0.748.127.198.18

 AS 2004 1167

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Serbien1
über den Luftverkehr2

Abgeschlossen am 31. Mai 2002

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. August 2003

(Stand am 8. Dezember 2015)

1 Ausdruck gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

2 Rechtsnachfolger von Jugoslawien ist Serbien. Montenegro hat am 10. Juni 2007 ebenfalls die Weitergeltung bestätigt (siehe SR 0.748.127.195.73).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Serbien

(nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt):

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Errichtung und zum Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;

vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern;

vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern;

in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrs­linien den Handel, das Wohlergehen der Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern;

vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, die Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;

vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19443 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

a)
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
«Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang, der Bestandteil dazu bildet sowie jedes Protokoll, das dieses Abkommen oder seinen Anhang ändert;
c)
«Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall von der Republik Serbien4, das Zivilluftfahrt-Direktorat der Republik Serbien5 oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
d)
«Bezeichnete Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrs­unternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet und ermächtigt hat;
e)
«Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
f)
«Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrs­unternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
g)
«Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
h)
«Benützungsgebühren» die von den Luftverkehrsunternehmen erhobenen Gebühren für die Benützung eines Flughafens, seiner Einrichtungen, der technischen oder anderweitigen Einrichtungen und Dienstleitungen sowie die Gebühren für die Benützung der Flugsicherungseinrichtungen, der Anlagen für die Sicherheit der Luftfahrt, der Einrichtungen und der Dienstleitungen für das Nachrichtenwesen;
i)
«Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für Agenten oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2.  Die Titel jedes Artikels dieses Abkommens beschränken oder erweitern in keiner Weise die Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Abkommens.

4 Ausdruck gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 Ausdruck gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung von internationalen regel­mässigen Luftverkehrslinien durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu über­fliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen;
c)
das Recht, auf dem Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen fest­gelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder kombiniert, aufzunehmen und abzusetzen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels berechtigen kein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei, zwischen Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen auf­zunehmen.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1.  Die bezeichneten Unternehmen geniessen beim Betrieb der in diesem Abkommen vereinbarten Linien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrs­linien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.6

3.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.

4.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a)
an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat;
b)
an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c)
an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.

5.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chicago ergeben.

6 Fassung gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung ein­räumen.

Art. 5 Bezeichnung von Luftverkehrsunternehmen und Bewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrt­behörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrt­behörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebs­bewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und dass sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.7

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

7 Fassung gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Bewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

a)
das Unternehmen nicht beweisen kann, dass es die Bedingungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, die von den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewandt werden;
b)8
sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen;
c)
das besagte Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt;
d)
das Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, die vereinbarten Linien nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu betreiben.

2.  Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses Abkommens ausgeübt werden.

8 Fassung gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen am 14. September 19639 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember 197010 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschehen am 23. September 197111 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 198812 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen und den diesbezüglich empfohlenen Verfahren, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern in positivem Geist jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfall, einer widerrecht­lichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation und andere zweck­mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6.  Wenn eine Vertragspartei Gründe zur Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmung dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden jener Partei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Partei nachsuchen. Kommt keine zufriedenstellende Einigung innerhalb von sieben (7) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Unternehmen jener Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen zu unterwerfen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der sieben (7) Tage vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 8 Technische Sicherheit

1.  Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.

2.  Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

3.  Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen für Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.

4.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in allen in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Bereichen die Sicherheitsstandards, welche mindestens den im Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder, für den Fall einer länger vereinbarten Zeitdauer, innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, bildet dies Grund für die Anwendung von Artikel 6 dieses Abkommens.

5.  Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von Unternehmen einer Vertragspartei oder, im Rahmen eines Leasing-Vertrages, in deren Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.

6.  Wenn eine solche Rampinspektion oder mehrere solche Rampinspektionen Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass

a)
ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht nach den im Übereinkommen aufgestellten Mindestanforderungen betrieben wird, oder
b)
ein Mangel an tatsächlichem Unterhalt und am Vollzug der im Übereinkommen aufgestellten Sicherheitsanforderungen besteht,

steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, in Übereinstimmung mit Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anforderungen, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindest­anforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Überein­stimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.

7.  Für den Fall, dass der Zutritt für eine Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von Unternehmen einer Vertragspartei oder in deren Namen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatzes 5 dieses Artikels betrieben wird, von Vertretern dieser Unternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.

8.  Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei sofort vorübergehend aufzuheben oder abzuändern für den Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, der Verweigerung des Zutritts für eine Rampinspektion, von Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind.

