aufmerksamkeit.

2 Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integration zu fördern.

Art. 64

1 Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kosten­losen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grund­schulunterricht, der allen Kindern offen steht.

2 Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmen­schen, der Gesellschaft und der Umwelt.

3 Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.

4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

Art. 65

1 Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.

2 Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhoch­schulen.

3 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.

4 Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbil­dung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

Art. 66

Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

Art. 67

1 Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nutzen anerkannt ist.

2 Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

Art. 68

1 Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.

2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Pas­sivrauchen.2

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 3 2153).

Art. 69

1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Ach­tung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaat­lichen Werte.

2 Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerin­nen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Einbürgerungsentscheide vor.

3 Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwal­tungsgebühren.


Art. 70

Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammen­arbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

Art. 71

1 Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entgegen.

2 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

Art. 72

Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälteri­sche Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

Art. 73

1 Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebens­räume.

2 Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Ortsbilder.

3 Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbeson­dere durch Bildung, Forschung und Information.

Art. 74

Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Art. 75

Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Ka­tastrophen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Art. 76

1 Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.

2 Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

Art. 77

Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

Art. 78

1 Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikations­politik unter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.

2 Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.

3 Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

Art. 79

1 Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in seiner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.

2 Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

Art. 80

Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persön­lichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten.

V. Titel: Finanzordnung

Art. 81

1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen Abgaben.

2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leis­tungsfähigkeit.

3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

Art. 82

1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.

2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regelmässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbar­keit.

Art. 83

1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgegli­chen.

2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanz­bedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.

3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.

Art. 84

1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffent­lich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rech­nungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.

2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.

VI. Titel: Kantonale Behörden

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85

Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 86

1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberech­tigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.

2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Ausübung eines richterlichen Amts erlauben.

Art. 87

1 Unvereinbar sind folgende Mandate:

a.
Mitglied des Grossen Rates;
b.
Mitglied des Staatsrats;
c.
Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.

2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahr­nehmung des eidgenössischen Mandats ist indes während der laufen­den kantonalen Amtszeit zulässig.

3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.

4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 88

1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Ober­amtspersonen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbin­dungen offen.

Art. 89

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusserungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grund­sätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität.

Art. 90

1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.

2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden regelt das Gesetz.

Art. 91

1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des referendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.

2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verordnung oder des Reglements.

Art. 92

1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.

2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.

Art. 93

1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das übergeordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend bestimmt ist.

2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.

3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegationsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.

2. Kapitel: Grosser Rat

Art. 94

Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Behörde des Kantons.

Art. 95

1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.

2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzver­fahren für fünf Jahre gewählt.

3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertretung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.

Art. 96

1 Der Grosse Rat versammelt sich:

a.
regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b.
auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c.
auf Begehren des Staatsrats.

2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Aus­nahmen.

3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.

4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 97

Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmen.

Art. 98

1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnahmen in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Doku­mente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.

3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staats­kanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staats­rat.


Art. 99

1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.

2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.

3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.

Art. 100

1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantona­len und internationalen Verträgen.

2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.

3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzu­nehmen oder Verträge zu kündigen.

Art. 101

Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.

Art. 102

1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.

2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.

Art. 103

1 Der Grosse Rat wählt:

a.
die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin­nen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d.
die Mitglieder des Justizrats;
e.
die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwalt­schaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
f.
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g.
die Mitglieder seiner Kommissionen.

2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräu­men.

Art. 104

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:

a.
den Staatsrat und die Verwaltung;
b.
die Justiz;
c.
die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Art. 105

Der Grosse Rat:

a.
beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kan­tonalen Behörden;
c.
gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d.
erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e.
übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwir­kungsrechte aus;
f.
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

3. Kapitel: Staatsrat

Art. 106

1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzver­fahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.

3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.

Art. 107

Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Art. 108

Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staats­kanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet wird.

Art. 109

1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und sooft dieser es verlangt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturpro­gramms.

2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber ver­antwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen.

3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekreta­riat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.


Art. 110

Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.

Art. 111

1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.

2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu er­mächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlassen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorge­schrieben ist.

