1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:
- a.
- für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten; - b.
- für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die:- 1.
- jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und
- 2.
- einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;
- c.
- für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die:
- 1.
- jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und
- 2.
- für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.7
2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine, 10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.
3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.8
4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation beanstanden. Die Beanstandung hat spätestens bis um 24.00 Uhr des Schlachttags zu erfolgen. Die von einer Beanstandung betroffenen Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis die zweite neutrale Qualitätseinstufung erfolgt ist.9
4bis Führt eine Beanstandung nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der ersten neutralen Qualitätseinstufung, so kann die beauftragte Organisation beim Lieferanten oder Abnehmer, der das Ergebnis beanstandet hat, zur Deckung der administrativen Zusatzkosten Gebühren erheben. 10
5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.11