Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a)
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b)
- «Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang, der Bestandteil dazu bildet sowie jedes Protokoll, das dieses Abkommen oder seinen Anhang ändert;
- c)
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall von der Republik Serbien4, das Zivilluftfahrt-Direktorat der Republik Serbien5 oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- d)
- «Bezeichnete Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet und ermächtigt hat;
- e)
- «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- f)
- «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- g)
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- h)
- «Benützungsgebühren» die von den Luftverkehrsunternehmen erhobenen Gebühren für die Benützung eines Flughafens, seiner Einrichtungen, der technischen oder anderweitigen Einrichtungen und Dienstleitungen sowie die Gebühren für die Benützung der Flugsicherungseinrichtungen, der Anlagen für die Sicherheit der Luftfahrt, der Einrichtungen und der Dienstleitungen für das Nachrichtenwesen;
- i)
- «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für Agenten oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Die Titel jedes Artikels dieses Abkommens beschränken oder erweitern in keiner Weise die Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Abkommens.
4 Ausdruck gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Ausdruck gemäss Änd. vom 15. April 2015, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dez. 2015 (AS 2015 5991).