Art. 112

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.

Art. 113

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.

2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräus­serung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.

Art. 114

1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.

2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkanto­nale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er infor­miert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsver­handlungen.

3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.

Art. 115

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. 116

Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.

Art. 117

Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und un­mittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis dahin nicht genehmigt hat.

Art. 118

1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwal­tung.

2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.

Art. 119

Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungs­angelegenheiten ein.

4. Kapitel: Justiz

Art. 120

1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz bestimmten Behörden wahrgenommen.

2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorse­hen.

3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.

Art. 121

1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.

2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.

Art. 122

Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmun­gen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Art. 123

1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:

a.
die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b.
die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c.
das Kantonsgericht.

2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:

a.
die Oberamtspersonen;
b.
die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c.
die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d.
das Wirtschaftsstrafgericht;
e.
die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f.
das Kantonsgericht.

3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.

4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.

Art. 124

1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.

2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Strei­tigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Art. 125

Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er begutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.

Art. 126

1 Der Justizrat besteht aus:

a.
einem Mitglied des Grossen Rates;
b.
einem Mitglied des Staatsrats;
c.
einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d.
einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e.
einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Profes­sor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f.
einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g.
einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h.
zwei anderen Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sieben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehören, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.

3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtsperioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.

Art. 127

1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.

2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden dem Kantonsgericht übertragen.

3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.

Art. 128

Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richter­lichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandi­daten.

VII. Titel: Gemeinden und territoriale Gliederung

Art. 129

1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständig­keitsbereich darauf berufen.

Art. 130

1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.

2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.

Art. 131

1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.

2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen General­rat sowie einen Gemeinderat.

3 Artikel 85, 88 Absatz 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemein­den.

Art. 132

1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autonomie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und ‑steuern.

2 Sie erstellen einen Finanzplan.

Art. 133

Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzausgleich.

Art. 134

1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.

2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufga­ben des Gemeindeverbands beteiligen.

3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen.

4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.

Art. 135

1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.

2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.

3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anordnen.

Art. 136

1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.

2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Bezirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

VIII. Titel: Zivile Gesellschaft

Art. 137

1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesell­schaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie konsultieren.

2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staats­bürgerliche Bewusstsein.

Art. 138

1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.

2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.

Art. 139

Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.

Art. 139a3

1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:

a.
bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b.
für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c.
die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zahlungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.

2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Beginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.

3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten geprüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.

4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbesondere das Berufsgeheimnis.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 3, 2018 7741). Diese Bestimmung wird zusammen mit dem Ausführungsgesetz in Kraft treten.

IX. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 140

1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich inner­halb der Grenzen der Rechtsordnung frei.

Art. 141

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.

2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.

Art. 142

1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

2 Sie können öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlich­rechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.

Art. 143

Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.

X. Titel: Verfassungsrevision

Art. 144

1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksinitiative verlangt werden.

2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:

a.
ob sie durchzuführen ist;
b.
ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.

3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im gleichen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indessen keine Unvereinbarkeiten.

4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Organ einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.

Art. 145

1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksinitiative verlangt werden.

2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.

XI. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 146

Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 147

1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupassen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfor­dert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.

Art. 148

1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistun­gen werden während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.

2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.

3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet werden, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskategorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).


Art. 149

1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerin­nen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.

2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.

Art. 150

Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.

Art. 151

1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekretariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 Anwendung.

2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.

Art. 152

1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Auf­sichtstätigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.

2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.

3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:

a.
Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b.
Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu besetzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c.
Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem 1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.
Art. 153

Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Finanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungs­periode 2006–2011 Anwendung.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung.

