Art. 14 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 19955 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen und bescheinigen.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
- a.
- Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
- b.
- Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
3 Sie gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen durchführen oder bescheinigen, und für schweizerische Unternehmen dieser Art auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.
4 Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen:
- a.
- in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
- b.
- im Ausland an schweizerischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
- c.
- im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.
5 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3617).
6 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch ).