Art. 1 Zweck
1. Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, das schweizerische Eisenbahnnetz an das französische Eisenbahnnetz und, im Besonderen, an die Hochgeschwindigkeitslinien, optimal anzuschliessen. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren finanziellen Mittel und das beste Kosten-Nutzenverhältnis berücksichtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, koordinierte Massnahmen für die Bahninfrastruktur, die Finanzierung, den rationalen Betrieb der Linien und, im Einvernehmen mit den betroffenen Eisenbahnunternehmungen, die Benützung des Rollmaterials zu treffen.
2. Die Verbesserung der Anschlüsse der Schweiz an das französische Netz, im Besonderen für die Hochgeschwindigkeitslinien, wird etappenweise und nach Modulen, die je nach den nationalen Prioritäten im Bereich der Bahninfrastrukturen variieren können, stattfinden. Sie wird soweit möglich die Kohärenz mit den auf regionaler Stufe ausgedrückten Wünschen sichern.
3. Um die obenerwähnten Ziele zu erreichen, wird der Lenkungsausschuss, dessen Zuständigkeiten im Artikel 7 definiert werden, je nach den Bedürfnissen mit der Umsetzung der Anwendungsmassnahmen beauftragt.