Abhängige Personen 63

Adoption 33, 148

Ältere Menschen 35

Amnestie 105

Ämterkumulation 87

Amtssprachen 6, 17, 64

Anerkannte Kirchen 141

Arbeit (Gleichstellung) 9

Arbeitsfrieden 27

Arbeitskonflikte 27

Arbeitslosigkeit 55

Armut 55

Aufenthaltsort (freie Wahl) 16

Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden 53

Aufgabenübertragung an Dritte 54, 138

Aufsicht

durch den Grossen Rat 104
über die Gemeinden 115
über die Privatschulen 67
über die richterliche Gewalt und die Staatsanwaltschaft 127
über die Staats- und Gemeindefinanzen 84

Auftrag (Grosser Rat) 98

Ausbildung 64–67

Ausgabenreferendum 45, 46, 99

Ausgeglichener Haushalt 83

Ausländer/‑innen

Ausübung eines richterlichen Amtes 86
Integration 69
Stimmrecht auf Gemeindeebene 48, 149

Auslandschweizer/‑innen 39, 149

Ausnahmegerichte 31

Aussenbeziehungen 5, 114

Ausserordentliche Umstände 117

Äusserungsfreiheit (Immunität) 89

Aussperrung 27

Begnadigung 105

Behinderte 9, 63

Behörden s. Gemeinden, Kantonale Be­hörden

Beschluss s. Erlasse

Beschwerde gegen Verweigerung der Einbürgerung 69

Betagte 35

Bevölkerungsschutz 3

Beziehungen

nach aussen 5, 100, 114
zwischen den Generationen 62
zwischen den Sprachgemeinschaften 6
zwischen Staatsrat und Grossem Rat 98, 109

Bezirke 136

Bildung 64–67

Budget s. Voranschlag

Bund

Gewährleistung des Kantonsgebiets 2
Zugehörigkeit 1
Zusammenarbeit 5

Bürgerrecht 69, 105

Datenschutz 12

Delegation

öffentlicher Aufgaben 54, 138
von Rechtsetzungsbefugnissen 93

Demonstrationsfreiheit 24

Doppelmandat 87

Dringlichkeit 92

Ehe 13

Eidgenossenschaft s. Bund

Eigentum 28

Eigenverantwortung 3, 7, 34, 64

Einbürgerung 69, 105

Einfacher Beschluss 91

Eingetragene Partnerschaft 14

Energie 71, 77

Enteignung 28

Entfaltung s. persönliche Entfaltung

Entwicklung

nachhaltige 3
verletzliche und abhängige Personen 63

Entwicklungszusammenarbeit 70

Erlasse

dringlicher Erlass des Grossen Rates 92
einfacher Beschluss 91
Gesetz 91
Gesetzesdelegation 93
Parlamentsverordnung 91
referendumspflichtiger Beschluss 91
Reglement 91
Verordnung 91

Ernennungen 116

Erneuerbare Energie 71

Erwachsenenbildung 66

Exekutive 110

Fachhochschulen 65

Familie 3, 9, 12, 13, 34, 59, 60

Familienleben (Achtung) 12

Finanzausgleich 133

Finanzen

Allgemeines 81–84
Gemeinden 132
Grosser Rat 101, 102
Staatsrat 112, 113

Finanzierung Transparenz 139a

Finanzreferendum 45, 46, 99

Forschung

Förderung 65
Freiheit 22

Forstwirtschaft 74

Frau

Gleichstellung 9
Leistungen bei Mutterschaft 33, 148

Freiheitsrechte s. Grund- und Sozialrechte

Freiwilligenarbeit 138

Freizeit 80

Fremdsprachen 64

Friedensgerichte 123

Fusionen (Gemeinden) 135

Gebietsstrukturen 134–136

Geburt 33, 148

Gefahren (ausserordentliche Massnahmen) 117

Gegenentwurf (Volksinitiative) 44

Gemeinden

Aufgaben s. Öffentliche Aufgaben
Aufsicht 115
Autonomie 129, 132
Behörden 131
Finanzausgleich 133, 153
Fusionen 135
interkommunale Zusammenarbeit 134
politische Rechte 48–51
Stellung und Organisation 129–132, 153

