Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Vertragspartei» die Republik der Philippinen, nachstehend Philippinen, oder die Schweiz;
- b.
- «Gebiet»
- –
- in Bezug auf die Philippinen das Gebiet der Republik der Philippinen,
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- c.
- «Staatsangehöriger»
- –
- in Bezug auf die Philippinen eine Person mit philippinischer Staatsangehörigkeit,
- –
- in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- d.
- «zuständige Behörde»
- –
- in Bezug auf die Philippinen den Präsidenten und CEO des Systems der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen3;
- e.
- «zuständiger Träger»
- –
- in Bezug auf die Philippinen das System der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
- –
- in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, welche für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig ist;
- f.
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Regelungen;
- g.
- «Versicherungszeit» in Bezug auf eine Vertragspartei eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, mit der ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworben werden kann;
- h.
- «Leistung» in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Geldleistung, Rente oder Entschädigung, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen, die zusätzlich zu diesen Geldleistungen, Renten oder Entschädigungen ausbezahlt werden;
- i.
- «Altersleistung»
- –
- in Bezug auf die Philippinen Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- –
- in Bezug auf die Schweiz Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- j.
- «Hinterlassenenleistung»
- –
- in Bezug auf die Philippinen Leistungen, die dem hinterlassenen Ehegatten nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- –
- in Bezug auf die Schweiz Hinterlassenenleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- k.
- «Leistungen bei Invalidität»
- –
- in Bezug auf die Philippinen Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- –
- in Bezug auf die Schweiz Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- l.
- «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- m.
- «Wohnsitz» den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.