Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1 der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Georgien gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2 der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung
- a)
- von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
- b)
- von Gütern
zugelassen sind;
3 der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird;
4 der Begriff «Kabotage» die Beförderungen auf dem Gebiet der einen Vertragspartei, wobei sich der Verlade- und der Entladeort in diesem Gebiet befinden, durch einen Unternehmer mit Sitz im dem Gebiet der anderen Vertragspartei;
5 der Begriff «Transit» die Beförderung von Gütern (mit Verladung und Entladung) und von Personen (mit Aufnehmen und Absetzen) durch einen Unternehmer mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei von einem oder in einen Drittstaat;
6 der Begriff «Pendelfahrten» den Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangspunkt nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.