Gemeinderat 49, 131

Gemeindeverbände 51, 129, 134

Gemeindeversammlung 50, 131

Gemeinwohl 3

Generalrat 49, 50, 131

Generationen 62

Gerechtigkeit

Anspruch der Verfahrensparteien 29
Staatsziel 3
Gerichte
Ausnahmegerichte 31
Strafgerichte 123
Verfahrensgrundsätze 29–32
Zivilgerichte 123

Gesetz

Erlassform 91
fakultatives Referendum 46
Volksinitiative 41
Vollzugsbestimmungen 111

Gesetzesreferendum 46

Gesetzgebende Gewalt 99

Gesetzgebung

Familienverträglichkeit 59
Grosser Rat 99
Staatsrat 111

Gesundheit 36, 68

Gewalten s. Staatsgewalten

Gewaltenteilung 85

Gewaltmonopol 76

Gewerkschaftsfreiheit 27

Gewissensfreiheit 15

Glaubens- und Gewissensfreiheit 15

Gleichgeschlechtliche Paare s. Eingetragene Partnerschaft

Gleichstellung 9

Grosser Rat

Behandlung von Volksinitiativen 43, 44
Behandlung von Volksmotionen 47
Organisation und Kompetenzen 94–105, 151
Verfassungsrevision 144, 145
Wahl 40, 95

Grund- und Sozialrechte 8–38

Geltung und Einschränkungen 37, 38
Grundrechte 8–32 , 76
Sozialrechte 33–36

Grundschulunterricht 18, 64

Haftung der Gemeinwesen 90

Hauptstadt 2

Haushaltführung 82–84

Haushaltsgleichgewicht 83

Heimatschutz 73

Hochschulen 65

Humanitäre Hilfe 70

Immunität 89

Information (Recht) 19, 84, 88

Informationsfreiheit 19

Initiative s. Volksinitiative

Inkrafttreten (der Verfassung) 146

Integration

Ausländer/‑innen 69
Behinderte 9
Jugendliche 61
Kinder 64
verletzliche und abhängige Personen 63

Interessenbindungen (Behördenmitglieder) 88

Interkantonale Vereinbarungen 100, 114

Interkommunale Zusammenarbeit 134

Jahresrechnung s. Staatsrechnung

Judikative 120–128, 152

Jugendliche 29, 34, 36, 61, 137

Jugendstrafkammer 123

Justiz

allgemeine Organisation 120
Beachtung übergeordneten Rechts 122
Justizrat 125–128, 152
Kantonsgericht 123, 124, 127, 152
Unabhängigkeit 121
Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege 123

Kanton

Aufgaben s. Öffentliche Aufgaben
Definition 1
Gebiet 2, 136
Gliederung in Bezirke 136

Kantonale Behörden 17, 40, 85–128, 151, 152

Kantonsbürgerrecht 69, 105

Kantonsgebiet 2, 136

Kantonsgericht 123, 124, 127, 152

Kantonssteuern 81, 102

Kantonsverfassung s. Verfassungsrevision

Kantonsverwaltung 97, 104, 110, 118

Katastrophen

Opfer 36
Vorbeugung 75
Kinder 29, 34, 36, 60, 64, 137

Kirchen

andere Kirchen und Religionsgemeinschaf­ten 142
anerkannte 141
freie Zugehörigkeit 15
Grundsätze 140
öffentlich-rechtliche Anerkennung 141
Religionsunterricht 64
Steuern 143

Koalitionsfreiheit 27

Kommunikation 78

Konkordate 100, 114

Kulturelle Vielfalt 3

Kulturförderung 79

Kulturgüterschutz 73

Kunstförderung 79

Kunstfreiheit 21

Landwirtschaft 74

Leben s. Recht auf Leben

Lebensgemeinschaften 14

Legislative 99

Legislaturprogramm 101, 109, 112

Lohngleichheit 9

Majorzwahl

Staatsrat 106
Ständerat 40

Mandate (Unvereinbarkeit) 87

Mann (Gleichstellung) 9

Materielle Sicherheit 55

Medien 20

Meinungsfreiheit 19

Menschenwürde 8, 36

Minderheiten 6

Mitwirkungsrechte des Kantons 105

Monopole 58

Mündigkeit (Stimmrechtsalter) 39, 48

Mutterschaft 33, 148

Nachhaltige Entwicklung 3

Nationalrat 40

Naturkatastrophen s. Katastrophen

Naturschutz 71, 73

Neuverschuldung 102

Niederlassungsfreiheit 16

Notlagen 36, 75

Oberamtperson 40, 87, 88, 123, 136

Öffentliche Aufgaben 52–80

Öffentliche Ordnung und Sicherheit 76

Öffentlichkeit

amtliche Dokumente 19
behördliche Information 88
Gerichtsverhandlung 31
Interessenbindungen Behördenmitglieder 88
Rechnung und Voranschlag 84
Sitzungen des Grossen Rates 96
Urteilsverkündung 31
s. auch Transparenz

Öffentlich-rechtliche Anerkennung

Kirchen 141

Ombudsstelle 119

Opfer (Straftaten, Katastrophen) 36

Ordnung und Sicherheit 76

Parlamentsverordnung 91

Parteien (Politik) 139

Partnerschaft s. Eingetragene Partnerschaft

Passivrauchen

Schutz vor 68

Persönliche Entfaltung 80

Persönliche Freiheit 3, 11

Petitionsrecht 25

Pflichten 7

Planung 101, 112

Politische

Parteien 139
Rechte
auf Gemeindeebene 48–51, 149
auf Kantonsebene 39–47, 149

Präsident/‑in

Gerichte 123
kantonale Behörden 103
Kantonsgericht 124
Staatsrat 107

Presse s. Medien

Privatschulen 67

Privatsphäre (Achtung) 12

Proporzwahl (Grosser Rat) 95

Raumplanung 72, 73

Recht

auf Information 19
auf Leben 11
übergeordnetes 43, 93, 122, 145

Rechtliches Gehör 29

Rechtsgleichheit 9

Rechtspflege 29, 120–128, 152

Rechtsstaat 1, 4, 69

Rechtsweggarantie 30

Redaktionsgeheimnis 20

Referendum

auf Gemeindeebene 50, 51
fakultatives 46, 99
Finanzreferendum 45, 46, 99
Gesetzesreferendum 46
obligatorisches 45, 144, 145
referendumspflichtiger Beschluss 91
Verfassungsreferendum 45, 144, 145