9.  Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Befreiung von Zöllen, Abgaben und Gebühren

1.  Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den inter­nationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Eintritt in das Gebiete der anderen Vertragspartei von allen Zoll- und anderen Einfuhrabgaben, Inspektionskosten und anderen Gebühren oder Ab­gaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie das Gebiet dieser Vertragspartei wiederum verlassen.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen Linien der anderen Vertragspartei eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile und die Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vor-räte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen werden.

3.  Die Vertragsparteien können verlangen, dass die im vorerwähnten Absatz 2 (a), (b) und (c) aufgeführten Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstung unter die Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden gestellt werden.

4.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden; sie können unter die Aufsicht der Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

5.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer jeden Vertragspartei benötigten Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sind ebenfalls im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben und -gebühren befreit.

6.  Endlich sind von den gleichen Abgaben, Zöllen und Gebühren befreit jede Art von Telekommunikationsausrüstung wie Fernmeldeschreibgeräte, Walkie-Talkie oder andere drahtlose Ausrüstungen sowie Computersysteme für Luftverkehrsunternehmen, welche diese für die Reservation oder für operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareals gebrauchen, vorausgesetzt, dass solche Materialien und Ausrüs­tungsgegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

7.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei mit anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Direkter Transit

Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Luftpiraterie und Schmuggel narkotischer Drogen etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 11 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind.

2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

3.  Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Unternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Unternehmen, die erforderlichen Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens über Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsgebühren ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten vor der Umsetzung der Änderungen kundzutun.

Art. 11bis 13 Leasing

1.  Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen, die nicht den Artikeln 7 und 8 entsprechen, für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, die ihm nicht zustehen.

13 Eingefügt durch die Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1.  Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen haben die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen einzurichten und aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.

2.  Jede Vertragspartei räumt den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in seinem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben der Unternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die Unternehmen sind ermächtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungen in lokaler oder ausländischer Währung erwerben.

Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

1.  Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen hat jedes bezeichnete Unternehmen das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen.

2.  Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 14 Tarife

1.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrs­linien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen angeboten werden, den Luftfahrtsbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2.  Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf:

a)
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;
b)
den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preisabsprachen unter den Unternehmen; und
c)
den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

3.  Keine Vertragspartei unternimmt einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben wird oder zur Belastung vor­geschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Über­einstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Beratungen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen seit Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 15 Flugpläne und Verdichtungsflüge

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht zu verlangen, dass die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrt­behörden spätestens fünfzehn (15) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien unterbreitet werden. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2.  Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Unternehmen einer Vertrags­partei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durch­führen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung des Fluges zu stellen.

Art. 16 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 17 Beratungen

Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können Beratungen mit der anderen Vertragspartei oder ihren Luftfahrtbehörden verlangen. Die von einer Vertragspartei oder ihren Luftfahrtbehörden verlangten Beratungen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Begehrens, soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhandlungen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen zu erleichtern.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hatte, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforder­lichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt selbst seine Verfahrensvorschriften. Jede Vertragspartei bezahlt die Auslagen für den von ihr bezeichneten Schiedsrichter. Die Aus­lagen des Schiedsgerichtes werden gleichmässig auf die Vertragsparteien aufgeteilt.

4.  Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid.

Art. 19 Änderungen

1.  Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart ist, in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Abkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Abkommens übereinstimmt.

Art. 20 Kündigung des Abkommens

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  In diesem Fall wird das Abkommen zwölf (12) Monate nach Empfang der Anzeige durch die andere Vertragspartei beendet, sofern die Anzeige nicht vor Ablauf dieser Frist in gegenseitiger Absprache zurückgezogen wird.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Hinterlegung

Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit welcher sich die Vertragsparteien gegenseitig angezeigt haben, dass sie die von ihrer nationalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das am 26. Oktober 197714 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Luft­linienverkehr und das am 8. Mai 1989 in Belgrad unterzeichnete Memorandum of Understanding zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Föderativen Geschäftsführenden Rat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Verkauf von Beförderungsscheinen in Verbindung mit dem Abkommen vom 26. Oktober 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Luft­verkehr aufgehoben.

Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Bern am 31. Mai 2002, in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Serbien:

Otto Arregger

Milan Lezaic

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen die von der Republik Serbien bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber

Punkte in der

Republik Serbien

Später zu

bezeichnen

Punkte in

der Schweiz

Später zu

bezeichnen

Linienplan II

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Jugoslawien

Punkte darüber

Punkte in

der Schweiz

Später zu

bezeichnen

Punkte in der

Republik Serbien

Später zu

bezeichnen

Anmerkungen:

1.
Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit kann zwischen den Luftfahrtbehörden vereinbart werden.
2.
Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei können Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus ohne Verkehrsrechte in 5. Freiheit bedienen.