Bezüglich Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:
6.1 Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält den Status einer diplomatischen Vertretung gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen.
6.2 Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Familienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.
6.3 Die schweizerische Vertragspartei erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Einreisevisa für kirgisische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besuchen.
6.4 Die kirgisische Vertragspartei gewährt den Experten in der Regel dieselben Vorrechte wie den Mitarbeitern anderer in der Zusammenarbeit tätigen Missionen, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhindern. In Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der nationalen Gesetzgebung wird die kirgisische Vertragspartei zudem:
- a)
- die Aufenthaltserlaubnis und die dazugehörigen Ein- und Ausreisevisa für die Experten und ihre Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Projektabkommens unentgeltlich und ohne Aufschub erteilen. Ausserdem gewährt sie den Experten und ihren Familienangehörigen auch alle anderen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gesetzlich erforderlich sein könnten;
- b)
- den Experten und ihren Familienangehörigen, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik handelt, die Erlaubnis erteilen, ihre persönliche Habe (Hausrat, Personenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und wieder auszuführen. Diese persönliche Habe wird bei der Einfuhr in die Kirgisische Republik und/oder bei der Ausfuhr durch die Experten am Ende ihres Arbeitsverhältnisses von Zollgebühren und sonstigen Abgaben befreit. Personenwagen und berufliche Ausrüstung, welche auf dem Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik an eine Person verkauft werden, die nicht die gleichen Vorrechte und Befreiungen geniesst wie die Experten, sind zoll- und steuerpflichtig gemäss der Gesetzgebung der Kirgisischen Republik;
- c)
- die Experten, sofern es sich nicht um kirgisische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in der Kirgisischen Republik handelt, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses von jeglicher Einkommens- und Vermögenssteuer und/oder -abgabe befreien.
6.5 Im Falle der Verhaftung oder Gefangenhaltung eines Experten oder eines Familienangehörigen eines Experten oder im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine dieser Personen ist die Schweizerische Botschaft in Taschkent unverzüglich zu benachrichtigen und hat das Recht, alle betroffenen Personen jederzeit zu besuchen. Die betroffenen Personen haben das Recht, sich an einen von der Botschaft oder von ihnen selbst beauftragten Rechtsanwalt zu wenden und sich von ihm vertreten zu lassen.
6.6 Die kirgisische Vertragspartei unternimmt ihr Möglichstes um die Sicherheit der Experten und ihrer Familienangehörigen zu gewährleisten. Im Falle einer Krise, welche die Sicherheit von ausländischen Staatsangehörigen in der Kirgisischen Republik gefährdet, gewährt die kirgisische Vertragspartei den Experten und ihren Familienangehörigen die gleichen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr, wie sie den diplomatischen Vertretern in der Kirgisischen Republik gewährt werden.
Sollten die oben genannten Situationen oder Bedingungen eintreten, so beraten sich die beiden Vertragsparteien und handeln in enger Zusammenarbeit, um Gefahren und Schäden für Experten und ihre Familienangehörigen möglichst klein zu halten.
6.7 Die kirgisische Vertragspartei macht die Experten für allfällige bei der Ausübung ihres Auftrages entstandene Schäden nicht haftbar.
6.8 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen und die Projekte von der Mehrwertsteuer, von Konzessionsabgaben, Zollgebühren, Abgaben und allen anderen Steuern auf allen Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zur Durchführung von Projekten, die über nicht rückzahlbare, von der schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Mittel finanziert werden.
6.9 Die kirgisische Vertragspartei befreit die ausführenden Organisationen, welche mit der Durchführung von Projekten betraut sind, die von der schweizerischen Vertragspartei in Form von Zuwendungen finanziert werden, von sämtlichen Steuern und Abgaben auf Einkommen und Vermögen aus Entschädigungen und Erwerbungen, die aus der Durchführung der Projekte erwachsen.
6.10 Die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf die Umsetzung des Projektziels kirgisische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen.
6.11 Die kirgisische Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung über Devisentransaktionen Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden.
6.12 Die kirgisische Vertragspartei stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden kirgisischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (kirgisische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der kirgisischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden in den einzelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel.