1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:
- a.
- für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten; - b.
- für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die:- 1.
- jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und
- 2.
- einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;
- c.
- für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die:
- 1.
- jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und
- 2.
- für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.7
2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine, 10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.
3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19668. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.9
4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.10
5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.11