Regale 58

Regionale Verwaltungsstrukturen 134

Reglement 91

Religionsfreiheit 15

Religionsgemeinschaften s. Kirchen

Religionsunterricht 15, 64

Richter/‑in (Unvereinbarkeiten) 87

Schlussbestimmungen 146–153

Schule

Grundschulunterricht 64
Mittel- und Hochschulen 65
Privatschulen 67

Schutz

Bevölkerung 3
Kulturgüter 73
Natur 73
Personendaten 12
Umwelt 3, 71–75

Sekretariat

des Grossen Rates 97, 98, 109, 151
des Staatsrats 108, 109

Sessionen (Grosser Rat) 96

Sicherheit

materielle 55
öffentliche 76
soziale 3

Sitzungen (Grosser Rat) 96

Solidarität

Grundsatz des staatlichen Handelns 52
zwischen den Generationen 62

Soziale Sicherheit 3

Sozialhilfe 55

Sozialrechte s. Grund- und Sozialrechte

Sport 80

Sprachen

Amtssprachen 6, 17, 64
Fremdsprachen 64
Sprachenfreiheit 17

Staatliches Handeln 4, 52

Staatsanwaltschaft 103, 126–128, 152

Staatsaufgaben 52–80

Staatsbürgerliches Bewusstsein 137

Staatsgewalten

gesetzgebende 99
Gewaltenteilung 85
richterliche 120–128, 152
vollziehende 110

Staatshaftung 90

Staatskanzlei 98, 108, 109

Staatsrat

im Allgemeinen 106–119, 151
Wahl 40, 106

Staatsrechnung

Finanzreferendum 45, 46
Grosser Rat 102
Öffentlichkeit 84
Staatsrat 113

Staatsverträge 100, 114

Staatsziele 3

Ständerat 40

Steuerbetrug und ‑hinterziehung 81

Steuern 81, 102, 132, 143

Stimmrecht 39, 48, 86, 131, 149

Strafgerichte 123

Strafrechtspflege 123

Straftaten (Opferhilfe) 36

Strafverfahren 32

Streik 27

Studienkredite (Referendum) 46

Subsidiarität 3, 7, 34, 52

Subventionen 82

Teilrevision der Verfassung 45, 145

Territoriale Strukturen 134–136

Totalrevision der Verfassung 45, 144

Transparenz 52, 139a
s. auch Öffentlichkeit

Treu und Glauben 10

Übergangsrecht 147–153

Übergeordnetes Recht 43, 93, 122, 145

Umweltschutz 3, 71–75

Unabhängigkeit der Justiz 121

Unentgeltliche Rechtspflege 29

Universität 65

Unschuldsvermutung 32

Unternehmen

Gründung 57
staatliche Beteiligung 54

Unterricht

Erwachsenenbildung 66
Grundschule 18, 64
höhere Schulen 65
Privatschulen 67
Religion 15, 64

Untersuchungsrichter/‑in 123

Unvereinbarkeiten 87

Verantwortung

der Staatsratsmitglieder 109
der Wissenschafter/‑innen 22
des Menschen 3, 7, 34, 64

Vereinbarungen zwischen Kantonen 100, 114

Vereine 138

Vereinigungsfreiheit 23, 27

Verfahrensrechte 29–32

Verfassungsrat 144

Verfassungsreferendum 45, 144, 145

Verfassungsrevision

auf Vorschlag des Grossen Rats 99, 144, 145
Teilrevision 45, 145
Totalrevision 45, 144
Volksinitiative 41, 144, 145, 150

Verhältniswahl (Grosser Rat) 95

Verkehr 78

Verordnung 91

Versammlungsfreiheit 24

Verschuldung 102

Verträge zwischen Kantonen 100, 114

Verwaltung 97, 104, 110, 118

Verwaltungsrechtspflege 123

Verwaltungsstrukturen (territoriale) 134–136

Volksinitiative

auf Gemeindeebene 50, 51
Behandlung 44
Form und Frist 42
Gegenentwurf 44
Gegenstand 41
Gültigkeit 43, 105
hängige 150

Volksmotion 47

Volkswahl s. Wahl durch das Volk

Vollziehende Gewalt 110

Voranschlag

Ausgeglichenheit 83
Grosser Rat 102
Öffentlichkeit 84
Staatsrat 113

Vorsitzende/‑r s. Präsident/‑in

Wahl

durch das Volk
Grosser Rat 40, 95
Nationalrat 40
Oberamtpersonen 40, 136
Staatsrat 40, 106
Ständerat 40
durch den Grossen Rat 103, 107, 124, 126, 128, 152

Wählbarkeit 40, 86, 131

Wahlkreise 95

Wahlrecht 39, 48, 86, 131, 149

Waldwirtschaft 74

Wappen 2

Wasserversorgung 77

Wiedereingliederung 55

Willkürverbot 10

Wirtschaftlichkeit (Haushaltsgrundsatz) 82

Wirtschaft

Förderung 57
Freiheit 26
Monopole und Regale 58


Wirtschaftsstrafg
ericht 123

Wissenschaft

Förderung 65
Freiheit und Verantwortung 22

Wohnen 56

Wohnsitz

freie Wahl 16
Stimmrecht 39, 48
Wählbarkeitsvoraussetzung 40, 86

Wohnung (Achtung) 12

Würde des Menschen s. Menschenwürde

Zensur 20

Zivile Gesellschaft 137–139

Zivilgerichte 123

Zivilrechtspflege 123

Zusammenarbeit

des Kantons 5
interkommunale 134

Zusammenhalt des Kantons 3

Zuständigkeitskonflikte 105

Zweisprachigkeit 6